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title: "Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Landratsamt sperrt Waldflächen in der Vorderen Sächsischen Schweiz (Lohmen, Rathen, Hohnstein, Bad Schandau); Geltung bis 03.08.2026, 24:00 Uhr, sofortige Vollziehung"
sdDatePublished: "2026-08-02T13:35:00Z"
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Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Landratsamt sperrt Waldflächen in der Vorderen Sächsischen Schweiz (Lohmen, Rathen, Hohnstein, Bad Schandau); Geltung bis 03.08.2026, 24:00 Uhr, sofortige Vollziehung

Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge
Landratsamt als untere Forstbehörde
Umweltamt

Pirna, den 31. Juli 2026

Allgemeinverfügung zur Sperrung von Waldflächen in der Vorderen
Sächsischen Schweiz infolge des Sturmereignisses vom 31. Juli 2026

Das Landratsamt des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge erlässt als
untere Forstbehörde auf Grundlage von § 13 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2, § 28
Absatz 1, § 35 Absatz 1 Nummer 3 sowie § 37 Absatz 1 Nummer 6 und Absatz 2
Satz 1 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG), in Ausfüllung
des § 14 Absatz 2 des Bundeswaldgesetzes (BWaldG), in Verbindung mit § 1 Satz 1
SächsVwVfZG und § 35 Satz 2 VwVfG folgende

Allgemeinverfügung

1. Sperrung
Das waldgesetzliche Betretungsrecht nach § 11 Absatz 1 SächsWaldG wird für das
unter Ziffer 2 bezeichnete Waldgebiet vollständig eingeschränkt.
Das Betreten, Durchqueren und der Aufenthalt in den gesperrten Waldflächen und
auf den gesperrten Waldwegen sind untersagt. Das Verbot erfasst insbesondere die
Nutzung zu Erholungszwecken, das Wandern, Radfahren und Reiten sowie
organisierte Veranstaltungen.
Personen, die sich beim Wirksamwerden dieser Allgemeinverfügung bereits im
Sperrgebiet befinden, haben dieses unverzüglich über den nächstgelegenen
gefahrlos nutzbaren Ausgang zu verlassen. Anweisungen von Polizei, Feuerwehr,
Rettungsdienst, Forstschutzbeauftragten und Bediensteten der Forst- und
Nationalparkverwaltung ist Folge zu leisten.

2. Räumlicher Geltungsbereich
Das Sperrgebiet umfasst die in der als Anlage 1 beigefügten Übersichtskarte rot
schraffierten Waldflächen und Waldwege in den Gebieten der Gemeinde Lohmen,
Hohnstein und Bad Schandau. Insbesondere wird der Bereich des Wehlgrundes und

des Amselgrundes, der Schwedenlöcher und Zuwegung zur Basteibrücke von
Altrathen bergaufwärts gesperrt. Gesperrt wird weiterhin der Waldbereich nördlich
der Rathener Straße K 8735 bis zum Zugang Gamrig (diesen aber ausgenommen).
Der genaue Grenzverlauf ergibt sich aus der beigefügten Karte. Das von der roten
Linie umschlossene Gebiet gilt als gesperrt.
Die Sperrung gilt unabhängig von tatsächlichen Absperrmaßnahmen und
besonderen Kennzeichnungen

3. Ausnahmen
Von der Sperrung ausgenommen sind, soweit das Betreten zur Aufgabenerfüllung
erforderlich ist:
 Einsatzkräfte von Feuerwehr, Rettungsdienst, Polizei und Katastrophenschutz;
 Bedienstete und Beauftragte der zuständigen Forst-, Naturschutz- und
Sicherheitsbehörden sowie der Nationalpark- und Forstverwaltung Sächsische
Schweiz;
 Waldbesitzer, von ihnen beauftragte Forstunternehmen und sonstige
Fachkräfte ausschließlich zur Gefahrenerkundung, Verkehrssicherung,
Beräumung und Aufarbeitung des Schadholzes, sofern die erforderlichen
Arbeitsschutz- und Sicherungsmaßnahmen gewährleistet sind;
 Bedienstete und Beauftragte von Versorgungs-, Telekommunikations- und
Verkehrsinfrastrukturunternehmen zur Durchführung unaufschiebbarer
Sicherungs- und Reparaturmaßnahmen;
 Personen, denen die untere Forstbehörde oder im Bereich des Staatswaldes
die Obere Forstbehörde (Nationalparkverwalztung) im Einzelfall eine
Ausnahme gestattet hat.
Weitergehende naturschutz-, arbeitsschutz-, jagd- und forstrechtliche Bestimmungen
sowie Weisungen der Einsatzleitung bleiben unberührt.
Sie gilt am 1. August 2026 als bekannt gegeben und wird an diesem Tag um 00:00
Uhr wirksam.
Die vollständige Allgemeinverfügung einschließlich ihrer Begründung und ihrer
Anlagen kann unter während der allgemeinen Öffnungszeiten beim Landratsamt
Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, Umweltamt – Referat Forst, Weißeritzstraße 11,
01744 Dippoldiswalde eingesehen werden.

