Kanton Zürich Allgemeine Nebenbestimmungen für die Ausführung von Bauten in Grundwasserschutzzonen Zone S nahe Trinkwasserfassung; Vollständige Haftung des Bewilligungsinhabers.
Allgemeine Nebenbestimmungen für die Ausführung von Bauten in Grundwasserschutzzonen (Zone S)
Kanton Zürich Baudirektion Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft Gewässerschutz Kontakt: Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft, Gewässerschutz, Stampfenbachstrasse 14, 8090 Zürich Telefon +41 43 259 32 07, gewaesserschutz@bd.zh.ch, www.zh.ch/grundwasserschutz
Allgemeine Nebenbestimmungen für die Ausführung von Bauten in Grundwasserschutzzonen (Zone S) vom 1. Februar 2026 Da sich in unmittelbarer Nähe des Bauobjektes eine Trinkwasserfassung be- findet, ist wegen des Grundwasserschutzes grösste Vorsicht geboten. 1. Für allfällige Schäden am Grundwasser, die nachweislich auf den vorliegenden Bau oder Betrieb zurückzuführen sind, haftet der Inhaber der Bewilligung in vollem Umfang. 2. Das Bauprogramm ist so zu gestalten, dass die Bauarbeiten unter Terrain möglichst spedi- tiv ausgeführt werden können. Der Beginn der Bauarbeiten ist dem AWEL zu melden. 3. Installationsplätze, Materiallager, Mannschaftsbaracken und sanitäre Anlagen sind aus- serhalb der Zonen S1 und S2 einzurichten. Die Anlage von Baulatrinen mit Sickergruben ist in der ganzen Schutzzone unzulässig. Ausnahmen sind nur nach Absprache mit dem AWEL zugelassen. 4. Nicht im Einsatz stehende Baumaschinen sind abseits der Baugrube auf einen dichten und entwässerten Platz abzustellen. Das Reinigen, Auftanken und Reparieren von Maschinen und Fahrzeugen muss auf einem dichten Platz ausserhalb der Zonen S1 und S2 erfolgen. 5. Die Baustellenentwässerung richtet sich nach den Bestimmungen des Schutzzonenregle- ments. 6. Ölfässer, Kannen usw., die Treibstoff, Öl oder andere wassergefährdende Flüssigkeiten (inklusive Bauchemikalien) enthalten, sind ausserhalb der Zonen S1 und S2 in eine Wanne mit 100‒prozentigem Auffangvolumen zu stellen. Auf dem Bauplatz ist eine der gelagerten Ölmenge entsprechende Menge eines Ölbinders bereitzustellen. 7. Betonumschlaggeräte sind auf einem dichten Platz ausserhalb der Zonen S1 und S2 zu stationieren. Das Waschwasser darf nicht versickert werden. 8. Bauhilfsmassnahmen und Fundationen, welche die Grundwasserqualität oder die Durch- flusskapazität des Grundwassers beeinträchtigen, sind unzulässig. Insbesondere ist die Verwendung geschmierter Spundwände in der Schutzzone unzulässig. Bei der Verwen- dung von geöltem und geschmiertem Schalungsmaterial ist durch geeignete Massnahmen zu verhindern, dass wassergefährdende Stoffe in den Untergrund versickern. Die Lagerung dieses Schalungsmaterials ist in den Zonen S1 und S2 unzulässig. 9. Das Aufstellen von Betonaufbereitungsanlagen ist verboten. 10. Bauabfälle aller Art dürfen nicht in der Baugrube deponiert werden. Jegliches Entleeren von Flüssigkeiten in die Baugrube ist untersagt. 11. Anstelle von Magerbeton (z.B. Sauberkeitsschicht) muss ein porenarmer Konstruktionsbe- ton verwendet werden. 12. Es dürfen keine Sickerleitungen verlegt werden. 13. Hinterfüllungen und Grabenauffüllungen sind mit unverschmutztem und in den obersten 50 cm mit schlecht durchlässigem Material zu erstellen und gut zu verdichten. 14. Der Einsatz von losen Recyclingbaustoffen ist grundsätzlich verboten. Die Verwendung in gebundener Form (z.B. in Beton oder Asphalt) ist in der Zone S3 mit einem Mindestab- stand von 2°m über dem höchsten Grundwasserspiegel zulässig. 15. Verunreinigungen im Aushubmaterial bzw. im Grundwasser sind unverzüglich der betroffe- nen Wasserversorgung und der Kantonspolizei über Tel.‒Nr. 117 zu melden. 16. Die örtliche Bauleitung ist besorgt, dass alle am Bau beteiligten Personen durch persönli- che Instruktion oder Anschlag auf die Gewässerschutzvorschriften aufmerksam gemacht werden.