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title: "Amprion GmbH Planfeststellungsverfahren Planänderung der 320-kV-Höchstspannungsgleichstromverbindung ALEGrO Oberzier – belgische Grenze; Keine zusätzlichen erheblichen Umweltauswirkungen festgestellt."
sdDatePublished: "2026-08-02T14:16:00Z"
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  - name: "energy industry"
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Amprion GmbH Planfeststellungsverfahren Planänderung der 320-kV-Höchstspannungsgleichstromverbindung ALEGrO Oberzier – belgische Grenze; Keine zusätzlichen erheblichen Umweltauswirkungen festgestellt.

Microsoft Word - 2026-07-0166958.docx

Köln, den 02.08.2026

Bekanntmachung
Planfeststellungsverfahren für die Planänderung der Amprion GmbH zum Neubau der 320-kV-
Höchstspannungsgleichstromverbindung ALEGrO zwischen Oberzier und der belgischen Grenze
(BE – Lixhe), KBl. 7001

Die Amprion GmbH hat für die durch den Planfeststellungsbeschluss vom 17.10.2018 zugelassene 320-
kV-Höchstspannungsgleichstromverbindung Oberzier – Bundesgrenze die Genehmigung baulicher
Abweichungen vom bislang festgestellten Plan beantragt. In der Bauausführung der planfestgestellten
320-kV-Erdkabeltrasse haben sich gegenüber der genehmigten Planung mehrere kleinräumige
Anpassungen der Trassenführung ergeben. Diese betreffen insbesondere Parallelverschiebungen der
Trasse in geringem Umfang, Anpassungen von Kurvenradien, geringfügige Verschiebungen von
Muffenstandorten sowie die Anpassung einer Kompensationsmaßnahme. Die Änderungen waren
erforderlich, um bislang nicht bekannte unterirdische Infrastrukturen, Bahnquerungen sowie geologische
Randbedingungen zu berücksichtigen und eine sichere Umsetzung des Vorhabens zu gewährleisten.
Von dem geplanten Vorhaben sind Grundstücke in den Kommunen Aachen (Gemarkung: Haaren,
Eilendorf, Brand, Forst), Stolberg (Gemarkung: Stolberg), Eschweiler (Gemarkung: Weisweiler, Dürwiss
und Eschweiler), Niederzier (Gemarkung: Niederzier, Oberzier und Huchem-Stammeln), Düren
(Gemarkung: Arnoldsweiler, Birkesdorf, Merken und Mariaweiler-Hoven), Inden (Gemarkung: Lucherberg
und Frenz) und Würselen (Gemarkung: Broichweiden) betroffen.
Der Vorhabenträger hat die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens (Planänderung vor
Fertigstellung des Vorhabens) nach §§ 43 d des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG), 76 Abs. 1, des
Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) in Verbindung mit §§
72 bis 78 VwVfG NRW beantragt.
Die Bezirksregierung Köln ist die zuständige Behörde für das Verfahren und für die Entscheidung über
die Zulässigkeit des Vorhabens (Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde). Bei Feststellung der
Zulässigkeit des Vorhabens erginge durch die Bezirksregierung Köln ein Planfeststellungsbeschluss.
Durch eine Planfeststellung wird die Zulässigkeit eines Vorhabens einschließlich der notwendigen
Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange
festgestellt. Grundsätzlich sind für die Zulassung des Vorhabens neben der Planfeststellung keine
anderen behördlichen Entscheidungen erforderlich. Zu weiteren Einzelheiten der Rechtswirkungen der
Planfeststellung wird auf § 75 VwVfG NRW verwiesen.
Für das Gesamtvorhaben (Errichtung und Betrieb der 320-kV-Höchstspannungsgleichstromverbindung),
auf welches sich die vorgenannten Änderungen beziehen, war eine Umweltverträglichkeitsprüfung
durchgeführt worden. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 i.V.m. § 7 Abs. 1 Umweltverträglichkeitsgesetz
(UVPG) war für die beantragten Änderungen eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls unter
Berücksichtigung der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien erforderlich. Anhand dieser
Vorprüfung ist gemäß § 5 Abs. 1 UVPG festzustellen, ob für das Änderungsvorhaben eine Pflicht zur
Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht oder nicht.

