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title: "Schleswig-Holstein gewährt Zuwendungen zur Förderung regionaler Kooperationen im Rahmen des Landesprogramms Wirtschaft 2021-2027; Ermessensbasierte Vergabe, kein Rechtsanspruch"
sdDatePublished: "2026-07-31T17:22:00Z"
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  - name: "regional development policy"
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  - "Kiel"
  - "Schleswig-Holstein"
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Schleswig-Holstein gewährt Zuwendungen zur Förderung regionaler Kooperationen im Rahmen des Landesprogramms Wirtschaft 2021-2027; Ermessensbasierte Vergabe, kein Rechtsanspruch

Richtlinie des Landes Schleswig-Holstein für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Regionalen Kooperationen

Richtlinie des Landes Schleswig-Holstein für die Gewährung von
Zuwendungen zur Förderung von Regionalen Kooperationen
Bekanntmachung des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und
Sport vom 27. Juli 2026 – IV 638 15990/2026
Im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie
und Tourismus und dem Finanzministerium wird folgende Richtlinie erlassen:
Präambel
Die Landesregierung Schleswig-Holstein setzt bei ihren wirtschaftspolitischen
Fördermaßnahmen auf Investitionen in Innovation, Digitalisierung und
Dekarbonisierung, um die wirtschaftliche Entwicklung Schleswig-Holsteins weiter
voranzubringen. Flankiert wird dies durch die Förderung einer leistungsfähigen und
modernen Infrastruktur als Grundvoraussetzung für einen wettbewerbsfähigen
Wirtschaftsstandort.
Die Förderung der Unterstützung von Entwicklungsprozessen von Regionen und
regionalen Kooperationen wird im Rahmen des Landesprogramms Wirtschaft 2021­
2027 (LPW 2021) durchgeführt.
1. Förderziel, Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage
1.1
Ziel der Förderung nach dieser Richtlinie ist die Stärkung der regionalen
Wirtschaftsentwicklung. Die Förderung erfolgt dabei mit Mitteln der GRW und des
Landes.
1.2
Das Land Schleswig-Holstein gewährt Zuwendungen für Regionale
Kooperationen insbesondere nach Maßgabe:
-
dieser Richtlinie i.V.m. den Auswahl- und Fördergrundsätzen und Regeln für die
finanzielle Unterstützung im Rahmen des Landesprogramm Wirtschaft 2021­
2027 (AFG LPW 2021),
-
der §§ 23 und 44 Landeshaushaltsordnung (LHO),
-
der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO),
des Subventionsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein
(Landessubventionsgesetz - LSubvG), des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes
für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG),
-
des Haushaltsgesetzes
-
des Koordinierungsrahmens der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der
regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW).
Maßgeblich sind die Regelungen in der jeweils geltenden Fassung.
1.3
Ein Anspruch der Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht
nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem
Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel im Einvernehmen mit dem

für Landesplanung zuständigen Ministerium sowie dem für Wirtschaft zuständigen
Ministerium. Für die Auswahl werden insbesondere die zu erwartenden
strukturpolitischen Effekte herangezogen.
2.
Gegenstand der Förderung
Im Rahmen dieser Richtlinie werden kreisübergreifende Regionale Kooperationen
im Wege der Förderung der Erstellung sowie der Umsetzung von regionalen
Entwicklungskonzepten unterstützt. Gleiches gilt für die Beteiligung und
Kooperation kreisfreier Städte.
2.1 Erstellung regionaler Entwicklungskonzepte
(1) Wirtschaftsräumlich zusammenhängende Regionen mit ähnlichen
Entwicklungspotenzialen können ihren Entwicklungsanstrengungen ein
abgestimmtes Entwicklungskonzept zugrunde legen. Strukturschwache Regionen
können – sofern die Voraussetzungen vorliegen – aus GRW gefördert werden.
Dieses Entwicklungskonzept soll einen Beitrag zur Erreichung der Verbesserung
der regionalen Wirtschaftsstruktur erwarten lassen und die Grundlage bilden, um
regionale Entwicklungsprozesse zu beschleunigen, umzusetzende Maßnahmen
aufeinander abzustimmen und regionale Beschäftigungs- und Wachstumspotentiale
zu mobilisieren. Gefördert werden kann die Erstellung regionaler
Entwicklungskonzepte, die unter Beteiligung regionaler Akteure (beispielsweise
Unternehmen, Kreditinstitute, Kommunen, Verbände) erarbeitet werden und
mindestens folgende Bestandteile enthalten:
− Eine regionalwirtschaftliche Analyse unter anderem mit Stärken, Anforderungen
und Herausforderungen sowie Entwicklungspotenzialen der Region,
− Art und Umfang der zukünftigen Zusammenarbeit der regionalpolitisch relevanten
Akteure in der Region,
− Entwicklungsziele und Handlungsfelder für die Region,
− Maßnahmen zur Zielerreichung,
− Kriterien für eine Erfolgskontrolle.
(2) Die Träger der Maßnahme (vorrangig Gebietskörperschaften oder
Wirtschaftsförderungseinrichtungen) beauftragen einen Dritten mit der Erstellung
des Konzeptes.
(3) Im Rahmen der Erarbeitung des regionalen Entwicklungskonzepts sollen
regionalwirtschaftlich bedeutsame Vorhaben identifiziert und können Netzwerke
und Kooperationen auf- und ausgebaut werden. Um Synergien und Kohärenz zu
erreichen, sind relevante Fachinitiativen und kommunale Konzepte sowie weitere
bestehende Fördermaßnahmen zu beachten. Ansatzpunkte für eine Stärkung der
regions-, landes- und bzw. oder grenzüberschreitenden Zusammenarbeit sind ­
soweit möglich - auch zu berücksichtigen.
(4) Förderfähig sind Sachmittelausgaben, sofern diese für die Erstellung des
regionalen Entwicklungskonzeptes sowie die Vernetzung und die Koordinierung der
Akteure erforderlich sind. Darunter sind insbesondere Ausgaben zu verstehen, die
in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Projektdurchführung stehen, wie
Anschaffungen, Dienstleistungen oder Aufträge an Dritte (z. B. Rechtsberatung
oder Ausgaben für die Durchführung von Netzwerktreffen, Machbarkeitsstudien).

