Sächsisches Staatsministerium der Justiz ändert VwV Richtlinien Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Dresden; Inkrafttreten ab 1. August 2026
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Inhaltsverzeichnis
- Verwaltungsvorschriften und Bekanntmachungen des Sächsischen Staats- ministeriums der Justiz und sonstiger Stellen, die den Geschäftsbereich der Justiz betreffen
Zweite Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der VwV Richtlinien Verkehr mit dem Auslang in strafrechtlichen Angelegenheiten Az.: 9350/8/6-III2-74843/2026…………………………………….S. 179
Dritte Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der VwV Bezirksrevisoren Az.: 2332/3/2-III2-71498/2026…………………………………….S. 182
Widerruf der Anerkennung als Gütestelle i. S. v. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO durch das Oberlandesgerichrt Dresden vom 16. Juli 2026 …………………………………………………………………S. 183
- Stellenausschreibungen …………………………S. 184
Sächsisches Justizministerialblatt Nr. 7/2026
Juli 2026 Amtlicher Teil
Juli 2026 Nr. 7 Sächsisches Justizministerialblatt
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- Verwaltungsvorschriften und Bekanntmachungen des Sächsischen Staats- ministeriums der Justiz und sonstiger Stellen, die den Geschäftsbereich der Justiz betreffen
Zweite Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der VwV Richtlinien Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten
Vom 13. Juli 2026
I.
Die VwV Richtlinien Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten vom 21. Februar 2017 (SächsJMBl. S. 22), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 28. August 2023 (SächsJMBl. S. 199) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 4. Dezember 2025 (SächsABl. SDr. S. S 244), wird wie folgt geändert:
Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten (VwV Richtlinien Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten – VwV RiVASt)“
Kapitel C zweiter Teil Vordruck Nummer 40a der Anlage wird durch den aus dem Anhang zu dieser Verwaltungsvorschrift ersichtlichen Vordruck ersetzt.
II.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. August 2026 in Kraft.
Dresden, den 13. Juli 2026
Die Staatsministerin der Justiz Prof. Constanze Geiert
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Anhang zu Ziffer I Nummer 2 Vordruck Nummer 40a
Begleitschreiben zur Einleitung der internationalen Fahndung zur Festnahme (zu Nummer 6 und 8 der Anlage F der RiStBV)
(Bezeichnung der Justizbehörde)
(Ort, Datum)
Telefon
Telefax
Über1) ………………………………………….. …………………………………………..
………………………………………….. und
Landeskriminalamt1)…………………. ………………………………………………..
………………………………………………..
an Bundeskriminalamt
- SIRENE Deutschland / INTERPOL- Personenfahndung -
65173 Wiesbaden
Eilt sehr! (Raum für Begründung, Hinweise auf aktuellen Aufenthalt der gesuchten Person) ………………………………………………………………… ………………………………………………………………… ………………………………………………………………… (Aktenzeichen der Justizbehörde) (Aktenzeichen des Landeskriminalamtes)
Einleitung der nationalen und internationalen Fahndung im Inpol, im Schengener Informationssystem (SIS) und durch Interpol zur Festnahme folgender Person: (Name) (Vorname) (Geb.datum) (Geburtsort)
Mit 1 Blattsammlung
Ich bitte, auf Grund folgender
Haftbefehle: (Bezeichnung des Gerichts) (Datum) (Aktenzeichen)
Urteile: (Bezeichnung des Gerichts) (Datum) (Aktenzeichen)
:
( ) (Datum) (Aktenzeichen)
Gesamtstrafen- beschlüsse: (Bezeichnung des Gerichts) (Datum) (Aktenzeichen)
die nationale Fahndung einzuleiten und füge je eine beglaubigte Mehrfertigung bei. die bestehende nationale Fahndung zu verlängern.
Für die Erfassung verweise ich auf den beiliegenden Europäischen Haftbefehl und ergänze um folgende Angaben:
FAA Anlass der Ausschreibung Straftat (01) Strafvollstreckung (02) Unterbringung (03)
Klartextliche Erläuterung:
FSD Sachbearbeitende Dienststelle (Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter, Telefon)
FGZ Tgb.-Nr./Aktenzeichen
Die Übersendung erfolgt über die für die Datenerfassung zuständige örtliche Polizeidienststelle, falls nicht im jeweiligen Bundesland das Landeskriminalamt die Daten für die nationale und internationale Fahndung zur Festnahme erfasst. Das Ersuchen ist auf dem jeweils vorgesehenen Geschäftsweg über das Landeskriminalamt bzw. in Fällen in denen Zollbehörden oder die Bundespolizei die nationale Fahndung veranlassen, über das Zollkriminalamt oder die jeweilige Bundespolizeidirektion an das Bundeskriminalamt zu richten. In Verfahren, die das Bundeskriminalamt selbst führt, ist das Ersuchen unmittelbar an das Bundeskriminalamt zu richten.
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Zugleich übersende ich den Europäischen Haftbefehl - der auf der Grundlage der oben angegebenen nationalen Entscheidungen ausgestellt ist - mit der Bitte, auch die internationale Fahndung2) einzuleiten, und zwar
a) Fahndungsraum I (über das Schengener Informationssystem)
in den an dem SIS teilnehmenden Staaten der Europäischen Union, in Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz (auf der Grundlage des Europäischen Haftbefehls als SIS-Fahndung).
in folgenden der oben aufgeführten Staaten wird im Falle des Antreffens die Auslieferung nicht begehrt werden3): ……………………………………………………………………………………………………………….
Begründung: …………………………………………………………………………………………………………………….
b) Fahndungsraum II (über INTERPOL)
zusätzlich im Vereinigten Königreich (auf der Grundlage des Handels- und Kooperationsabkommens).
zusätzlich in der INTERPOL-Zone 2 (Europa und Vereinigtes Königreich ohne SIS-Staaten).
zusätzlich in den nachfolgend aufgelisteten INTERPOL-Zonen:
Zone 3 (Mittlerer Osten und Nordafrika) Zone 4 (Südamerika)
Zone 5 (West- und Ostafrika) Zone 6 (Nordamerika)
Zone 7 (Asien) Zone 8 (Karibik und Zentralamerika)
Zone 9 (Ozeanien) weltweit (alle Zonen)
zusätzlich in den folgenden Einzelstaaten:4) ……………………………………………………………………………….
In folgenden unter b) aufgeführten Staaten soll keine internationale Fahndung eingeleitet werden: …………………………………………………………………………………………………………………………………………….. Begründung: ………………………………………………………………………………………………………………………….
c) Fahndung in einzelnen Staaten, wenn nicht in vollständigen INTERPOL-Zonen oder nur in einem einzelnen Staat im Fahndungsraum I gefahndet werden soll.
nur in folgenden Einzelstaaten: ………………………………………………………………………………………………..
Strafverfolgungs-/Strafvollstreckungsverjährung tritt frühestens mit Ablauf des ………………………………. ein. (Pflichtangabe bei Fahndungen über INTERPOL)
(Unterschrift)
(Name, Amtsbezeichnung)
- Informationen zu den einzelnen Fahndungsräumen und Fahndungszonen können der auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (www.bmjv.de) unter der Rubrik „Allgemeine Informationen zur Nutzung der RiVASt“ veröffentlichten Anlage zum Vordruck Nr. 40a RiVASt entnommen werden, die dort fortlaufend aktualisiert wird.
In diesen Fällen werden die betroffenen Vertragsstaaten durch die SIRENE Deutschland parallel zur Einstellung ins SIS entsprechend unterrichtet, sodass diesen Staaten ermöglicht wird, die Ausschreibung zur Festnahme in eine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung umwandeln zu können. 4) Eintragungen kommen in Betracht, wenn zusätzlich zu Fahndungsraum I nicht in vollständigen INTERPOL-Zonen, sondern in bestimmten weiteren Staaten gefahndet werden soll.
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Dritte Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der VwV Bezirksrevisoren
Vom 20. Juli 2026
Die VwV Bezirksrevisoren vom 3. Dezember 2010 (SächsJMBl. S. 126), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 29. November 2018 (SächsJMBl. S. 126) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 4. Dezember 2025 (SächsABl. SDr. S. S 244), wird wie folgt geändert:
Großbuchstabe A wird wie folgt geändert:
a) Ziffer I Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Bestellung und Abberufung des Bezirksrevisors erfolgt
- beim Oberlandesgericht im Einvernehmen mit dem Generalstaatsanwalt und dem Präsidenten des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs,
- beim Oberverwaltungsgericht im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Sächsischen Finanzgerichts."
b) Ziffer IV Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe d wird die Angabe „Anwaltsgerichtshof,“ durch die Angabe „Anwaltsgerichtshof und“ ersetzt.
bb) In Buchstabe e wird die Angabe „Heilberufe sowie“ durch die Angabe „Heilberufe,“ ersetzt.
cc) Buchstabe f wird gestrichen.
Großbuchstabe C wird wie folgt geändert:
a) In Ziffer I Nummer 1 wird die Angabe „Vertretungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2013 (SächsGVBl. S. 240), die zuletzt durch die Verordnung vom 9. Mai 2017 (SächsGVBl. S. 270) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Angabe „Sächsischen Vertretungsverordnung“ ersetzt.
b) Nummer 2 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe a wird die Angabe „durch die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Kostenverfügung in Kraft gesetzten bundeseinheitlichen Kostenverfügung“ durch die Angabe „Anlage zur VwV Kostenverfügung“ ersetzt. bb) In Buchstabe h wird vor der Angabe „Kostenverfügung“ die Angabe „Anlage zur VwV“ eingefügt. c) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a wird die Angabe „1. Oktober 2014“ durch die Angabe „1. April 2025“ ersetzt.
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bb) In Buchstabe b wird die Angabe „vom 11. Juli 2014 (SächsJMBl. S. 71), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 8. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 362)“ gestrichen.
Großbuchstabe E wird wie folgt geändert:
a) Ziffer III Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Prüfung des Kostenansatzes und die Maßnahmen zu seiner Berichtigung richten sich nach Abschnitt 5 der Anlage und Ziffer I Nummer 10 Buchstabe f der VwV Kostenverfügung.“
b) Ziffer IV Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Kostenansatz ist von dem Bezirksrevisor zu prüfen, der für das Gericht bestellt ist, an dem der zuständige Kostenbeamte tätig ist.“
c) Ziffer V Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Bei elektronischer Aktenführung ist dafür ein gesondertes Dokument zu erstellen und zur Akte zu nehmen, sofern die Prüfbescheinigung nicht berei