Veterinäramt des Kantons Zürich (VETA) – Reglement zur Theorieprüfung für Hundeausbildende – Zürich, Schweiz; Open-door online registration; 60 questions

Reglement zur Theorieprüfung für Hundeausbildende

Veterinäramt Waltersbachstrasse 5, 8090 Zürich Telefon 043 259 41 41, kanzlei@veta.zh.ch, www.zh.ch/hunde

Kanton Zürich Gesundheitsdirektion 1/4 O:\Arbeitsordner\Leistungserstellung\Tierschutz\Hunde\Hu-Aus\QM Dokumente\Hu-HuAus- Prüfungsreglement_TheorieprüfungHuAus-def.docx Reglement zur Theorieprüfung für Hundeausbildende Das Veterinäramt des Kantons Zürich (VETA) erlässt gestützt auf § 16e der Hundeverordnung vom 25. November 2009 (HuV) in Verbindung mit dem Hundegesetz vom 14. April 2008 (HuG) das folgende Prüfungsreglement:

Einleitung 1.1 Zweck des Reglements Das Reglement definiert die Anforderungen, Zuständigkeiten und Verfahren für die Durchführung und Bewertung der Theorieprüfung für Hundeausbildende gemäss § 16e HuV. Es dient der Qualitätssicherung, Vergleichbarkeit und Transparenz im Bewilligungsverfahren für Hundeausbildende.

1.2 Zweck der Prüfung Die Theorieprüfung für Hundeausbildende stellt sicher, dass die relevanten Wissensgrundlagen verstanden wurden, um die Bedürfnisse und den gewaltfreien Umgang mit Hunden im Rahmen der Hundeausbildung sachgerecht zu vermitteln. Dazu gehören insbesondere Kenntnisse in (a) Biologie, Anatomie, Physiologie und Verhaltenskunde des Hundes, (b) das Erkennen körperlicher Beeinträchtigungen sowie Kenntnisse zu den Grundlagen der Ersten Hilfe, (c) der Anwendung tiergerechter, wissenschaftlich fundierter Erziehungsmethoden und (d) der Planung und Durchführung von Ausbildungslektionen einschliesslich der Festlegung von Lernzielen, Methodik und Didaktik.

1.3 Adressaten Das vorliegende Reglement richtet sich an alle natürlichen Personen, die das 17. Lebensjahr erreicht haben und eine Bewilligung zur Durchführung der obligatorischen Hundeausbildung im Kanton Zürich erlangen wollen oder aus anderen Gründen die Theorieprüfung für Hundeausbildenden absolvieren möchten.

Organisation der Prüfung 2.1 Prüfungsstelle Das VETA legt die Prüfungsdaten, Aufsichtsmodalitäten und technischen Anforderungen fest und sorgt für eine einheitliche Durchführung der Prüfungen. Es kann gemäss § 16d Abs. 5 HuV Dritte mit der Durchführung der Theorieprüfung beauftragen (Prüfungsstelle). Als Prüfungsstelle kommen neben dem VETA selbst insbesondere anerkannte Ausbildungsinstitutionen oder Fachstellen mit nachweislicher Fachkompetenz im Bereich der Hundeausbildung und Prüfungsorganisation in Betracht.

2.2 Prüfungsaufsicht Die Prüfungsstelle gewährleistet während der Theorieprüfung eine angemessene Aufsicht, insbesondere um die eigenständige Leistungserbringung der Prüfungsabsolventinnen und Prüfungsabsolventen (nachfolgend «Kandidatin bzw. Kandidat») zu sichern. Die Aufsichtspersonen sind verpflichtet, das Prüfungsreglement durchzusetzen, Täuschungsversuche oder Unregelmässigkeiten unverzüglich zu dokumentieren und der Prüfungsstelle zu melden. Sie tragen die Verantwortung für die Einhaltung der Ruhe, Ordnung und Prüfungsintegrität während der gesamten Prüfungsdauer.

Durchführung der Prüfung 3.1 Prüfungsanmeldung Die Kandidatin bzw. der Kandidat meldet sich auf der Website des Veterinäramts online zur Theorieprüfung an. Die Prüfungen finden nach dem Prinzip «open-door» statt, es ist somit keine Anmeldung für einen bestimmten Prüfungstermin erforderlich. Das VETA publiziert die zur Verfügung stehenden Prüfungsdaten und den Prüfungsort vorgängig auf seiner Website.

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Kanton Zürich Gesundheitsdirektion 2/4 O:\Arbeitsordner\Leistungserstellung\Tierschutz\Hunde\Hu-Aus\QM Dokumente\Hu-HuAus- Prüfungsreglement_TheorieprüfungHuAus-def.docx 3.2 Mitzubringende Unterlagen Die Kandidatinnen bzw. die Kandidaten müssen einen gültigen amtlichen Ausweis (z. B. Pass, ID, Fahrausweis, Ausländerausweis) an die Theorieprüfung mitbringen.

