EP erhält Naturalgaben im Gefängnis Horgen; Maximal 5 kg pro Periode.

Zulassung Naturalgaben

Kanton Zürich Direktion der Justiz und des Innern Justizvollzug und Wiedereingliederung Untersuchungsgefängnisse Zürich Gefängnis Horgen

Gefängnis Horgen Burghaldenstrasse 1 8810 Horgen Tel.: 043 258 15 51 E-Mail: gefaengnis.horgen@ji.zh.ch ***eingewiesene Person (EP)

Zulassung Naturalgaben Gestützt auf §70 - 74 der Hausordnung Untersuchungsgefängnisse Zürich (UGZ) dürfen die EP Naturalgaben oder Geldgeschenke Dritter empfangen. Gemäss §74/71 können Geldgeschenke, Hygieneartikel und Kleider während den Öffnungszeiten abgegeben werden. Postanweisungen sind nur mittels Zahlungsanweisungsformular, zuhanden der EP, an die Zustelladresse (siehe oben) möglich. Termine und Abgabezeiten Montag bis Freitag von 08:00 bis 11:00 und 13:30 bis 16:00 Uhr Innerhalb einer Periode dürfen die Gaben den Gesamtumfang von 5 Kilo nicht überschreiten (davon ausgenommen sind Raucherwaren und Hygienenartikel). Die Waren sind gut kontrollierbar und originalverpackt an der Portierloge abzugeben. Lebensmittel und andere Esswaren dürfen nicht per Post an die EP gesendet werden. Solche Sendungen werden auf Kosten der EP an den Absender retourniert. Raucherwaren, Hygieneartikel und Kleidung dürfen hingegen per Post zugestellt werden. Postsendungen müssen zwingend mit einem Absender versehen sein. Sendungen ohne Absender können nicht angenommen bzw. der EP nicht ausgehändigt werden. Die Annahme von Naturalgaben ist auf folgende Perioden beschränkt:

  1. bis 28. Februar
  2. bis 30. April
  3. bis 30. Juni
  4. bis 31. August
  5. bis 31. Oktober
  6. bis 22. Dezember Zulässige Waren Als Gaben geeignete Produkte sind Dauerwurstwaren, Hartkäse, Nüsse ohne Schalen, Süssigkeiten aller Art (ohne Alkohol), Kaffee (wasserlöslich), Teebeutel, und Schnellgerichte zum Anrühren (Suppen, Nudeln), Hygieneartikel und Raucherwaren in Originalverpackung. Verbotene Waren Folgende Artikel und Warengruppen sind als Gaben aufgrund Artikel § 71 Hausordnung UGZ unzulässig und müssen zurückgewiesen werden:  Produkte, welche sich nicht in der ungeöffneten Originalverpackung befinden, selbstgebackene oder anderswie selbst hergestellte Waren. Muss vor und nach dem Verzehr ungekühlt gelagert werden können.  Leicht verderbliche Lebensmittel oder solche, die vor dem Verzehr aufgewärmt oder gekocht werden müssen.  Pfeffer und Gewürze aller Art, Kaugummi, Früchte, Fruchtsäfte, Trockenobst, lose Körnerprodukte, Nüsse mit Schalen, Schokoladen jeglicher Art, Kerzen, Spraydosen, Seifen, übergrosse Feuerzeuge, Rasierklingen und Klingenhalter, Feuchttücher (interne Bestimmungen), Topfpflanzen und Blumen, sämtliche Produkte in Glas- und Blechbehältnissen.  Sämtliche Formen von Alkoholika, Medikamenten und Drogen aller Art (Hygieneartikel ohne Alkoholbestandteile).  Computer, Zusatzgeräte, EDV-Software, sowie Geräte, mit welchen Kommunikation möglich ist. Selbst gebrannte oder original-verschweisste CDs. Ebenso jegliche anderen elektrischen Geräte wie Rasierer, Haarschneider, Zahnbürsten, CD-Player, Spielkonsolen etc.

Bücher, Zeitungen, Zeitschriften und Musik-CDs können gemäss §43 und §46 der Hausordnung via Spezialeinkauf bestellt werden. Geldüberweisung Falls Sie Geld an eine eingewiesene Person überweisen möchten, die im Gefängnis Horgen ist, so machen Sie bitte eine elektronische Überweisung mittels E-Banking mit den folgenden Angaben:

Einzahlung für Kanton Zürich Finanzverwaltung IBAN CH76 0900 0GFH 8000 2002 4 BIC POFICHBEXXX Zahlungszweck Name, Vorname, Geburtsdatum der begünstigten Person Oder scannen Sie diesen QR-Code in Ihrer Bank-App: