Deutsche Bischöfe rufen zum Caritas-Sonntag 2026 in Berlin öffentlich auf; Generationen verbinden, Verantwortung füreinander betont und darüber hinaus

Nr. 8 Münster, den 1. August 2026 Jahrgang CLX I N H A L T Verlautbarungen der Deutschen Bischöfe Art. 125 Aufruf der deutschen Bischöfe zum Caritas-Sonntag 2026 382 Erlasse des Bischofs Art. 126 2. Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Kirchlichen Datenschutz (KDG)

(2. KDG-Änderungsgesetz) 383 Art. 127 Wahlordnung für den Kirchensteuerrat für den nordrhein-westfälischen Teil des Bistums Münster 383 Art. 128 Zur Priesterbruderschaft St. Pius X. und zum Umgang im Bistum Münster 389 Art. 129 Regelungen für Feiern in der Liturgie des Vetus ordo, insbesondere für Eheschließun- gen, im Bistum Münster 390 Art. 130 Neubildung des Priesterrats 391 Art. 131 Ernennung weiterer Ansprechpersonen für das Verfahren bei Fällen sexuellen Miss- brauchs 392 Erlasse und Verlautbarungen des Diözesanadministrators Art. 132 Ordnung Pastoralpsychologischer Basiskurs 393 Verordnungen und Verlautbarungen des Bischöflichen Generalvikariats Art. 133 Festlegung des Richtzeitraums für die Wahl des Kirchensteuerrates im nordrhein- westfälischen Teil des Bistums Münster 395 Art. 134 Veröffentlichung freier Stellen für Priester und Pastoralreferentinnen/-referenten 395 Art. 135 Personalveränderungen 397 Art. 136 Unsere Toten 401 Verordnungen und Verlautbarungen des Bischöflichen Offizialates (Diözesangericht) Art. 137 Mitglieder des Kirchlichen Schlichtungsausschusses beim Bischöflichen Offizialat Münster 402 Art. 138 Personalveränderungen 404 KIRCHLICHES AMTSBLATT

Kirchliches Amtsblatt Münster 2026 Nr. 8 382

Verlautbarungen der Deutschen Bischöfe Art. 125 Aufruf der deutschen Bischöfe zum Caritas-Sonntag 2026 Liebe Schwestern und Brüder, die Caritaskampagne 2026 steht unter dem Leitwort: „Zusammen geht was. Caritas verbindet Generationen“. Sie bringt zum Ausdruck, dass Zukunft dort entsteht, wo Generationen miteinander unterwegs sind und Verantwortung füreinander über- nehmen. Wenn die Erfahrungen der Älteren und die Perspektiven der Jüngeren zu- sammenkommen, wächst die Wahrscheinlichkeit tragfähiger Innovationen und es gewinnen Verständnis, Solidarität und faire Chancen. Die Caritas unterstützt Menschen in allen Lebensphasen und stärkt Begegnungen und Beziehungen zwischen den Generationen: zwischen dem jungen Freiwilli- gendienstleistenden und der hochbetagten Seniorin, zwischen der Erzieherin und ihren Kita-Kindern, in ehrenamtlichen Familienpatenschaften und in der Smartpho- ne-Sprechstunde der youngcaritas. Wir bitten Sie: Unterstützen Sie die vielfältige Arbeit der Caritas mit Ihrer großher- zigen Spende. Herzlichen Dank! Berlin, den 23. Juni 2026 Für das Bistum Münster

       + Dr. Heiner Wilmer SCJ

Bischof von Münster Kollektenankündigung am Caritas-Sonntag 2026 Die heutige Kollekte ist für die Arbeit der Caritas bestimmt. In diesem Jahr stellt die Caritas das Miteinander der Generationen in den Mittelpunkt, die an vielen Cari- tas-Orten in unserem Bistum füreinander Verantwortung übernehmen und Men- schen in allen Lebensphasen unterstützen. Mit Ihrem Beitrag zur Kollekte unterstützen Sie diese Arbeit. Herzlichen Dank! Dieser Aufruf und die Kollektenankündigung sollen in den Amtsblättern veröffentlicht werden. Es wird empfohlen, den Aufruf in den Gottesdiensten am Sonntag (einschließlich der Vorabend- messen) vor dem Kollektentermin – also am 13.09.2026 [alternativ: 06.09.2026] – zu verlesen. In jedem Fall ist dafür Sorge zu tragen, dass er den Gemeinden in geeigneter Weise bekannt gemacht wird (Pfarrbrief, Homepage, Aushang usw.). Die Verlesung der Kollektenankündigung am Tag der Kollekte selbst (z. B. nach den Fürbitten) ist obligatorisch.

