Kanton Zürich Baudirektion – Merkblatt zu Adsorbern in der Liegenschaftsentwässerung – Zürich; Nur Adsorber mit VSA-Nachweis zulässig

Merkblatt zu Adsorbern in der Liegenschaftsentwässerung (2026)

Kanton Zürich Baudirektion Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft Gewässerschutz Kontakt: Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft, Gewässerschutz, Stampfenbachstrasse 12, 8090 Zürich Telefon +41 43 259 32 07, www.awel.zh.ch

  1. August 2026 1/3

Merkblatt zu Adsorbern in der Liegenschaftsentwässerung Ausgangslage Die Richtlinie und Praxishilfe der Baudirektion zur Regenwasserbewirtschaftung regelt den qualitativen Umgang mit dem Regenwasser aus der Liegenschaftsentwässerung und den dazugehörigen Verkehrs- und Platzflächen. Je nach Belastungsklasse des Regenwassers und Empfindlichkeit der Gewässer besteht die Notwendigkeit einer Behandlungsmass- nahme vor der Versickerung oder Einleitung in ein Oberflächengewässer. Zur Reduktion der stofflichen Belastung kann das Regenwasser mit einem Adsorber be- handelt werden. Adsorber sind kompakte und vielseitige technische Behandlungsanlagen, welche für den Rückhalt von partikulären und gelösten Stoffen entwickelt wurden. Der hier behandelte Einsatz von Adsorbern bezieht sich nur auf Anlagen gemäss der Definition des VSA-Merkblatts zur «Leistungsprüfung für Adsorbermaterialien und dezentrale Technische Anlagen zur Behandlung von Niederschlagsabwasser». Planung von Adsorberanlagen Pflichten der Bauherrschaft und Anlageneigentümer Die Bauherrschaft ist verantwortlich für die korrekte Konzeption und Dimensionierung der Adsorberanlagen. Zudem ist sie in ihrer Funktion als Anlageneigentümerin für die Sicher- stellung eines einwandfreien Betriebs und für den fachgerechten Unterhalt der Anlage zu- ständig. Dimensionierung der Vorbehandlung Der stoffliche und insbesondere der hydraulische Wirkungsgrad von Adsorbern kann durch hohe partikuläre Belastungen beeinträchtigt werden. Aus diesem Grund ist vor Adsorberan- lagen ein Schlammsammler als Vorbehandlung vorzusehen. Viele Adsorberanlagen weisen bereits eine integrierte Abscheidung für Feinpartikel auf. Trotzdem garantiert ein vorge- schalter Schlammsammler einen sicheren Betrieb und verringert den Unterhaltsaufwand. Schlammsammler sind gemäss der SN 592'000 «Anlagen der Liegenschaftsentwässe- rung» mit erhöhten Anforderungen zu dimensionieren. Gewässerschutzrechtliche Anforderungen an die Behandlungsanlage Falls eine Versickerung oder Einleitung von Regenwasser in ein Oberflächengewässer nur mit einer vorgängigen Behandlung in einer Anlage zulässig ist, wird in der Richtlinie der Baudirektion «Regenwasserbewirtschaftung» die Anforderungsstufe für den stofflichen Rückhalt angegeben, welche es zu erfüllen gilt. Es wird zwischen den folgenden Anforde- rungsstufen «standard» und «erhöht» unterschieden.

Baudirektion 2/3 Tabelle 1 Anforderungsstufen für Behandlungsanlagen gemäss Richtlinie «Abwasserbewirtschaftung bei Regenwetter» (VSA, 2019) Anforderungsstufe Geforderte Wirkungsgrade

hydraulisch GUS1 Schwermetalle (Kupfer, Zink) Pestizide Standard ≥ 90% ≥ 80% ≥ 70% ≥ 70% Erhöht ≥ 90% ≥ 90% ≥ 90% ≥ 90%