3.3 Zulassung zur Prüfung Personen werden zur Theorieprüfung zugelassen, sofern sie das 17. Altersjahr vollendet haben, die unter Ziffer 3.2 genannten Unterlagen mitführen und die Personalien der angemeldeten Person mit jenen auf dem amtlichen Ausweis sowie mit der tatsächlich an der Prüfung teilnehmenden Person übereinstimmen.

3.4 Durchführung Die Prüfung erfolgt schriftlich anhand von Fragen im Typ «Single-Choice», «Multiple-Choice sowie «K-Prim». Sie wird digital an einem geeigneten elektronischen Device (z. B. Tablet) in einem von der Prüfungsstelle bestimmten Prüfungsraum unter Aufsicht durchgeführt. Das VETA bestimmt die Prüfungssoftware und stellt diese mitsamt der Hardware zur Verfügung. Die Prüfung umfasst insgesamt 60 Fragen aus den vorgegebenen Fachgebieten und dauert 60 Minuten. Sie wird aus den vom VETA bereitgestellten Fragenpool nach einem einheitlichen Verteilschlüssel, der Fragentyp und Fachgebiete berücksichtigt, zusammengestellt. Die Prüfungsstelle stellt sicher, dass die Prüfungsfragen nicht zu Trainingszwecken genutzt werden können.

3.5 Prüfungssprache Die Prüfungsfragen stehen ausschliesslich in deutscher Sprache zur Verfügung. Das VETA entscheidet je nach Bedarf über die Erstellung der Prüfungsfragen in weiteren Sprachen. Es werden ausschliesslich die vom VETA vorgegebenen offiziellen Prüfungsfragen verwendet.

3.6 Hilfsmittel An der Theorieprüfung sind keine Hilfsmittel zugelassen. Ausgenommen sind Hilfsmittel, die rein der Übersetzung in eine andere Sprache dienen. Die Anwendung eines solchen Hilfsmittels muss der Prüfungsaufsicht vor Beginn der Prüfung gemeldet werden. Die Prüfungsaufsicht überprüft den sachgemässen Einsatz eines solchen Hilfsmittels. Essen und Trinken sind während der Prüfung nicht gestattet, ausgenommen ist stilles Wasser in einer abschliessbaren Flasche.

3.7 Verhalten während der Prüfung Die Kandidatinnen bzw. Kandidaten haben sich während der gesamten Prüfung respektvoll, sachlich und gemäss den Anweisungen der Prüfungsaufsicht zu verhalten. Jede Form von Täuschung, unerlaubter Hilfeleistung, Störung oder ungebührlichem Verhalten kann zum Ausschluss von der Prüfung führen. Die Prüfungsaufsicht entscheidet über den Ausschluss einer Kandidatin oder eines Kandidaten. Der Ausschluss ist zu protokollieren und der Prüfungsstelle unverzüglich zu melden.

3.8 Beurteilung der Prüfung Die Beurteilung erfolgt anhand des durch das VETA erstellten Lösungsschlüssels. Es gibt keinen Interpretationsspielraum. Sollten Unklarheiten bei der Auswertung auftreten, wird eine schriftliche Rückmeldung an das VETA gegeben, um diese zu klären.

3.9 Bewertung und Bestehen Die theoretische Prüfung wird nach dem System «bestanden/nicht bestanden» bewertet. Ein Bestehen setzt voraus, dass mindestens 75 % der gestellten Fragen korrekt beantwortet werden, das heisst mindestens 45 von 60 Fragen. Gleichzeitig müssen in jedem der vier Fachgebiete gemäss § 16e HuV mindestens 50 % der Fragen richtig beantwortet werden. Dies entspricht mindestens acht richtig beantworteten Fragen pro Fachgebiet. Das bedeutet, auch wenn jemand z. B. 45 von 60 Fragen richtig beantwortet, gilt die Prüfung als nicht bestanden, wenn in einem Fachgebiet weniger als acht richtige Antworten erzielt wurden.

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Kanton Zürich Gesundheitsdirektion 3/4 O:\Arbeitsordner\Leistungserstellung\Tierschutz\Hunde\Hu-Aus\QM Dokumente\Hu-HuAus- Prüfungsreglement_TheorieprüfungHuAus-def.docx Fragen der Typen «Multiple-Choice sowie «K-Prim» gelten als korrekt beantwortet, wenn sämtliche Antwortoptionen korrekt gewählt wurden. Es gibt keine Teilpunkte.