Kirchliches Amtsblatt Münster 2026 Nr. 8 383

       Erlasse des Bischofs

Art. 126 2. Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Kirchlichen Datenschutz

(KDG) (2. KDG-Änderungsgesetz)

Artikel 1

Änderung des Gesetzes über den Kirchlichen Datenschutz (KDG) Das Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG) in der Fassung des Beschlusses der Vollver- sammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands vom 20. November 2017, zuletzt geändert aufgrund des Beschlusses der Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands vom 24. November 2025 (Kirchliches Amtsblatt Münster 2026, Nr. 3, Art. 44), wird wie folgt geändert: § 37 Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt neu gefasst:

„§ 43 Absätze 7 und 8 gelten entsprechend.“ Artikel 2

Inkrafttreten Dieses Änderungsgesetz tritt am 1. August 2026 in Kraft. Münster, 22.06.2026

  • Dr. Heiner Wilmer SCJ

    Bischof von Münster L.S.

          Sarah Röser
    

    Bischöfliche Notarin

           AZ: R 711
    

Art. 127 Wahlordnung für den Kirchensteuerrat für den nordrhein-westfälischen Teil des

    Bistums Münster

Aufgrund Art. 1 § 2 der Satzung des Kirchensteuerrates und des Vermögensrates für den nord- rhein-westfälischen Teil des Bistums Münster in der jeweils gültigen Fassung (Kirchliches Amts- blatt Münster 2025, Nr. 3, Art. 57) wird folgende Wahlordnung erlassen: § 1 Leitung der Wahl Die Wahl der Mitglieder des Kirchensteuerrates findet unter der Leitung des Bischöflichen Gene- ralvikariats statt, das die Wahlvorbereitung durchführt und das Ergebnis der Wahl bekanntmacht. Das Bischöfliche Generalvikariat gibt rechtzeitig vor den Wahlen Erläuterungen zu dem Ablauf des Wahlverfahrens. § 2 Wahl der geistlichen Mitglieder (1) Die Wahl der beiden Mitglieder gemäß Art. 1 § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Satzung des Kirchensteuer- rates und des Vermögensrates für den nordrhein-westfälischen Teil des Bistums Münster in der jeweils gültigen Fassung erfolgt auf einer Wahlversammlung derjenigen Mitglieder des

Kirchliches Amtsblatt Münster 2026 Nr. 8 384 Priesterrates des Bistums Münster, die dem nordrhein-westfälischen Teil des Bistums ange- hören. Die Wahlversammlung kann mit einer Sitzung des Priesterrates verbunden werden und soll spätestens sechs Wochen vor Beginn der Amtsperiode des Kirchensteuerrates statt- finden. (2) Für die Ankündigung der Wahl gelten die Vorschriften der Geschäftsordnung des Priesterra- tes. (3) Der Moderator des Priesterrates oder sein Stellvertreter übernimmt die Leitung der Wahl, soweit nicht der Bischof etwas anderes bestimmt. Mindestens vier Kandidatenvorschläge werden vor Ort in der Wahlversammlung zusammengetragen. Die Voraussetzungen für die Wählbarkeit ergeben sich aus Art. 1 § 1 Nr. 2, Abs. 5 der Satzung des Kirchensteuerrates und des Vermögensrates für den nordrhein-westfälischen Teil des Bistums Münster in der jeweils gültigen Fassung. (4) Die Wahl erfolgt in geheimer Abstimmung, und zwar in der Weise, dass die Wahlberechtigten auf einem vorbereiteten Stimmzettel die Namen zweier Kandidaten vermerken und den Zet- tel verdeckt abgeben. (5) Zwei wahlberechtigte Mitglieder des Priesterrates zählen die abgegebenen Stimmen unver- züglich aus. Die ungültigen Stimmzettel werden separiert. Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn er einen eindeutigen Wählerwillen nicht erkennen lässt. Über die Ungültigkeit von Stimmzet- teln entscheidet die Wahlleitung. Die ungültigen Stimmzettel sind mit fortlaufender Numme- rierung dem Protokoll beizufügen. Im Protokoll werden die Gründe für die Ungültigkeit der Stimmen angegeben. (6) Die gültigen Stimmen werden laut vorgelesen und die Namen der gewählten Personen von der Wahlleitung in einer Liste vermerkt. Danach wird festgestellt, wie viele gültige Stimmen jeder Kandidierende erhalten hat. Gewählt sind die Personen, die die höchste und zweit- höchste Stimmenzahl erhalten haben. Zu Ersatzmitgliedern sind die Kandidierenden gewählt, die die dritt- und vierthöchste Stimmenzahl erhalten haben, und zwar in dieser Reihenfolge. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. (7) Über die Wahl ist ein Protokoll zu fertigen, das Tag und Ort der Sitzung sowie das Wahlergeb- nis mit Angabe aller Stimmenzahlen und etwaiger Losentscheidungen und die Ersatzmitglie- der in der Reihenfolge nach Abs. 6 enthält. Sofern die gewählten Mitglieder die Annahme der Wahl während der Sitzung mündlich erklären, ist diese Erklärung gleichfalls zu protokollieren. (8) Das Protokoll ist von der Wahlleitung und dem Protokollführer des Priesterrates und einem weiteren wahlberechtigten Mitglied des Priesterrates zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung des Protokolls ist dem Bischöflichen Generalvikariat unverzüglich zuzuleiten. Die Stimmzettel sind bis zum Ende der Amtszeit des gewählten Kirchensteuerrates aufzubewahren. (9) Sofern die Wahl nicht bereits gem. Abs. 7 angenommen worden ist, bedarf die Wahl der An- nahme gegenüber dem Bischöflichen Generalvikariat innerhalb von zwei Wochen nach einer entsprechenden Aufforderung. Die Erklärung bedarf mindestens der Textform. (10) Nimmt eine gewählte Person die Wahl nicht an oder erklärt sie die Annahme nicht fristge- mäß, tritt an diese Stelle das jeweilige Ersatzmitglied in der Reihenfolge der abgegebenen Stimmenzahl. Entsprechendes gilt, wenn ein Mitglied des Kirchensteuerrates ausscheidet, oder wenn nachträglich festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft im Kirchensteuerrat nicht vorliegen. (11) Ist die Liste der Ersatzmitglieder erschöpft, so wählt der Priesterrat das fehlende Mitglied gemäß Art. 1 § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Satzung des Kirchensteuerrates und des Vermögensrates für den nordrhein-westfälischen Teil des Bistums Münster in der jeweils gültigen Fassung.

