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title: "Deutsche Bischöfe rufen zum Caritas-Sonntag 2026 in Berlin öffentlich auf; Generationen verbinden, Verantwortung füreinander betont und darüber hinaus"
sdDatePublished: "2026-08-02T11:36:00Z"
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Deutsche Bischöfe rufen zum Caritas-Sonntag 2026 in Berlin öffentlich auf; Generationen verbinden, Verantwortung füreinander betont und darüber hinaus

Nr. 8
Münster, den 1. August 2026
Jahrgang CLX
I N H A L T
Verlautbarungen der Deutschen Bischöfe
Art. 125
Aufruf der deutschen Bischöfe zum Caritas-Sonntag 2026
382
Erlasse des Bischofs
Art. 126
2. Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Kirchlichen Datenschutz (KDG)

(2. KDG-Änderungsgesetz)
383
Art. 127
Wahlordnung für den Kirchensteuerrat für den nordrhein-westfälischen Teil des
Bistums Münster
383
Art. 128
Zur Priesterbruderschaft St. Pius X. und zum Umgang im Bistum Münster
389
Art. 129
Regelungen für Feiern in der Liturgie des Vetus ordo, insbesondere für Eheschließun-
gen, im Bistum Münster
390
Art. 130
Neubildung des Priesterrats
391
Art. 131
Ernennung weiterer Ansprechpersonen für das Verfahren bei Fällen sexuellen Miss-
brauchs
392
Erlasse und Verlautbarungen des Diözesanadministrators
Art. 132
Ordnung Pastoralpsychologischer Basiskurs
393
Verordnungen und Verlautbarungen des Bischöflichen Generalvikariats
Art. 133
Festlegung des Richtzeitraums für die Wahl des Kirchensteuerrates im nordrhein-
westfälischen Teil des Bistums Münster
395
Art. 134
Veröffentlichung freier Stellen für Priester und Pastoralreferentinnen/-referenten 395
Art. 135
Personalveränderungen
397
Art. 136
Unsere Toten
401
Verordnungen und Verlautbarungen des Bischöflichen Offizialates (Diözesangericht)
Art. 137
Mitglieder des Kirchlichen Schlichtungsausschusses beim Bischöflichen Offizialat
Münster
402
Art. 138
Personalveränderungen
404
KIRCHLICHES
AMTSBLATT

Kirchliches Amtsblatt Münster 2026 Nr. 8
382

  Verlautbarungen der Deutschen Bischöfe
Art. 125 Aufruf der deutschen Bischöfe zum Caritas-Sonntag 2026
Liebe Schwestern und Brüder,
die Caritaskampagne 2026 steht unter dem Leitwort: „Zusammen geht was. Caritas
verbindet Generationen“. Sie bringt zum Ausdruck, dass Zukunft dort entsteht, wo
Generationen miteinander unterwegs sind und Verantwortung füreinander über-
nehmen. Wenn die Erfahrungen der Älteren und die Perspektiven der Jüngeren zu-
sammenkommen, wächst die Wahrscheinlichkeit tragfähiger Innovationen und es
gewinnen Verständnis, Solidarität und faire Chancen.
Die Caritas unterstützt Menschen in allen Lebensphasen und stärkt Begegnungen
und Beziehungen zwischen den Generationen: zwischen dem jungen Freiwilli-
gendienstleistenden und der hochbetagten Seniorin, zwischen der Erzieherin und
ihren Kita-Kindern, in ehrenamtlichen Familienpatenschaften und in der Smartpho-
ne-Sprechstunde der youngcaritas.
Wir bitten Sie: Unterstützen Sie die vielfältige Arbeit der Caritas mit Ihrer großher-
zigen Spende.
Herzlichen Dank!
Berlin, den 23. Juni 2026
           Für das Bistum Münster

           + Dr. Heiner Wilmer SCJ

 Bischof von Münster
Kollektenankündigung am Caritas-Sonntag 2026
Die heutige Kollekte ist für die Arbeit der Caritas bestimmt. In diesem Jahr stellt die
Caritas das Miteinander der Generationen in den Mittelpunkt, die an vielen Cari-
tas-Orten in unserem Bistum füreinander Verantwortung übernehmen und Men-
schen in allen Lebensphasen unterstützen.
Mit Ihrem Beitrag zur Kollekte unterstützen Sie diese Arbeit.
Herzlichen Dank!
Dieser Aufruf und die Kollektenankündigung sollen in den Amtsblättern veröffentlicht werden.
Es wird empfohlen, den Aufruf in den Gottesdiensten am Sonntag (einschließlich der Vorabend-
messen) vor dem Kollektentermin – also am 13.09.2026 [alternativ: 06.09.2026] – zu verlesen. In
jedem Fall ist dafür Sorge zu tragen, dass er den Gemeinden in geeigneter Weise bekannt gemacht
wird (Pfarrbrief, Homepage, Aushang usw.). Die Verlesung der Kollektenankündigung am Tag der
Kollekte selbst (z. B. nach den Fürbitten) ist obligatorisch.