Die allgemeine Vorprüfung vom 27.01.2026 hat ergeben, dass durch die Änderungen keine zusätzlichen
oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorgerufen werden. Dies wurde am
09.02.2026 in der 06 Ausgabe des Amtsblatts der Bezirksregierung Köln veröffentlicht.
Der zum Vorhaben und den mit ihm verbundenen Maßnahmen eingereichte Plan besteht aus
Zeichnungen und Erläuterungen. Der Plan wird insbesondere auch folgende entscheidungserheblichen
Berichte und Empfehlungen enthalten:

Gesamtinhaltsverzeichnis

Erläuterungsbericht (Kapitel 01)

Übersichtsplan (Kapitel 02)

Lagepläne (Kapitel 04)

Leitungsrechtsregister (Kapitel 06)

Kreuzungsverzeichnis (Kapitel 07)

Umwelt (Kapitel 11)
Der Plan wird in der Zeit vom 03.08.2026 bis einschließlich 02.09.2026 auf der Beteiligungsplattform
„Beteiligung NRW“ unter folgendem Link: https://beteiligung.nrw.de/k/1029665 zur allgemeinen
Einsichtnahme zugänglich gemacht.
Auf Verlangen eines Beteiligten, das während der Dauer der Auslegung an die Bezirksregierung Köln zu
richten ist, wird ihm eine alternative, leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt;
dies ist in der Regel die Übersendung eines gängigen elektronischen Speichermediums, auf dem die
auszulegenden Unterlagen gespeichert sind.
Die betroffene Öffentlichkeit kann sich bis spätestens einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist, das
ist bis einschließlich zum 02.10.2026, bei der Bezirksregierung Köln, Dezernat 25, Zeughausstraße 2-8
in 50667 Köln zu der Planung äußern. Stellungnahmen können elektronisch über das Online-Portal des
Landes
Nordrhein-Westfalen
„Beteiligung
NRW“
https://beteiligung.nrw.de/k/1029665
oder
elektronisch, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Bezirksregierung Köln, Dezernat 25,
Zeughausstraße 2-8 in 50667 Köln (E-Mail: laura.kaiser@bezreg-koeln.nrw.de) abgegeben werden.
Beteiligung NRW ist das Online-Portal des Landes Nordrhein-Westfalen für die digitale
Öffentlichkeitsbeteiligung an Planungs- und Genehmigungsverfahren. Über dieses Portal kann sich die
betroffene Öffentlichkeit elektronisch zu der Planung äußern.
Teil der betroffenen Öffentlichkeit ist jede Person, deren Belange durch das Vorhaben berührt werden.
Hierzu gehören auch Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch das Vorhaben
berührt wird, sowie Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach besonderen
Rechtsvorschriften
(z.B.
Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz)
befugt
sind,
Rechtsbehelfe
nach
der
Verwaltungsgerichtsordnung gegen einen Planfeststellungbeschluss zum Vorhaben einzulegen.
Die Äußerung muss den geltend gemachten Belang und das Maß der Beeinträchtigung erkennen lassen.
Nach Ablauf der Äußerungsfrist sind für das weitere Planfeststellungsverfahren alle Äußerungen
ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Die Äußerungsfrist gilt auch
für solche Einwendungen, die sich nicht auf die Umweltauswirkungen des Vorhabens beziehen.
Zu Äußerungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form
vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben) gilt folgender Hinweis:

Auf jeder, mit einer Unterschrift versehenen Seite, ist ein/e Unterzeichner/in mit vollständigem Namen
und Anschrift als Vertreter/in der übrigen Unterzeichner/innen zu benennen. Vertreter/in kann nur eine
natürliche Person sein. Ohne die vorstehend genannten Voraussetzungen, können diese Äußerungen
unberücksichtigt bleiben. Die Behörde kann ferner gleichförmige Eingaben insoweit unberücksichtigt
lassen, als Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich angegeben haben. (§ 17
Abs. 2 VwVfG NRW).
Bei der Durchführung des Planfeststellungsverfahrens werden personenbezogene Daten verarbeitet.
Weitere allgemeine Hinweise hierzu können dem Dokument „Hinweise zum Datenschutz in
Planfeststellungsverfahren“ entnommen werden, welches auf der Internetseite der Bezirksregierung Köln
abrufbar ist, unter:
https://url.nrw/planfeststellung_energieleitungen (siehe Downloadbereich)
Gemäß § 43 d EnWG wird von der Durchführung eines Erörterungstermins abgesehen.
Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die
Planfeststellungsbehörde entschieden. Ab Beginn der Auslegung des Planes tritt die Veränderungssperre
nach § 44 a EnWG in Kraft. Diese besagt insbesondere, dass auf den vom Plan betroffenen Flächen bis
zu ihrer Inanspruchnahme wesentlich wertsteigernde oder geplante, Baumaßnahmen erheblich
erschwerende, Veränderungen nicht vorgenommen werden dürfen. Darüber hinaus steht der
Vorhabenträgerin ab diesem Zeitpunkt ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 44
a Abs. 3 EnWG).

Im Auftrag
gez. Kaiser