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title: "Veterinäramt des Kantons Zürich (VETA) – Reglement zur Theorieprüfung für Hundeausbildende – Zürich, Schweiz; Open-door online registration; 60 questions"
sdDatePublished: "2026-07-31T05:10:00Z"
source: "https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/umwelt-tiere/tiere/veterinaeramt/hunde/ausbildung/hu_huaus_pruefungsreglement_theoriepruefunghuaus_def.pdf"
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  - name: "educational testing and examinations"
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  - "Zürich (Kanton)"
  - "Zürich"
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Veterinäramt des Kantons Zürich (VETA) – Reglement zur Theorieprüfung für Hundeausbildende – Zürich, Schweiz; Open-door online registration; 60 questions

Reglement zur Theorieprüfung für Hundeausbildende

Veterinäramt
Waltersbachstrasse 5, 8090 Zürich
Telefon 043 259 41 41, kanzlei@veta.zh.ch, www.zh.ch/hunde

Kanton Zürich
Gesundheitsdirektion
1/4
O:\Arbeitsordner\Leistungserstellung\Tierschutz\Hunde\Hu-Aus\QM Dokumente\Hu-HuAus-
Prüfungsreglement_TheorieprüfungHuAus-def.docx
Reglement zur Theorieprüfung für Hundeausbildende
Das Veterinäramt des Kantons Zürich (VETA) erlässt gestützt auf § 16e der Hundeverordnung
vom 25. November 2009 (HuV) in Verbindung mit dem Hundegesetz vom 14. April 2008 (HuG)
das folgende Prüfungsreglement:

1.
Einleitung
1.1
Zweck des Reglements
Das Reglement definiert die Anforderungen, Zuständigkeiten und Verfahren für die Durchführung
und Bewertung der Theorieprüfung für Hundeausbildende gemäss § 16e HuV. Es dient der
Qualitätssicherung, Vergleichbarkeit und Transparenz im Bewilligungsverfahren für
Hundeausbildende.

1.2
Zweck der Prüfung
Die Theorieprüfung für Hundeausbildende stellt sicher, dass die relevanten Wissensgrundlagen
verstanden wurden, um die Bedürfnisse und den gewaltfreien Umgang mit Hunden im Rahmen
der Hundeausbildung sachgerecht zu vermitteln. Dazu gehören insbesondere Kenntnisse in (a)
Biologie, Anatomie, Physiologie und Verhaltenskunde des Hundes, (b) das Erkennen körperlicher
Beeinträchtigungen sowie Kenntnisse zu den Grundlagen der Ersten Hilfe, (c) der Anwendung
tiergerechter, wissenschaftlich fundierter Erziehungsmethoden und (d) der Planung und
Durchführung von Ausbildungslektionen einschliesslich der Festlegung von Lernzielen, Methodik
und Didaktik.

1.3
Adressaten
Das vorliegende Reglement richtet sich an alle natürlichen Personen, die das 17. Lebensjahr
erreicht haben und eine Bewilligung zur Durchführung der obligatorischen Hundeausbildung im
Kanton Zürich erlangen wollen oder aus anderen Gründen die Theorieprüfung für
Hundeausbildenden absolvieren möchten.

2.
Organisation der Prüfung
2.1
Prüfungsstelle
Das VETA legt die Prüfungsdaten, Aufsichtsmodalitäten und technischen Anforderungen fest und
sorgt für eine einheitliche Durchführung der Prüfungen. Es kann gemäss § 16d Abs. 5 HuV Dritte
mit der Durchführung der Theorieprüfung beauftragen (Prüfungsstelle). Als Prüfungsstelle
kommen neben dem VETA selbst insbesondere anerkannte Ausbildungsinstitutionen oder
Fachstellen mit nachweislicher Fachkompetenz im Bereich der Hundeausbildung und
Prüfungsorganisation in Betracht.

2.2
Prüfungsaufsicht
Die Prüfungsstelle gewährleistet während der Theorieprüfung eine angemessene Aufsicht,
insbesondere um die eigenständige Leistungserbringung der Prüfungsabsolventinnen und
Prüfungsabsolventen (nachfolgend «Kandidatin bzw. Kandidat») zu sichern. Die
Aufsichtspersonen sind verpflichtet, das Prüfungsreglement durchzusetzen, Täuschungsversuche
oder Unregelmässigkeiten unverzüglich zu dokumentieren und der Prüfungsstelle zu melden. Sie
tragen die Verantwortung für die Einhaltung der Ruhe, Ordnung und Prüfungsintegrität während
der gesamten Prüfungsdauer.

3.
Durchführung der Prüfung
3.1
Prüfungsanmeldung
Die Kandidatin bzw. der Kandidat meldet sich auf der Website des Veterinäramts online zur
Theorieprüfung an. Die Prüfungen finden nach dem Prinzip «open-door» statt, es ist somit keine
Anmeldung für einen bestimmten Prüfungstermin erforderlich. Das VETA publiziert die zur
Verfügung stehenden Prüfungsdaten und den Prüfungsort vorgängig auf seiner Website.