Kirchliches Amtsblatt Münster 2026 Nr. 8
383

           Erlasse des Bischofs
Art. 126 2. Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Kirchlichen Datenschutz

    (KDG) (2. KDG-Änderungsgesetz)
Artikel 1

Änderung des Gesetzes über den Kirchlichen Datenschutz (KDG)
Das Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG) in der Fassung des Beschlusses der Vollver-
sammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands vom 20. November 2017, zuletzt geändert
aufgrund des Beschlusses der Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands vom
24. November 2025 (Kirchliches Amtsblatt Münster 2026, Nr. 3, Art. 44), wird wie folgt geändert:
§ 37 Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt neu gefasst:

„§ 43 Absätze 7 und 8 gelten entsprechend.“
Artikel 2

Inkrafttreten
Dieses Änderungsgesetz tritt am 1. August 2026 in Kraft.
Münster, 22.06.2026

+ Dr. Heiner Wilmer SCJ

    Bischof von Münster
L.S.

            Sarah Röser

     Bischöfliche Notarin

             AZ: R 711
Art. 127 Wahlordnung für den Kirchensteuerrat für den nordrhein-westfälischen Teil des

        Bistums Münster
Aufgrund Art. 1 § 2 der Satzung des Kirchensteuerrates und des Vermögensrates für den nord-
rhein-westfälischen Teil des Bistums Münster in der jeweils gültigen Fassung (Kirchliches Amts-
blatt Münster 2025, Nr. 3, Art. 57) wird folgende Wahlordnung erlassen:
§ 1 Leitung der Wahl
Die Wahl der Mitglieder des Kirchensteuerrates findet unter der Leitung des Bischöflichen Gene-
ralvikariats statt, das die Wahlvorbereitung durchführt und das Ergebnis der Wahl bekanntmacht.
Das Bischöfliche Generalvikariat gibt rechtzeitig vor den Wahlen Erläuterungen zu dem Ablauf des
Wahlverfahrens.
 § 2 Wahl der geistlichen Mitglieder
(1) Die Wahl der beiden Mitglieder gemäß Art. 1 § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Satzung des Kirchensteuer-
rates und des Vermögensrates für den nordrhein-westfälischen Teil des Bistums Münster in
der jeweils gültigen Fassung erfolgt auf einer Wahlversammlung derjenigen Mitglieder des

Kirchliches Amtsblatt Münster 2026 Nr. 8
384
Priesterrates des Bistums Münster, die dem nordrhein-westfälischen Teil des Bistums ange-
hören. Die Wahlversammlung kann mit einer Sitzung des Priesterrates verbunden werden
und soll spätestens sechs Wochen vor Beginn der Amtsperiode des Kirchensteuerrates statt-
finden.
(2) Für die Ankündigung der Wahl gelten die Vorschriften der Geschäftsordnung des Priesterra-
tes.
(3) Der Moderator des Priesterrates oder sein Stellvertreter übernimmt die Leitung der Wahl,
soweit nicht der Bischof etwas anderes bestimmt. Mindestens vier Kandidatenvorschläge
werden vor Ort in der Wahlversammlung zusammengetragen. Die Voraussetzungen für die
Wählbarkeit ergeben sich aus Art. 1 § 1 Nr. 2, Abs. 5 der Satzung des Kirchensteuerrates und
des Vermögensrates für den nordrhein-westfälischen Teil des Bistums Münster in der jeweils
gültigen Fassung.
(4) Die Wahl erfolgt in geheimer Abstimmung, und zwar in der Weise, dass die Wahlberechtigten
auf einem vorbereiteten Stimmzettel die Namen zweier Kandidaten vermerken und den Zet-
tel verdeckt abgeben.
(5) Zwei wahlberechtigte Mitglieder des Priesterrates zählen die abgegebenen Stimmen unver-
züglich aus. Die ungültigen Stimmzettel werden separiert. Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn
er einen eindeutigen Wählerwillen nicht erkennen lässt. Über die Ungültigkeit von Stimmzet-
teln entscheidet die Wahlleitung. Die ungültigen Stimmzettel sind mit fortlaufender Numme-
rierung dem Protokoll beizufügen. Im Protokoll werden die Gründe für die Ungültigkeit der
Stimmen angegeben.
(6) Die gültigen Stimmen werden laut vorgelesen und die Namen der gewählten Personen von
der Wahlleitung in einer Liste vermerkt. Danach wird festgestellt, wie viele gültige Stimmen
jeder Kandidierende erhalten hat. Gewählt sind die Personen, die die höchste und zweit-
höchste Stimmenzahl erhalten haben. Zu Ersatzmitgliedern sind die Kandidierenden gewählt,
die die dritt- und vierthöchste Stimmenzahl erhalten haben, und zwar in dieser Reihenfolge.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(7) Über die Wahl ist ein Protokoll zu fertigen, das Tag und Ort der Sitzung sowie das Wahlergeb-
nis mit Angabe aller Stimmenzahlen und etwaiger Losentscheidungen und die Ersatzmitglie-
der in der Reihenfolge nach Abs. 6 enthält. Sofern die gewählten Mitglieder die Annahme der
Wahl während der Sitzung mündlich erklären, ist diese Erklärung gleichfalls zu protokollieren.
(8) Das Protokoll ist von der Wahlleitung und dem Protokollführer des Priesterrates und einem
weiteren wahlberechtigten Mitglied des Priesterrates zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung
des Protokolls ist dem Bischöflichen Generalvikariat unverzüglich zuzuleiten. Die Stimmzettel
sind bis zum Ende der Amtszeit des gewählten Kirchensteuerrates aufzubewahren.
(9) Sofern die Wahl nicht bereits gem. Abs. 7 angenommen worden ist, bedarf die Wahl der An-
nahme gegenüber dem Bischöflichen Generalvikariat innerhalb von zwei Wochen nach einer
entsprechenden Aufforderung. Die Erklärung bedarf mindestens der Textform.
(10)	Nimmt eine gewählte Person die Wahl nicht an oder erklärt sie die Annahme nicht fristge-
mäß, tritt an diese Stelle das jeweilige Ersatzmitglied in der Reihenfolge der abgegebenen
Stimmenzahl. Entsprechendes gilt, wenn ein Mitglied des Kirchensteuerrates ausscheidet,
oder wenn nachträglich festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft im
Kirchensteuerrat nicht vorliegen.
(11)	Ist die Liste der Ersatzmitglieder erschöpft, so wählt der Priesterrat das fehlende Mitglied
gemäß Art. 1 § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Satzung des Kirchensteuerrates und des Vermögensrates für
den nordrhein-westfälischen Teil des Bistums Münster in der jeweils gültigen Fassung.