(5) Die Erarbeitung eines regionalen Entwicklungskonzeptes ist über eine Laufzeit
von maximal zwei Jahren möglich.
(6) Die Erstellung eines regionalen Entwicklungskonzepts kann mit bis zu 75
Prozent der Kosten gefördert werden, wobei die Förderung einen Betrag von
200.000 Euro nicht überschreiten darf.
2.2 Umsetzung regionaler Entwicklungskonzepte über ein eigenes Budget
(1) Auf der Grundlage dieser Richtlinie kann die Umsetzung regionaler
Entwicklungskonzepte im Sinne der Nummer 2.1 einmalig über ein eigenes Budget
gefördert werden. Strukturschwache Regionen gemäß Ziffer 2.1 Abs. 1 Satz 2
können aus GRW-Mitteln gefördert werden .
(2) Förderfähig sind insbesondere regionalwirtschaftliche Vorhaben in folgenden
Bereichen:
− Verbesserung regionaler Zusammenarbeit,
− Mobilisierung und Stärkung von Wachstumspotenzialen und regionalen
Entwicklungsprozessen,
− Verbesserung der regionalen Fachkräftesituation,
− Regionalmarketing in Anbindung an die Landesdachmarke/das SH-
Standortmarketing
(3) Träger der Maßnahme sollen vorrangig Gebietskörperschaften oder
Wirtschaftsförderungseinrichtungen sein, die sich privater Dienstleistungserbringer
bedienen können.
(4) Förderfähige Kosten sind:
a) Ausgaben für die im Entwicklungskonzept vorgesehenen Maßnahmen und von
weiteren identifizierten Maßnahmen, die zur Erreichung der im
Entwicklungskonzept festgelegten Ziele beitragen können,
b) Ausgaben für alle im Zusammenhang mit der Realisierung der
Umsetzungsprojekte anfallenden Sachmittel einschließlich Kosten für die
Erarbeitung von Machbarkeitsstudien und der Anpassung des
Entwicklungskonzeptes,
c) Ausgaben für Personal des Trägers, wobei lediglich Kosten für zusätzliches
Personal im Zusammenhang mit der Umsetzung des Entwicklungskonzeptes
(bspw. von Regionalmanagern) förderfähig sind. Darüberhinaus gelten die Regeln
zur Förderfähigkeit gemäß Ziffer 4.1. dieser Richtlinie
(5) Der Umsetzungszeitraum ist auf maximal drei Jahre begrenzt.
(6)). Die Umsetzung eines regionalen Entwicklungskonzepts kann mit bis zu 75
Prozent der Kosten gefördert werden, wobei die Förderung einen Betrag von
500.000 Euro pro Jahr nicht überschreiten darf.

3. Zuwendungsempfängerinnen/Zuwendungsempfänger
3.1 Zuwendungsempfänger/-innen können sein:
– Gemeinden und Kreise,
– juristische Personen, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgen, wenn die
Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 Abgabenordnung erfüllt sind und dies vom
Finanzamt anerkannt ist,
– juristische Personen, die nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind (z.B.
Industrie- und Handelskammern).
3.2
Begünstigte sind in vollem Umfang für die förderrechtskonforme Abwicklung
des Vorhabens verantwortlich und haften dementsprechend gegenüber dem
Zuwendungsgeber für den Fall einer etwaigen Rückforderung.
4.
Art und Umfang der Zuwendung
Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als Anteilsfinanzierung in Form
eines zweckgebundenen, nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.
4.1 Zuwendungsfähige Ausgaben
Zuwendungsfähig sind Ausgaben, soweit sie ursächlich im Zusammenhang mit
dem Vorhaben stehen, zur Durchführung unbedingt erforderlich sind und den
Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen.
Bemessungsgrundlage sind die nachweisbaren zuwendungsfähigen Ausgaben, die
unter Anlegung eines strengen Maßstabes für eine sparsame, wirtschaftliche und
zweckmäßige Erlangung des Zuwendungszwecks unmittelbar entstehen. Es sind
die Regelungen hinsichtlich der Zuwendungsfähigkeit von Ausgaben in Anhang I
der AFG LPW 2021 zu beachten.
Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (insbesondere
Zuwendungen, Leistungen Dritter) und der Eigenanteil der Begünstigten sind als
Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden
Ausgaben einzusetzen.
Die Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben für Maßnahmen nach Ziffer 2.2
werden wie folgt berechnet:
Personalkosten als Pauschale
Die Personalkosten werden gemäß Anhang 1 Ziffer 1.4 der AFG LPW 2021 als
Kosten je Einheit pauschal berechnet. Das geltend gemachte Mengengerüst
(geleistete Arbeitsstunden) ist für ausschließlich oder zu einem festen Anteil ihrer
Arbeitszeit im geförderten Vorhaben tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über ein
vom Arbeitgeber ausgestelltes Dokument nachzuweisen, in dem der feste
Prozentsatz der pro Monat für das Vorhaben geleisteten Arbeitszeit angegeben ist.
Für zeitweise bzw. in schwankendem Umfang im geförderten Vorhaben tätige
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind Stundennachweise zu führen und zum