Kirchliches Amtsblatt Münster 2026 Nr. 8 385 § 3 Amtszeit der geistlichen Mitglieder und der vom Diözesanrat gewählten Mitglieder Mitglieder gemäß Art. 1 § 1 Abs. 1 Nr. 2, 4 der Satzung des Kirchensteuerrates und des Vermögens- rates für den nordrhein-westfälischen Teil des Bistums Münster in der jeweils gültigen Fassung bleiben im Amt, bis das das wählende Gremium neue Mitglieder des Kirchensteuerrates wählt. § 4 Wahlbezirke der Wahl der Laienmitglieder Für die Wahl der acht Mitglieder gem. Art. 1 § 1 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, 5 der Satzung des Kirchensteu- errates und des Vermögensrates für den nordrhein-westfälischen Teil des Bistums Münster in der jeweils gültigen Fassung werden acht Wahlbezirke gebildet, die den Stadt- bzw. Kreisdekanaten entsprechen. In jedem Stadt- bzw. Kreisdekanat wird ein Laienmitglied gewählt. § 5 Wahltermin Das Bischöfliche Generalvikariat legt rechtzeitig sowohl den Termin oder Zeitraum (Wahltermin) als auch das Datum, die Uhrzeit und den Ort der Auszählung der Stimmen für die Wahl der Laien- mitglieder fest. § 6 Wahlberechtigung Aktiv wahlberechtigt sind die Kirchenvorstände der Kirchengemeinden im nordrhein-westfäli- schen Teil des Bistums Münster in den jeweiligen Stadt- bzw. Kreisdekanaten. § 7 Wählbarkeit Die Voraussetzungen für die passive Wählbarkeit ergeben sich aus Art. 1 § 1 Nr. 3, Abs. 3, 5 der Satzung des Kirchensteuerrates und des Vermögensrates für den nordrhein-westfälischen Teil des Bistums Münster in der jeweils gültigen Fassung. Die Kandidierenden müssen ihren Erstwohnsitz in dem jeweiligen Stadt- bzw. Kreisdekanat haben. § 8 Wahlvorschläge (1) Die Kirchenvorstände innerhalb des Wahlbezirks haben das Recht, Wahlvorschläge für die Wahl des Laienmitglieds für den jeweiligen Wahlbezirk zu machen. Bei der Kandidierenden- suche sowie der Weiterleitung der Wahlvorschläge an das Bischöfliche Generalvikariat unter- stützt das jeweilige Kreis- oder Stadtdekanat. (2) Die Wahlvorschläge müssen den Namen, den Vornamen, das Geburtsdatum, den Beruf und den Erstwohnsitz enthalten. Bei berechtigtem Interesse, insbesondere beim Vorliegen melde- rechtlicher Auskunftssperren oder bedingter Sperrvermerke, kann auf Ersuchen der oder des Betroffenen von einer Angabe von Beruf und Erstwohnsitz abgesehen werden. Allen Wahl- vorschlägen sind die Bereitschaftser