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385
§ 3 Amtszeit der geistlichen Mitglieder und der vom Diözesanrat gewählten Mitglieder
Mitglieder gemäß Art. 1 § 1 Abs. 1 Nr. 2, 4 der Satzung des Kirchensteuerrates und des Vermögens-
rates für den nordrhein-westfälischen Teil des Bistums Münster in der jeweils gültigen Fassung
bleiben im Amt, bis das das wählende Gremium neue Mitglieder des Kirchensteuerrates wählt.
§ 4 Wahlbezirke der Wahl der Laienmitglieder
Für die Wahl der acht Mitglieder gem. Art. 1 § 1 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, 5 der Satzung des Kirchensteu-
errates und des Vermögensrates für den nordrhein-westfälischen Teil des Bistums Münster in der
jeweils gültigen Fassung werden acht Wahlbezirke gebildet, die den Stadt- bzw. Kreisdekanaten
entsprechen. In jedem Stadt- bzw. Kreisdekanat wird ein Laienmitglied gewählt.
§ 5 Wahltermin
Das Bischöfliche Generalvikariat legt rechtzeitig sowohl den Termin oder Zeitraum (Wahltermin)
als auch das Datum, die Uhrzeit und den Ort der Auszählung der Stimmen für die Wahl der Laien-
mitglieder fest.
§ 6 Wahlberechtigung
Aktiv wahlberechtigt sind die Kirchenvorstände der Kirchengemeinden im nordrhein-westfäli-
schen Teil des Bistums Münster in den jeweiligen Stadt- bzw. Kreisdekanaten.
§ 7 Wählbarkeit
Die Voraussetzungen für die passive Wählbarkeit ergeben sich aus Art. 1 § 1 Nr. 3, Abs. 3, 5 der
Satzung des Kirchensteuerrates und des Vermögensrates für den nordrhein-westfälischen Teil des
Bistums Münster in der jeweils gültigen Fassung. Die Kandidierenden müssen ihren Erstwohnsitz
in dem jeweiligen Stadt- bzw. Kreisdekanat haben.
§ 8 Wahlvorschläge
(1) Die Kirchenvorstände innerhalb des Wahlbezirks haben das Recht, Wahlvorschläge für die
Wahl des Laienmitglieds für den jeweiligen Wahlbezirk zu machen. Bei der Kandidierenden-
suche sowie der Weiterleitung der Wahlvorschläge an das Bischöfliche Generalvikariat unter-
stützt das jeweilige Kreis- oder Stadtdekanat.
(2) Die Wahlvorschläge müssen den Namen, den Vornamen, das Geburtsdatum, den Beruf und
den Erstwohnsitz enthalten. Bei berechtigtem Interesse, insbesondere beim Vorliegen melde-
rechtlicher Auskunftssperren oder bedingter Sperrvermerke, kann auf Ersuchen der oder des
Betroffenen von einer Angabe von Beruf und Erstwohnsitz abgesehen werden. Allen Wahl-
vorschlägen sind die Bereitschaftser