3.10 Mitteilung des Prüfungsergebnisses Das Prüfungsergebnis wird den Kandidatinnen bzw. Kandidaten innerhalb von 14 Tagen nach absolvierter Prüfung durch das VETA in Form der offiziellen Prüfungsbestätigung mitgeteilt. Die Prüfungsunterlagen dürfen dem Entscheid nicht beigelegt werden. Die Verrechnung erfolgt gesondert.

3.11 Wiederholung der Prüfung Sollte die theoretische Prüfung nicht bestanden werden, kann sie grundsätzlich so oft wie notwendig wiederholt werden. Ein Wiederantritt ist frühestens nach 30 Tagen zulässig. Nach einer zweiten nicht bestandenen Prüfung ist jeweils eine längere Vorbereitungszeit von mindestens sechs Monaten vorgesehen, bevor ein weiterer Antritt möglich ist.

3.12 Abbruch einer begonnenen Prüfung Ein Abbruch einer begonnenen Prüfung ist nur aus gesundheitlichen Gründen möglich. Kandidatinnen und Kandidaten, die eine begonnene Prüfung abbrechen müssen, sind verpflichtet, die Prüfungsaufsicht umgehend zu informieren, den Grund bekanntzugeben und vor dem Verlassen des Prüfungsraumes den Entscheid der Prüfungsaufsicht abzuwarten. Die Prüfungszeit wird während der Entscheidfindung der Prüfungsaufsicht nicht angehalten. Wird dem Abbruch stattgegeben, muss die Kandidatin oder der Kandidat der Prüfungsstelle innerhalb von einem Arbeitstag ein ärztliches Zeugnis einreichen, welches bestätigt, dass und für welchen Zeitraum die betroffene Person aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, die Theorieprüfung zu absolvieren. Liegt das ärztliche Zeugnis nicht fristgerecht oder unvollständig vor, ist dies einem Abbruch der Prüfung ohne entschuldbaren Grund gleichzusetzen.

3.13 Ausschluss von der Prüfung Kandidatinnen und Kandidaten werden von der Prüfung ausgeschlossen, wenn sie: – bezüglich Zulassungsbedingungen wissentlich falsche Angaben machen oder die Prüfungsstelle auf andere Weise zu täuschen versuchen; – Unzulässige Hilfsmittel verwenden; – die Prüfungsdisziplin grob verletzen; – sich nicht an Anordnungen der Prüfungsaufsicht halten; – oder anderweitig gegen dieses Prüfungsreglement verstossen.

Die Mitteilung des Prüfungsausschlusses wird der Kandidatin bzw. dem Kandidaten von der Prüfungsstelle innert Frist von 21 Tagen nach Treffen des Entscheides schriftlich mitgeteilt.

Schlussbestimmungen 4.1 Datenschutz und Vertraulichkeit Alle personenbezogenen Daten, Prüfungsunterlagen und Ergebnisse werden vertraulich behandelt. Die Erhebung, Verarbeitung und Aufbewahrung der Daten erfolgt ausschliesslich zu Prüfungszwecken und in Übereinstimmung mit den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Kantons Zürich. Eine Weitergabe an Dritte ist nur zulässig, soweit dies gesetzlich vorgesehen oder für den Vollzug erforderlich ist.

4.2 Einsichtnahme Die Kandidatinnen und Kandidaten haben das Recht, auf schriftliches, begründetes Gesuch hin beim Veterinäramt Einsicht in ihre Prüfungsunterlagen zu nehmen. Die Prüfungsunterlagen können nicht herausgegeben werden.

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Kanton Zürich Gesundheitsdirektion 4/4 O:\Arbeitsordner\Leistungserstellung\Tierschutz\Hunde\Hu-Aus\QM Dokumente\Hu-HuAus- Prüfungsreglement_TheorieprüfungHuAus-def.docx 4.3 Beschwerden Beschwerden über den Ablauf oder das Resultat der Theorieprüfung, das Verhalten der Prüfungsaufsicht oder organisatorische Mängel können innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dem Prüfungsdatum schriftlich beim VETA eingereicht werden. Das VETA prüft den Sachverhalt und leitet die gegebenenfalls notwendigen Schritte ein. Beschwerden werden vertraulich behandelt. Aus der Einreichung einer Beschwerde dürfen der beschwerdeführenden Person keine Nachteile entstehen.

4.4 Kosten Die Kosten, die der Verwaltung im Rahmen der Theorieprüfung für Hundeausbildende entstehen, werden dem der Kandidatin bzw. dem Kandidaten auferlegt (§ 18 Abs. 1 HuV). Sie sind gemäss den Weisungen betreffend Gebühren des Veterinäramts bemessen. Massgeblich ist § 18 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 HuV, welche für die Bewilligung zur Erteilung der theoretischen und praktischen Ausbildung nach § 16 c HuV ein Kostendach von CHF 1500.- de