4. Geltungsdauer
Die Sperrung gilt bis einschließlich 03.08. 2026, 24:00 Uhr, sofern sie nicht vorher
ganz oder teilweise aufgehoben wird.

Die untere Forstbehörde überprüft die Gefahrenlage fortlaufend. Sobald einzelne
Flächen oder Wege wieder gefahrlos genutzt werden können, wird die Sperrung für
diese Bereiche durch eine öffentlich bekannt gegebene Änderungsverfügung
aufgehoben.

5. Sofortige Vollziehung
Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 dieser Allgemeinverfügung wird gemäß
§ 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 VwGO angeordnet.

Begründung

I. Sachverhalt

Am 31. Juli 2026 zog ein lokales schweres Sturmereignis beziehungsweise eine
Windhose über Teile der Vorderen Sächsischen Schweiz. Im Bereich der Gemeinden
Lohmen, Rathen, Hohnstein und Bad Schandau (Vordere Sächsische Schweiz) hat
es im Amselgrund, Schwedenlöchern, im Bereich der Bastei und deren elbseitigen
Zuwegungen sowie teilweise im Bereich des Gamrig und Ziegenrückens erhebliche
Schäden gegeben. Es muss davon ausgegangen werden, dass konkrete Gefahren
im Baumbestand vorhanden sind. Aufgrund der Nachtzeit und der Lage im Gebiet ist
eine Kontrolle noch nicht möglich gewesen.

Zu den konkreten Gefahren gehören insbesondere:
vollständig oder teilweise entwurzelte Bäume,
angeschobene und nicht mehr standsichere Bäume,
gebrochene oder angebrochene Stämme,
ineinander verkeilte Bäume,
hängende Kronen- und Stammteile,
unter Spannung stehendes Sturmholz,
aufgerissene und instabile Wurzelteller sowie
blockierte oder nur scheinbar gefahrlos begehbare Waldwege.

Von den geschädigten Bäumen, in den Bäumen hängenden abgebrochenen Ästen
und Kronenteilen geht eine akute Gefahr für Leben und Gesundheit aus. Bäume,

Äste und Kronenteile können auch ohne weitere erkennbare äußere Einwirkung
unvermittelt umstürzen oder herabfallen. Die Gefahrenstellen sind vom Boden aus
vielfach nicht erkennbar. Die Gefahr übersteigt deshalb deutlich die üblichen, mit dem
Betreten eines Waldes verbundenen waldtypischen Gefahren.
Aufgrund der Größe und Unübersichtlichkeit des betroffenen Gebietes ist eine
vollständige Einzelkontrolle und Sicherung sämtlicher Gefahrenstellen kurzfristig
nicht möglich. Gleichzeitig ist insbesondere an Wochenenden und während der
Ferienzeit mit einem erheblichen Besucheraufkommen zu rechnen.
Die Nationalpark- und Forstverwaltung Sächsische Schweiz für die die obere
Forstbehörde wurde beteiligt.

II. Rechtliche Würdigung

Der Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge ist nach § 35 Absatz 1 Nummer 3
SächsWaldG untere Forstbehörde. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 37
Absatz 1 Nummer 6 und Absatz 2 Satz 1 SächsWaldG. Die örtliche Zuständigkeit
folgt aus der Lage der betroffenen Waldflächen im Kreisgebiet.
Nach § 14 Absatz 2 BWaldG können die Länder das Betreten des Waldes
insbesondere zum Schutz der Waldbesucher und zur Vermeidung erheblicher
Schäden einschränken. Diese bundesrechtliche Vorgabe wird durch § 13
SächsWaldG konkretisiert.

Nach § 13 Absatz 1 SächsWaldG kann der Wald insbesondere zum Schutz der
Waldbesucher und zur Vermeidung erheblicher Schäden gesperrt werden. Gemäß §
13 Absatz 2 Satz 2 SächsWaldG kann die Sperrung von Amts wegen erfolgen.
Ergänzend verpflichtet § 28 Absatz 1 SächsWaldG die Forstbehörde, die
notwendigen Schutzmaßnahmen zur Verhütung von Gefahren durch Naturereignisse
anzuordnen.
Die durch das Sturmereignis verursachten und fortbestehenden Gefahren für Leben
und Gesundheit stellen einen wichtigen Grund im Sinne des § 13 Absatz 1
SächsWaldG und eine Gefahr durch ein Naturereignis im Sinne des § 28 Absatz 1
SächsWaldG dar.
Die Sperrung ist geeignet, den Besucherverkehr von den Gefahrenstellen
fernzuhalten. Sie ist erforderlich, weil mildere Mittel nicht in gleicher Weise wirksam
sind. Bloße Warnhinweise reichen nicht aus, da die Gefahrenstellen vielfach nicht
sichtbar sind und herabfallende Kronenteile oder umstürzende Bäume auch
Waldwege treffen können. Eine Beschränkung auf das Verbot, die Wege zu
verlassen, wäre daher nicht ausreichend.

