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title: "Der Landrat des Kreises Borken untersagt Wasserentnahmen aus Ahauser Aa, Berkel, Dinkel, Schlinge und Lippe im Kreis Borken; Sofortige Vollziehung angeordnet"
sdDatePublished: "2026-08-01T13:31:00Z"
source: "https://www.kreis-borken.de/de-wAssets/docs/kreisregion/klima-mobilitaet/umwelt/2026-Allgemeinverfuegung-Untersagung-der-Wasserentnahmen-asu-der-Ahauser-Aa-der-Berkel-der-Dinkel-der-Schlinge-und-den-weiteren-Oberflaechengewaessern-in-ihren-Einzugsgebieten-P03.PDF"
topics:
  - name: "water supply"
    identifier: "medtop:20000270"
  - name: "environmental policy"
    identifier: "medtop:20000423"
  - name: "government policy"
    identifier: "medtop:20000621"
locations:
  - "Borken"
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Der Landrat des Kreises Borken untersagt Wasserentnahmen aus Ahauser Aa, Berkel, Dinkel, Schlinge und Lippe im Kreis Borken; Sofortige Vollziehung angeordnet

Allgemeinverfügung zur Untersagung von Wasserentnahmen aus der
Ahauser Aa, der Berkel, der Dinkel, der Schlinge und den weiteren
Oberflächengewässern in ihren Einzugsgebieten sowie dem Einzugsgebiet
der Lippe im Kreis Borken
Der Landrat des Kreises Borken erlässt als Untere Wasserbehörde auf der Grundlage des § 100
Abs. 1 S. 1 und 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.V.m. § 93 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Landeswassergesetz (LWG NRW) i. V. m. § 18 Abs. 1 WHG i.V.m. § 20 Landeswassergesetz
(LWG NRW) i.V.m. § 21 LWG NRW i.V.m. § 35 S. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW
(VwVfG NRW), jeweils in der derzeit gültigen Fassung, folgende
Allgemeinverfügung
1. Der erlaubnisfreie Gemein-, Eigentümer- und Anliegergebrauch oberirdischer
Gewässer wird wie folgt beschränkt:
Die Entnahme von Wasser mittels mechanischer oder elektrischer Pumpvorrichtungen
aus der Ahauser Aa, der Berkel, der Dinkel, der Schlinge und den weiteren
Oberflächengewässern in ihren Einzugsgebieten sowie dem Einzugsgebiet der Lippe im
Kreis
Borken
(siehe
Karte
im
Anhang
oder
unter
https://maps.kreis-
borken.de/geodatenatlas/wasser/einzugsgebiete_trockenheit.html wird untersagt.
Ausgenommen sind das Tränken von Vieh und das Schöpfen mit Handgefäßen.
2. Die Untersagung gilt auch für die Inhaber einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur
Entnahme von Wasser aus der Ahauser Aa, der Berkel, der Dinkel, der Schlinge und
den weiteren Oberflächengewässern in ihren Einzugsgebieten sowie dem Einzugsgebiet
der Lippe im Kreis Borken (siehe Karte im Anhang oder unter https://maps.kreis-
borken.de/geodatenatlas/wasser/einzugsgebiete_trockenheit.html).
Die
wasserrechtlichen Erlaubnisse, die eine Entnahme von Wasser aus der Ahauser Aa, der
Berkel, der Dinkel, der Schlinge und den weiteren Oberflächengewässern in ihren
Einzugsgebieten sowie dem Einzugsgebiet der Lippe im Kreis Borken zulassen, werden
befristet bis zum Außerkrafttreten dieser Allgemeinverfügung widerrufen.
3. Die Untere Wasserbehörde kann auf Antrag eine widerrufliche Ausnahme erteilen,
wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern oder die
Untersagung im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führt.
4. Die sofortige Vollziehung der Nr. 1 und Nr. 2 dieser Allgemeinverfügung wird
angeordnet.
5. Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung als
bekanntgegeben. Sie tritt mit Ablauf des 31.10.2026 außer Kraft. Davon unberührt
bleibt die Möglichkeit der Aufhebung oder Änderung dieser Verfügung vor dem
31.10.2026.

Begründung:
Ermächtigungsgrundlage für den Erlass dieser Allgemeinverfügung ist § 100 Abs. 1 S. 1, 2
WHG i.V.m. § 93 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 LWG NRW i.V.m. § 18 Abs. 1 WHG i.V.m. §§ 25
WHG, 19 und 20 LWG NRW i.V.m. §§ 26 WHG, 21 LWG NRW i.V.m. § 35 S. 2 VwVfG
NRW.
Gemäß § 100 Abs. 1 WHG ist es Aufgabe der Gewässeraufsicht, Gewässer sowie die Erfüllung
der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder auf Grund von
Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes, nach auf dem Wasserhaushaltsgesetz gestützten
Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Sie ordnet nach
pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um
Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen.
Die Zuständigkeit der Unteren Wasserbehörde ergibt sich aus § 100 Abs.1 S. 2 WHG, §§ 93
Abs. 1, 114 Abs. 3, 115 und 117 Abs. 2 LWG NRW in Verbindung mit der
Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU).