Die Qualität der Behandlung ist je nach Anlagentyp und Hersteller sehr unterschiedlich. Um einen wirj Gewässerschutz zu gewährleisten, hat der VSA ein Prüfverfahren für solche Kompaktanlagen entwickelt. Ziel ist eine einheitliche Beurteilung der Behandlungsleistung der kompakten Adsorberanlagen. Der VSA stellt zwei regelmässig aktualisierte Listen mit geprüften Behandlungsanlagen online zur Verfügung. Die aktuellen Übersichten finden Sie unter: www.vsa.ch/adsorber Im Kanton Zürich dürfen nur Adsorberanlagen eingesetzt werden, welche über einen Nach- weis der geforderten Behandlungsleistung gemäss dem VSA-Prüfverfahren verfügen. Be- handlungsanlagen ohne Nachweis sind nicht zulässig. Hinweis zum hydraulischen Wirkungsgrad: Der hydraulische Wirkungsgrad der Adsorber- anlage muss bezogen auf den Jahresniederschlag ≥ 90% betragen. Wird der hydraulische Wirkungsgrad nicht erreicht, erfüllt die Anlage in der Regel sämtliche Anforderungen nicht. Zur Einhaltung des erforderlichen hydraulischen Wirkungsgrades kann eine Retention ein- gesetzt werden.

1 GUS: Gesamte ungelöste Stoffe aus einer filtrierten Probe

Baudirektion 3/3 Auflagen zur Bewilligung von Adsorbern Insofern die gewässerschutzrechtlichen Anforderungen eingehalten werden, kann die kom- munale Baubehörde Adsorberanlagen unter der Einforderung folgender Nebenbestimmun- gen bewilligen:

  1. Die stoffliche Wirkungsgrade von mindestens X% für die Stoffgruppen Schwerme- talle und Pestizide sowie mindestens X% für GUS2 sind einzuhalten.
  2. Der hydraulische Wirkungsgrad von mindestens 90% bezogen auf den Jahresnie- derschlag ist einzuhalten.
  3. Es darf kein Baustellenabwasser über die Adsorberanlage geführt werden.
  4. Es darf kein Fremdwasser über die Adsorberanlage geführt werden.
  5. Die angeschlossenen Flächen an die Adsorberanlage sind vorsorglich zu minimie- ren.
  6. Im Zu- und im Ablauf des Adsorbers ist jeweils eine Probenahmestelle vorzusehen.
  7. Die Bauherrschaft verpflichtet sich, den Adsorber entsprechend der Betriebs- und Wartungsanleitung zu betreiben und zu unterhalten. Dazu ist ein Wartungsvertrag abzuschliessen oder die ordnungsgemässe Wartung durch geschultes Betriebs- Fachpersonal zu garantieren.
  8. Der Wartungsvertrag bzw. der Nachweis für die ordnungsgemässe Wartung durch geschultes Betriebs-/ Fachpersonal ist der Baubehörde durch die Bauherrschaft einzureichen. Der kommunalen Baubehörde obliegt die Aufsicht und die Kontrolle des Baus, Betriebs und Unterhalts des Adsorbers (§ 104 Wassergesetz (WsG), LS 724.1). Quellen Kanton Zürich (2025): Regenwasserbewirtschaftung, Richtlinie und Praxishilfe der Baudi- rektion (www.abwasser.zh.ch) VSA (2019): Richtlinie zur Bewirtschaftung von Abwasser bei Regenwetter (www.vsa.ch/fachbereiche-cc/siedlungsentwaesserung/regenwetter/) VSA (2019): Merkblatt „Leistungsprüfung für Adsorbermaterialien und dezentrale Techni- sche Anlagen zur Behandlung von Niederschlagsabwasser“ (www.vsa.ch/adsorber) VSA & suissetec (2024): SN 592000:2024 – Anlagen für die Liegenschaftsentwässerung.

2 Die stofflichen Wirkungsgrade der Nebenbestimmungen (unterstrichen) müssen so festgelegt werden, dass sie der Behandlungsklasse «Standard» oder «erhöht» entsprechen (siehe Werte im Tabelle 1).