Eine Sperrung lediglich einzelner Wege kommt derzeit nicht in Betracht, weil derzeit
das Gebiet noch nicht betretbar war und die durch den Augenschein festgestellten
gefahren, die ein lokal begrenztes Sturmereignis begleiten typischerweise erst im
Ergebnis einer Kontrolle des Gebiets eingeschätzt werden können. Die Kontrolle wird
in nur bei Tageslicht und bei Herstellung der notwendigen Arbeitssicherheit für die
beauftragten Personen möglich sein.
Die Verfügung ist angemessen. Das zeitweilige Interesse an der Erholungsnutzung
des Waldes sowie die Belange des Tourismus müssen hinter dem Schutz von Leben
und körperlicher Unversehrtheit zurücktreten. Die Einschränkung ist räumlich auf die
nach der Schadensaufnahme betroffenen Bereiche und zeitlich zunächst bis zum 30.
September 2026 begrenzt. Die vorgesehenen Ausnahmen gewährleisten notwendige
Rettungs-, Sicherungs-, Versorgungs- und Aufarbeitungsmaßnahmen.
Von einer vorherigen Anhörung der unbestimmten Vielzahl betroffener Waldbesucher
und der nicht rechtzeitig erreichbaren sonstigen Betroffenen wurde gemäß § 28
Absatz 2 Nummer 1 und 4 VwVfG abgesehen. Wegen der akuten Gefahrenlage war
eine sofortige Entscheidung erforderlich; zudem handelt es sich um eine
Allgemeinverfügung.

III. Begründung der sofortigen Vollziehung

Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht darin,
dass infolge der Sturmschäden jederzeit und ohne weitere Vorwarnung Bäume,
Stammteile, Kronen und Äste versagen können.
Ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung hätte ein Widerspruch gegen die
Sperrung aufschiebende Wirkung. Das betroffene Waldgebiet könnte dann bis zu
einer Entscheidung über den Rechtsbehelf weiterhin betreten werden. Gerade
während dieses Zeitraums könnte sich die abzuwehrende Gefahr verwirklichen und
zu schweren oder tödlichen Verletzungen führen. Solche Schäden wären nicht
rückgängig zu machen.
Das Interesse Einzelner an einer vorläufigen weiteren Nutzung des Waldgebietes
muss daher gegenüber dem Schutz von Leben und Gesundheit zurücktreten. Die
sofortige Vollziehung ist erforderlich, um die Schutzwirkung der Sperrung ohne
zeitliche Verzögerung sicherzustellen. Da auch die Bergwachstation betroffen ist,
kann eine Rettungskette bzw. eine regelhafte Hilfeleitung in diesem Gebiet nicht
gewährleistet werden. Auch unter Berücksichtigung der besonderen Bedeutung für
den Tourismus ist der Sofortvollzug angemessen. Denn es gibt genügend
Ausweichmöglichkeiten, so dass unbeschadet der Sperrung in diesem Gebiet die
Sächsische Schweiz im Ganzen weiterhin im Rahmen der naturschutzrechlichen
Maßgaben begehbar ist.

IV. Öffentliche Bekanntgabe
Die Verfügung richtet sich an eine nach allgemeinen Merkmalen bestimmbare
Vielzahl von Personen und ist deshalb eine Allgemeinverfügung gemäß § 35 Satz 2
VwVfG.
Eine individuelle Bekanntgabe an sämtliche möglichen Waldbesucher ist nicht
möglich und im Sinne von § 41 Absatz 3 Satz 2 VwVfG untunlich. Die öffentliche
Bekanntgabe erfolgt deshalb entsprechend der Bekanntmachungssatzung des
Landkreises auf der Internetseite der Landkreisverwaltung in der Rubrik
„Bekanntmachungen“.

Hinweise
Das unbefugte Betreten gesperrter Waldflächen oder Waldwege kann gemäß § 11
Absatz 3 Nummer 1 in Verbindung mit § 52 Absatz 2 Nummer 4 und Absatz 5
SächsWaldG als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro, in
besonders schweren Fällen bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
Die Sperrung entbindet Waldbesitzer, Arbeitgeber und Auftragnehmer nicht von ihren
Verkehrssicherungs-, Arbeits- und Unfallschutzpflichten.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer
Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.
Der Widerspruch ist beim Landratsamt des Landkreises Sächsische Schweiz-
Osterzgebirge, Schloßhof 2/4, 01796 Pirna, einzulegen.
Der Widerspruch kann schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 VwVfG,
schriftformersetzend nach § 3a Absatz 3 VwVfG und § 9a Absatz 5 OZG oder zur
Niederschrift erhoben werden. Eine einfache E-Mail wahrt die vorgeschriebene Form
nicht.

Hinweis zum