Das
damals
zuständige
Ministerium
für
Umwelt,
Landwirtschaft,
Natur-
und
Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (heute Ministerium für Umwelt,
Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen) hat mit Erlass vom 10.08.2021 die
Zuständigkeit zum Erlass einer Allgemeinverfügung zur Regulierung des Gemein-,
Eigentümer- und Anliegergebrauchs für die Gewässer 2. Ordnung auf dem Gebiet des Kreises
Borken gem. § 117 Abs. 2 Nr. 1 LWG NRW von der Bezirksregierung Münster auf den Kreis
Borken übertragen.
Zu 1:
Die zuständige Behörde kann den erlaubnisfreien Gemeingebrauch oberirdischer Gewässer
gem. § 25 WHG i. V. m. § 19 Abs. 1 S. 1 LWG NRW nach § 20 LWG NRW regeln,
beschränken oder verbieten, um zu verhindern, dass andere beeinträchtigt, schädliche
Gewässerveränderungen zu besorgen sind oder die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts
erheblich oder nachhaltig beeinträchtigt wird.
Ferner kann die zuständige Behörde den erlaubnisfreien Eigentümer- und Anliegergebrauch
oberirdischer Gewässer gem. § 26 WHG nach § 21 LWG NRW durch Verwaltungsakt regeln
und beschränken, um zu verhindern, dass andere beeinträchtigt werden, schädliche
Gewässerveränderungen zu besorgen sind oder die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts
erheblich oder nachhaltig beeinträchtigt wird.
Vorliegend sind die wasserrechtlichen Voraussetzungen für die Entnahme von Wasser mittels
mechanischer oder elektrischer Pumpvorrichtungen aus der Ahauser Aa, der Berkel, der Dinkel,
der Schlinge und den weiteren Oberflächengewässern in ihren Einzugsgebieten sowie dem
Einzugsgebiet der Lippe im Kreis Borken im Rahmen des erlaubnisfreien Gemein-,
Eigentümer- und Anliegergebrauchs nicht mehr gegeben.
Aufgrund der teilweise weit unterdurchschnittlichen Niederschlagsmengen in den vergangenen
Monaten und der hohen Temperaturen sowie der daraus resultierenden Bodentrockenheit,
haben sich in der Ahauser Aa, der Berkel, der Dinkel, der Schlinge und den weiteren
Oberflächengewässern in ihren Einzugsgebieten sowie dem Einzugsgebiet der Lippe im Kreis
Borken sehr niedrige Wasserstände eingestellt.

Die zur Bewertung der wasserwirtschaftlichen Gesamtsituation herangezogenen Pegeldaten
zeigen bereits niedrige, tendenziell weiter sinkende Wasserstände in der Ahauser Aa, der
Berkel, der Dinkel, der Schlinge und der Lippe an.
Ein Hauptgewässer wie die Ahauser Aa, die Berkel, die Dinkel, die Schlinge und die Lippe sind
auf die kontinuierliche Wasserzufuhr aus seinem Einzugsgebiet angewiesen, da es den größten
Teil
seines
Abflusses
über
Zuflüsse,
oberflächlichen
Niederschlagsabfluss
und
Grundwasserzuflüsse aus diesem Gebiet erhält. Das Einzugsgebiet umfasst dabei alle Flächen,
auf denen Niederschläge fallen und von denen das Wasser – über direkte und indirekte Wege –
in das Hauptgewässer abfließt.
Der für Fische, Kleinstlebewesen und Pflanzen lebensnotwendige Wasserabfluss ist daher nicht
mehr flächendeckend gewährleistet.
Bei festgestelltem Niedrigwasser in Fließgewässern ist von einer regionalen Wasserknappheit
auszugehen. Stehende Oberflächengewässer stehen häufig in hydrologischem Zusammenhang
mit Fließgewässern oder dem Grundwasser, sodass auch der Wasserstand in stehenden
Oberflächengewässern in solchen Situationen häufig reduziert oder stark rückläufig ist.
Trotz lokaler Regenfälle sinken die Pegelstände weiterhin, da der Niederschlag überwiegend
von der Vegetation aufgenommen wird und nicht zum Abfluss kommt bzw. nur sehr kurzfristig
zu einer Erhöhung des Abflusses in den Gewässern führt. Eine signifikante Änderung dieser
Situation ist derzeit nicht absehbar. Die geringen Abflussmengen gefährden den
Wasserhaushalt in Menge und Güte sowie Flora und Fauna der oberirdischen Gewässer. Bei
anhaltenden niedrigen Wasserständen oder einem weiteren Absinken der Wasserstände ist eine
weitere Verschlechterung der ökologischen und chemischen Gewässerzustände und somit eine
nachhaltige
Schädigung
des
Gewässerökosystems
zu
erwarten.