Veterinäramt
Waltersbachstrasse 5, 8090 Zürich
Telefon 043 259 41 41, kanzlei@veta.zh.ch, www.zh.ch/hunde

Kanton Zürich
Gesundheitsdirektion
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3.2
Mitzubringende Unterlagen
Die Kandidatinnen bzw. die Kandidaten müssen einen gültigen amtlichen Ausweis (z. B. Pass,
ID, Fahrausweis, Ausländerausweis) an die Theorieprüfung mitbringen.

3.3
Zulassung zur Prüfung
Personen werden zur Theorieprüfung zugelassen, sofern sie das 17. Altersjahr vollendet haben,
die unter Ziffer 3.2 genannten Unterlagen mitführen und die Personalien der angemeldeten
Person mit jenen auf dem amtlichen Ausweis sowie mit der tatsächlich an der Prüfung
teilnehmenden Person übereinstimmen.

3.4
Durchführung
Die Prüfung erfolgt schriftlich anhand von Fragen im Typ «Single-Choice», «Multiple-Choice
sowie «K-Prim». Sie wird digital an einem geeigneten elektronischen Device (z. B. Tablet) in
einem von der Prüfungsstelle bestimmten Prüfungsraum unter Aufsicht durchgeführt. Das VETA
bestimmt die Prüfungssoftware und stellt diese mitsamt der Hardware zur Verfügung. Die Prüfung
umfasst insgesamt 60 Fragen aus den vorgegebenen Fachgebieten und dauert 60 Minuten. Sie
wird aus den vom VETA bereitgestellten Fragenpool nach einem einheitlichen Verteilschlüssel,
der Fragentyp und Fachgebiete berücksichtigt, zusammengestellt. Die Prüfungsstelle stellt sicher,
dass die Prüfungsfragen nicht zu Trainingszwecken genutzt werden können.

3.5
Prüfungssprache
Die Prüfungsfragen stehen ausschliesslich in deutscher Sprache zur Verfügung. Das VETA
entscheidet je nach Bedarf über die Erstellung der Prüfungsfragen in weiteren Sprachen. Es
werden ausschliesslich die vom VETA vorgegebenen offiziellen Prüfungsfragen verwendet.

3.6
Hilfsmittel
An der Theorieprüfung sind keine Hilfsmittel zugelassen. Ausgenommen sind Hilfsmittel, die rein
der Übersetzung in eine andere Sprache dienen. Die Anwendung eines solchen Hilfsmittels muss
der Prüfungsaufsicht vor Beginn der Prüfung gemeldet werden. Die Prüfungsaufsicht überprüft
den sachgemässen Einsatz eines solchen Hilfsmittels. Essen und Trinken sind während der
Prüfung nicht gestattet, ausgenommen ist stilles Wasser in einer abschliessbaren Flasche.

3.7
Verhalten während der Prüfung
Die Kandidatinnen bzw. Kandidaten haben sich während der gesamten Prüfung respektvoll,
sachlich und gemäss den Anweisungen der Prüfungsaufsicht zu verhalten. Jede Form von
Täuschung, unerlaubter Hilfeleistung, Störung oder ungebührlichem Verhalten kann zum
Ausschluss von der Prüfung führen. Die Prüfungsaufsicht entscheidet über den Ausschluss einer
Kandidatin oder eines Kandidaten. Der Ausschluss ist zu protokollieren und der Prüfungsstelle
unverzüglich zu melden.

3.8
Beurteilung der Prüfung
Die Beurteilung erfolgt anhand des durch das VETA erstellten Lösungsschlüssels. Es gibt keinen
Interpretationsspielraum. Sollten Unklarheiten bei der Auswertung auftreten, wird eine schriftliche
Rückmeldung an das VETA gegeben, um diese zu klären.

3.9
Bewertung und Bestehen
Die theoretische Prüfung wird nach dem System «bestanden/nicht bestanden» bewertet. Ein
Bestehen setzt voraus, dass mindestens 75 % der gestellten Fragen korrekt beantwortet werden,
das heisst mindestens 45 von 60 Fragen. Gleichzeitig müssen in jedem der vier Fachgebiete
gemäss § 16e HuV mindestens 50 % der Fragen richtig beantwortet werden. Dies entspricht
mindestens acht richtig beantworteten Fragen pro Fachgebiet. Das bedeutet, auch wenn jemand
z. B. 45 von 60 Fragen richtig beantwortet, gilt die Prüfung als nicht bestanden, wenn in einem
Fachgebiet weniger als acht richtige Antworten erzielt wurden.

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Fragen der Typen «Multiple-Choice sowie «K-Prim» gelten als korrekt beantwortet, wenn
sämtliche Antwortoptionen korrekt gewählt wurden. Es gibt keine Teilpunkte.

