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title: "EP erhält Naturalgaben im Gefängnis Horgen; Maximal 5 kg pro Periode."
sdDatePublished: "2026-07-31T06:09:00Z"
source: "https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/organisation/direktion-der-justiz-und-des-innern/juwe/gfh/zulassung_naturalgaben_v1.0.pdf"
topics:
  - name: "justice"
    identifier: "medtop:20000119"
locations:
  - "Zürich (Kanton)"
  - "Horgen"
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EP erhält Naturalgaben im Gefängnis Horgen; Maximal 5 kg pro Periode.

Zulassung Naturalgaben

Kanton Zürich
Direktion der Justiz und des Innern
Justizvollzug und Wiedereingliederung
Untersuchungsgefängnisse Zürich
Gefängnis Horgen

Gefängnis Horgen
Burghaldenstrasse 1
8810 Horgen
Tel.: 043 258 15 51
E-Mail: gefaengnis.horgen@ji.zh.ch
***eingewiesene Person (EP)

Zulassung Naturalgaben
Gestützt auf §70 - 74 der Hausordnung Untersuchungsgefängnisse Zürich (UGZ) dürfen die EP Naturalgaben oder Geldgeschenke Dritter empfangen.
Gemäss §74/71 können Geldgeschenke, Hygieneartikel und Kleider während den Öffnungszeiten abgegeben werden. Postanweisungen sind nur mittels
Zahlungsanweisungsformular, zuhanden der EP, an die Zustelladresse (siehe oben) möglich.
Termine und Abgabezeiten
Montag bis Freitag von 08:00 bis 11:00 und 13:30 bis 16:00 Uhr
Innerhalb einer Periode dürfen die Gaben den Gesamtumfang von 5 Kilo nicht überschreiten (davon ausgenommen
sind Raucherwaren und Hygienenartikel). Die Waren sind gut kontrollierbar und originalverpackt an der Portierloge
abzugeben. Lebensmittel und andere Esswaren dürfen nicht per Post an die EP gesendet werden. Solche Sendungen
werden auf Kosten der EP an den Absender retourniert. Raucherwaren, Hygieneartikel und Kleidung dürfen hingegen
per Post zugestellt werden. Postsendungen müssen zwingend mit einem Absender versehen sein. Sendungen ohne
Absender können nicht angenommen bzw. der EP nicht ausgehändigt werden.
Die Annahme von Naturalgaben ist auf folgende Perioden beschränkt:

01. bis 28. Februar
01. bis 30. April
01. bis 30. Juni
01. bis 31. August
01. bis 31. Oktober
01. bis 22. Dezember
Zulässige Waren
Als Gaben geeignete Produkte sind Dauerwurstwaren, Hartkäse, Nüsse ohne Schalen, Süssigkeiten aller Art (ohne
Alkohol), Kaffee (wasserlöslich), Teebeutel, und Schnellgerichte zum Anrühren (Suppen, Nudeln), Hygieneartikel und
Raucherwaren in Originalverpackung.
Verbotene Waren
Folgende Artikel und Warengruppen sind als Gaben aufgrund Artikel § 71 Hausordnung UGZ unzulässig und müssen
zurückgewiesen werden:
 Produkte, welche sich nicht in der ungeöffneten Originalverpackung befinden, selbstgebackene oder anderswie
selbst hergestellte Waren. Muss vor und nach dem Verzehr ungekühlt gelagert werden können.
 Leicht verderbliche Lebensmittel oder solche, die vor dem Verzehr aufgewärmt oder gekocht werden müssen.
 Pfeffer und Gewürze aller Art, Kaugummi, Früchte, Fruchtsäfte, Trockenobst, lose Körnerprodukte, Nüsse mit Schalen,
Schokoladen jeglicher Art, Kerzen, Spraydosen, Seifen, übergrosse Feuerzeuge, Rasierklingen und Klingenhalter,
Feuchttücher (interne Bestimmungen), Topfpflanzen und Blumen, sämtliche Produkte in Glas- und Blechbehältnissen.
 Sämtliche Formen von Alkoholika, Medikamenten und Drogen aller Art (Hygieneartikel ohne Alkoholbestandteile).
 Computer, Zusatzgeräte, EDV-Software, sowie Geräte, mit welchen Kommunikation möglich ist. Selbst gebrannte
oder original-verschweisste CDs. Ebenso jegliche anderen elektrischen Geräte wie Rasierer, Haarschneider,
Zahnbürsten, CD-Player, Spielkonsolen etc.

Bücher, Zeitungen, Zeitschriften und Musik-CDs können gemäss §43 und §46 der Hausordnung via Spezialeinkauf bestellt
werden.
Geldüberweisung
Falls Sie Geld an eine eingewiesene Person überweisen möchten, die im Gefängnis Horgen ist, so machen Sie bitte eine
elektronische Überweisung mittels E-Banking mit den folgenden Angaben:

Einzahlung für
Kanton Zürich Finanzverwaltung
IBAN
CH76 0900 0GFH 8000 2002 4
 BIC
POFICHBEXXX
Zahlungszweck
Name, Vorname, Geburtsdatum
der begünstigten Person
Oder scannen Sie diesen QR-Code in Ihrer Bank-App: