Der Landrat des Kreises Borken untersagt Wasserentnahmen aus Ahauser Aa, Berkel, Dinkel, Schlinge und Lippe im Kreis Borken; Sofortige Vollziehung angeordnet

Allgemeinverfügung zur Untersagung von Wasserentnahmen aus der Ahauser Aa, der Berkel, der Dinkel, der Schlinge und den weiteren Oberflächengewässern in ihren Einzugsgebieten sowie dem Einzugsgebiet der Lippe im Kreis Borken Der Landrat des Kreises Borken erlässt als Untere Wasserbehörde auf der Grundlage des § 100 Abs. 1 S. 1 und 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.V.m. § 93 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Landeswassergesetz (LWG NRW) i. V. m. § 18 Abs. 1 WHG i.V.m. § 20 Landeswassergesetz (LWG NRW) i.V.m. § 21 LWG NRW i.V.m. § 35 S. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG NRW), jeweils in der derzeit gültigen Fassung, folgende Allgemeinverfügung

  1. Der erlaubnisfreie Gemein-, Eigentümer- und Anliegergebrauch oberirdischer Gewässer wird wie folgt beschränkt: Die Entnahme von Wasser mittels mechanischer oder elektrischer Pumpvorrichtungen aus der Ahauser Aa, der Berkel, der Dinkel, der Schlinge und den weiteren Oberflächengewässern in ihren Einzugsgebieten sowie dem Einzugsgebiet der Lippe im Kreis Borken (siehe Karte im Anhang oder unter https://maps.kreis- borken.de/geodatenatlas/wasser/einzugsgebiete_trockenheit.html wird untersagt. Ausgenommen sind das Tränken von Vieh und das Schöpfen mit Handgefäßen.
  2. Die Untersagung gilt auch für die Inhaber einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Entnahme von Wasser aus der Ahauser Aa, der Berkel, der Dinkel, der Schlinge und den weiteren Oberflächengewässern in ihren Einzugsgebieten sowie dem Einzugsgebiet der Lippe im Kreis Borken (siehe Karte im Anhang oder unter https://maps.kreis- borken.de/geodatenatlas/wasser/einzugsgebiete_trockenheit.html). Die wasserrechtlichen Erlaubnisse, die eine Entnahme von Wasser aus der Ahauser Aa, der Berkel, der Dinkel, der Schlinge und den weiteren Oberflächengewässern in ihren Einzugsgebieten sowie dem Einzugsgebiet der Lippe im Kreis Borken zulassen, werden befristet bis zum Außerkrafttreten dieser Allgemeinverfügung widerrufen.
  3. Die Untere Wasserbehörde kann auf Antrag eine widerrufliche Ausnahme erteilen, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern oder die Untersagung im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führt.
  4. Die sofortige Vollziehung der Nr. 1 und Nr. 2 dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet.
  5. Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung als bekanntgegeben. Sie tritt mit Ablauf des 31.10.2026 außer Kraft. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Aufhebung oder Änderung dieser Verfügung vor dem 31.10.2026.

Begründung: Ermächtigungsgrundlage für den Erlass dieser Allgemeinverfügung ist § 100 Abs. 1 S. 1, 2 WHG i.V.m. § 93 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 LWG NRW i.V.m. § 18 Abs. 1 WHG i.V.m. §§ 25 WHG, 19 und 20 LWG NRW i.V.m. §§ 26 WHG, 21 LWG NRW i.V.m. § 35 S. 2 VwVfG NRW. Gemäß § 100 Abs. 1 WHG ist es Aufgabe der Gewässeraufsicht, Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder auf Grund von Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes, nach auf dem Wasserhaushaltsgesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Sie ordnet nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen. Die Zuständigkeit der Unteren Wasserbehörde ergibt sich aus § 100 Abs.1 S. 2 WHG, §§ 93 Abs. 1, 114 Abs. 3, 115 und 117 Abs. 2 LWG NRW in Verbindung mit der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU). Das damals zuständige Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (heute Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen) hat mit Erlass vom 10.08.2021 die Zuständigkeit zum Erlass einer Allgemeinverfügung zur Regulierung des Gemein-, Eigentümer- und Anliegergebrauchs für die Gewässer 2. Ordnung auf dem Gebiet des Kreises Borken gem. § 117 Abs. 2 Nr. 1 LWG NRW von der Bezirksregierung Münster auf den Kreis Borken übertragen. Zu 1: Die zuständige Behörde kann den erlaubnisfreien Gemeingebrauch oberirdischer Gewässer gem. § 25 WHG i. V. m. § 19 Abs. 1 S. 1 LWG NRW nach § 20 LWG NRW regeln, beschränken oder verbieten, um zu verhindern, dass andere beeinträchtigt, schädliche Gewässerveränderungen zu besorgen sind oder die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts erheblich oder nachhaltig beeinträchtigt wird. Ferner kann die zuständige Behörde den erlaubnisfreien Eigentümer- und Anliegergebrauch oberirdischer Gewässer gem. § 26 WHG nach § 21 LWG NRW durch Verwaltungsakt regeln und beschränken, um zu verhindern, dass andere beeinträchtigt werden, schädliche Gewässerveränderungen zu besorgen sind oder die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts erheblich oder nachhaltig beeinträchtigt wird. Vorliegend sind die wasserrechtlichen Voraussetzungen für die Entnahme von Wasser mittels mechanischer oder elektrischer Pumpvorrichtungen aus der Ahauser Aa, der Berkel, der Dinkel, der Schlinge und den weiteren Oberflächengewässern in ihren Einzugsgebieten sowie dem Einzugsgebiet der Lippe im Kreis Borken im Rahmen des erlaubnisfreien Gemein-, Eigentümer- und Anliegergebrauchs nicht mehr gegeben. Aufgrund der teilweise weit unterdurchschnittlichen Niederschlagsmengen in den vergangenen Monaten und der hohen Temperaturen sowie der daraus resultierenden Bodentrockenheit, haben sich in der Ahauser Aa, der Berkel, der Dinkel, der Schlinge und den weiteren Oberflächengewässern in ihren Einzugsgebieten sowie dem Einzugsgebiet der Lippe im Kreis Borken sehr niedrige Wasserstände eingestellt.

Die zur Bewertung der wasserwirtschaftlichen Gesamtsituation herangezogenen Pegeldaten zeigen bereits niedrige, tendenziell weiter sinkende Wasserstände in der Ahauser Aa, der Berkel, der Dinkel, der Schlinge und der Lippe an. Ein Hauptgewässer wie die Ahauser Aa, die Berkel, die Dinkel, die Schlinge und die Lippe sind auf die kontinuierliche Wasserzufuhr aus seinem Einzugsgebiet angewiesen, da es den größten Teil seines Abflusses über Zuflüsse, oberflächlichen Niederschlagsabfluss und Grundwasserzuflüsse aus diesem Gebiet erhält. Das Einzugsgebiet umfasst dabei alle Flächen, auf denen Niederschläge fallen und von denen das Wasser – über direkte und indirekte Wege – in das Hauptgewässer abfließt. Der für Fische, Kleinstlebewesen und Pflanzen lebensnotwendige Wasserabfluss ist daher nicht mehr flächendeckend gewährleistet. Bei festgestelltem Niedrigwasser in Fließgewässern ist von einer regionalen Wasserknappheit auszugehen. Stehende Oberflächengewässer stehen häufig in hydrologischem Zusammenhang mit Fließgewässern oder dem Grundwasser, sodass auch der Wasserstand in stehenden Oberflächengewässern in solchen Situationen häufig reduziert oder stark rückläufig ist. Trotz lokaler Regenfälle sinken die Pegelstände weiterhin, da der Niederschlag überwiegend von der Vegetation aufgenommen wird und nicht zum Abfluss kommt bzw. nur sehr kurzfristig zu einer Erhöhung des Abflusses in den Gewässern führt. Eine signifikante Änderung dieser Situation ist derzeit nicht absehbar. Die geringen Abflussmengen gefährden den Wasserhaushalt in Menge und Güte sowie Flora und Fauna der oberirdischen Gewässer. Bei anhaltenden niedrigen Wasserständen oder einem weiteren Absinken der Wasserstände ist eine weitere Verschlechterung der ökologischen und chemischen Gewässerzustände und somit eine nachhaltige Schädigung des Gewässerökosystems zu erwarten. Die natürliche Selbstreinigungskraft der Gewässer ist durch die niedrigen Wasserstände und die damit verbundene Reduzierung der Sauerstoffzufuhr bei steigender Wassertemperatur erheblich beeinträchtigt. Somit ist die für die Zielerreichung des § 6 Abs. 1 WHG und der §§ 27 bis 31 WHG erforderliche Abflussmenge gefährdet. Die Entnahme von Wasser aus den genannten Oberflächengewässern verstärkt diese Gefahr zusätzlich. Aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Ordnung des Wasserhaushalts und des Schutzes der Natur ist eine Beschränkung des Gemein- sowie Eigentümer- und Anliegergebrauchs erforderlich. Die angeordnete Untersagung des Gemeingebrauchs, des Eigentümer- und Anliegergebrauchs und der Widerruf der erteilten Erlaubnisse zur Wasserentnahme ist geeignet, die Ahauser Aa, die Berkel, die Dinkel, die Schlinge und die weiteren Oberflächengewässern in ihren Einzugsgebieten sowie dem Einzugsgebiet der Lippe im Kreis Borken vor weiteren Störungen durch eine Verringerung der Wasserführung zu schützen und eine Verschlechterung der durch die langanhaltende Trockenheit kritischen Gewässerzustände zu vermeiden und damit die Tier- und Pflanzenwelt in den Gewässern vor Schaden zu bewahren. Die Untersagung bezweckt ferner, vorsorglich die Lebensgrundlage Wasser sowie wasserökologische Belange zu schützen und zu erhalten. Sie ist ein geeignetes Mittel zur Absicherung der ökologischen, wassermengen- und wassergütewirtschaftlichen Anforderungen. Das wirtschaftliche oder persönliche Interesse der Anlieger, Hinterlieger und anderer Gewässernutzer an einer im Rahmen der Gesetze zulässigen, unbeschränkten Gewässerbenutzung und das Interesse der Wasserrechtsinhaber an einer unbeschränkten Ausübung ihrer erlaubten Wasserentnahme, haben in diesem Fall hinter dem öffentlichen Interesse an der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer und dem Schutz der Natur zurückzustehen. Ein milderes Mittel zur Erreichung des angestrebten Gewässerschutzes ist nicht ersichtlich. Die angeordnete Maßnahme steht in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg.

Zu 2: Wasserentnahmen, die über den erlaubnisfreien Gebrauch hinausreichen, bedürfen gemäß § 8 WHG einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Erteilte wasserrechtliche Erlaubnisse zur Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern können unter anderem bei einer geringen Abflussmenge und einer Gefährdung der Mindestwasserführung gem. §§ 18 Abs. 1, 100 Abs. 1 WHG widerrufen werden. Das Entnehmen von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer ist generell auch nur zulässig, wenn die allgemeinen Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung eingehalten werden. Die derzeit kritischen Gewässerzustände machen ein Verbot zur Entnahme der Ahauser Aa, der Berkel, der Dinkel, der Schlinge und den weiteren Oberflächengewässern in ihren Einzugsgebieten sowie dem Einzugsgebiet der Lippe im Kreis Borken erforderlich, lediglich eine Beschränkung der Entnahme reicht nicht aus. Grundsätzlich gewährt eine erteilte Erlaubnis nach § 8 WHG kein Recht auf uneingeschränkte Benutzung und ist entsprechend § 18 Abs. 1 WHG kraft Gesetz widerruflich. Die unter Nr. 2 ausgesprochene Untersagung gilt über diese Allgemeinverfügung unmittelbar und ersetzt einen Widerruf im Einzelfall. Zu 3: Durch die Regelung in Nr. 3 ist es möglich, in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Regelungen in Nr. 1 und 2 zuzulassen. Zu 4: Eine Klage gegen die Nr. 1 und Nr. 2 dieser Allgemeinverfügung hat durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) keine aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass selbst bei fristgerechter Einreichung der Klage die unter Nr. 1 und Nr. 2 genannten Forderungen befolgt werden müssen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liegt im öffentlichen Interesse im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Es ist nicht vertretbar, dass durch die Einlegung von Rechtsmitteln bestehende Wasserentnahmen aus der Ahauser Aa, der Berkel, der Dinkel, der Schlinge und den weiteren Oberflächengewässern in ihren Einzugsgebieten sowie dem Einzugsgebiet der Lippe im Kreis Borken fortgesetzt werden können und dadurch die Gewässersituation weiter verschlechtert wird. Durch weitere Entnahmen wäre die Aufrechterhaltung der notwendigen Abflussmenge zur Sicherstellung der Mindestwasserführung zusätzlich erschwert. Zu 5: Gemäß § 43 Abs. 1 VwVfG NRW wird ein Verwaltungsakt gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, indem er ihm bekanntgegeben wird. Gemäß § 41 Abs. 3 S. 2