Die
natürliche
Selbstreinigungskraft der Gewässer ist durch die niedrigen Wasserstände und die damit
verbundene Reduzierung der Sauerstoffzufuhr bei steigender Wassertemperatur erheblich
beeinträchtigt. Somit ist die für die Zielerreichung des § 6 Abs. 1 WHG und der §§ 27 bis 31
WHG erforderliche Abflussmenge gefährdet. Die Entnahme von Wasser aus den genannten
Oberflächengewässern verstärkt diese Gefahr zusätzlich.
Aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Ordnung des Wasserhaushalts
und des Schutzes der Natur ist eine Beschränkung des Gemein- sowie Eigentümer- und
Anliegergebrauchs erforderlich. Die angeordnete Untersagung des Gemeingebrauchs, des
Eigentümer- und Anliegergebrauchs und der Widerruf der erteilten Erlaubnisse zur
Wasserentnahme ist geeignet, die Ahauser Aa, die Berkel, die Dinkel, die Schlinge und die
weiteren Oberflächengewässern in ihren Einzugsgebieten sowie dem Einzugsgebiet der Lippe
im Kreis Borken vor weiteren Störungen durch eine Verringerung der Wasserführung zu
schützen und eine Verschlechterung der durch die langanhaltende Trockenheit kritischen
Gewässerzustände zu vermeiden und damit die Tier- und Pflanzenwelt in den Gewässern vor
Schaden zu bewahren. Die Untersagung bezweckt ferner, vorsorglich die Lebensgrundlage
Wasser sowie wasserökologische Belange zu schützen und zu erhalten. Sie ist ein geeignetes
Mittel zur Absicherung der ökologischen, wassermengen- und wassergütewirtschaftlichen
Anforderungen. Das wirtschaftliche oder persönliche Interesse der Anlieger, Hinterlieger und
anderer Gewässernutzer an einer im Rahmen der Gesetze zulässigen, unbeschränkten
Gewässerbenutzung und das Interesse der Wasserrechtsinhaber an einer unbeschränkten
Ausübung ihrer erlaubten Wasserentnahme, haben in diesem Fall hinter dem öffentlichen
Interesse an der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer und dem Schutz der Natur
zurückzustehen. Ein milderes Mittel zur Erreichung des angestrebten Gewässerschutzes ist
nicht ersichtlich. Die angeordnete Maßnahme steht in einem angemessenen Verhältnis zum
angestrebten Erfolg.

Zu 2:
Wasserentnahmen, die über den erlaubnisfreien Gebrauch hinausreichen, bedürfen gemäß
§ 8 WHG einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Erteilte wasserrechtliche Erlaubnisse zur
Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern können unter anderem bei einer geringen
Abflussmenge und einer Gefährdung der Mindestwasserführung gem. §§ 18 Abs. 1, 100 Abs.
1 WHG widerrufen werden. Das Entnehmen von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer ist
generell auch nur zulässig, wenn die allgemeinen Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung
eingehalten werden. Die derzeit kritischen Gewässerzustände machen ein Verbot zur Entnahme
der Ahauser Aa, der Berkel, der Dinkel, der Schlinge und den weiteren Oberflächengewässern
in ihren Einzugsgebieten sowie dem Einzugsgebiet der Lippe im Kreis Borken erforderlich,
lediglich eine Beschränkung der Entnahme reicht nicht aus. Grundsätzlich gewährt eine erteilte
Erlaubnis nach § 8 WHG kein Recht auf uneingeschränkte Benutzung und ist entsprechend §
18 Abs. 1 WHG kraft Gesetz widerruflich. Die unter Nr. 2 ausgesprochene Untersagung gilt
über diese Allgemeinverfügung unmittelbar und ersetzt einen Widerruf im Einzelfall.
Zu 3:
Durch die Regelung in Nr. 3 ist es möglich, in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den
Regelungen in Nr. 1 und 2 zuzulassen.
Zu 4:
Eine Klage gegen die Nr. 1 und Nr. 2 dieser Allgemeinverfügung hat durch die Anordnung der
sofortigen Vollziehung gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) keine
aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass selbst bei fristgerechter Einreichung der Klage die
unter Nr. 1 und Nr. 2 genannten Forderungen befolgt werden müssen.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liegt im öffentlichen Interesse im Sinne des § 80
Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Es ist nicht vertretbar, dass durch die Einlegung von Rechtsmitteln
bestehende Wasserentnahmen aus der Ahauser Aa, der Berkel, der Dinkel, der Schlinge und
den weiteren Oberflächengewässern in ihren Einzugsgebieten sowie dem Einzugsgebiet der
Lippe im Kreis Borken fortgesetzt werden können und dadurch die Gewässersituation weiter
verschlechtert wird. Durch weitere Entnahmen wäre die Aufrechterhaltung der notwendigen
Abflussmenge zur Sicherstellung der Mindestwasserführung zusätzlich erschwert.
Zu 5:
Gemäß § 43 Abs. 1 VwVfG NRW wird ein Verwaltungsakt gegenüber demjenigen, für den er
bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, indem er ihm
bekanntgegeben wird. Gemäß § 41 Abs. 3 S. 2