3.10
Mitteilung des Prüfungsergebnisses
Das Prüfungsergebnis wird den Kandidatinnen bzw. Kandidaten innerhalb von 14 Tagen nach
absolvierter Prüfung durch das VETA in Form der offiziellen Prüfungsbestätigung mitgeteilt. Die
Prüfungsunterlagen dürfen dem Entscheid nicht beigelegt werden. Die Verrechnung erfolgt
gesondert.

3.11
Wiederholung der Prüfung
Sollte die theoretische Prüfung nicht bestanden werden, kann sie grundsätzlich so oft wie
notwendig wiederholt werden. Ein Wiederantritt ist frühestens nach 30 Tagen zulässig. Nach
einer zweiten nicht bestandenen Prüfung ist jeweils eine längere Vorbereitungszeit von
mindestens sechs Monaten vorgesehen, bevor ein weiterer Antritt möglich ist.

3.12
Abbruch einer begonnenen Prüfung
Ein Abbruch einer begonnenen Prüfung ist nur aus gesundheitlichen Gründen möglich.
Kandidatinnen und Kandidaten, die eine begonnene Prüfung abbrechen müssen, sind
verpflichtet, die Prüfungsaufsicht umgehend zu informieren, den Grund bekanntzugeben und vor
dem Verlassen des Prüfungsraumes den Entscheid der Prüfungsaufsicht abzuwarten. Die
Prüfungszeit wird während der Entscheidfindung der Prüfungsaufsicht nicht angehalten. Wird
dem Abbruch stattgegeben, muss die Kandidatin oder der Kandidat der Prüfungsstelle innerhalb
von einem Arbeitstag ein ärztliches Zeugnis einreichen, welches bestätigt, dass und für welchen
Zeitraum die betroffene Person aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, die
Theorieprüfung zu absolvieren. Liegt das ärztliche Zeugnis nicht fristgerecht oder unvollständig
vor, ist dies einem Abbruch der Prüfung ohne entschuldbaren Grund gleichzusetzen.

3.13
Ausschluss von der Prüfung
Kandidatinnen und Kandidaten werden von der Prüfung ausgeschlossen, wenn sie:
–
bezüglich Zulassungsbedingungen wissentlich falsche Angaben machen oder die
Prüfungsstelle auf andere Weise zu täuschen versuchen;
–
Unzulässige Hilfsmittel verwenden;
–
die Prüfungsdisziplin grob verletzen;
–
sich nicht an Anordnungen der Prüfungsaufsicht halten;
–
oder anderweitig gegen dieses Prüfungsreglement verstossen.

Die Mitteilung des Prüfungsausschlusses wird der Kandidatin bzw. dem Kandidaten von der
Prüfungsstelle innert Frist von 21 Tagen nach Treffen des Entscheides schriftlich mitgeteilt.

4.
Schlussbestimmungen
4.1
Datenschutz und Vertraulichkeit
Alle personenbezogenen Daten, Prüfungsunterlagen und Ergebnisse werden vertraulich
behandelt. Die Erhebung, Verarbeitung und Aufbewahrung der Daten erfolgt ausschliesslich zu
Prüfungszwecken und in Übereinstimmung mit den geltenden datenschutzrechtlichen
Bestimmungen des Kantons Zürich. Eine Weitergabe an Dritte ist nur zulässig, soweit dies
gesetzlich vorgesehen oder für den Vollzug erforderlich ist.

4.2
Einsichtnahme
Die Kandidatinnen und Kandidaten haben das Recht, auf schriftliches, begründetes Gesuch hin
beim Veterinäramt Einsicht in ihre Prüfungsunterlagen zu nehmen. Die Prüfungsunterlagen
können nicht herausgegeben werden.

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4.3
Beschwerden
Beschwerden über den Ablauf oder das Resultat der Theorieprüfung, das Verhalten der
Prüfungsaufsicht oder organisatorische Mängel können innerhalb von zehn Arbeitstagen nach
dem Prüfungsdatum schriftlich beim VETA eingereicht werden. Das VETA prüft den Sachverhalt
und leitet die gegebenenfalls notwendigen Schritte ein. Beschwerden werden vertraulich
behandelt. Aus der Einreichung einer Beschwerde dürfen der beschwerdeführenden Person
keine Nachteile entstehen.

4.4
Kosten
Die Kosten, die der Verwaltung im Rahmen der Theorieprüfung für Hundeausbildende entstehen,
werden dem der Kandidatin bzw. dem Kandidaten auferlegt (§ 18 Abs. 1 HuV). Sie sind gemäss
den Weisungen betreffend Gebühren des Veterinäramts bemessen. Massgeblich ist § 18 Abs. 1
Bst. a Ziff. 1 HuV, welche für die Bewilligung zur Erteilung der theoretischen und praktischen
Ausbildung nach § 16 c HuV ein Kostendach von CHF 1500.- de