Stadt Rendsburg erlässt Richtlinie zu Offenen Ganztagsangeboten an Grundschulen der Stadt; Inkrafttreten des Rechtsanspruchs ab 01.08.2026

Richtlinie zur Förderung von Offenen Ganztagsangeboten in der Primarstufe in Schulen in Trägerschaft der Stadt Rendsburg (OGS) für Kinder mit Rechtsanspruch auf Betreuung

Richtlinie zur Förderung von Offenen Ganztagsangeboten in der Primarstufe in Schulen in Trägerschaft der Stadt Rendsburg (OGS) für Kinder mit Rechtsanspruch auf Betreuung

Aufgrund des Inkrafttretens des Rechtsanspruchs auf Ganztagsförderung für Schülerinnen und Schüler im Grundschulalter zum 01.08.2026 gemäß § 24 Abs. 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in der Fassung des Gesetz zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter (Ganztagsförderungsgesetz - GaFöG) vom 02.10.2021 (BGBl. 2021 Teil I, Nr. 71, Seite 4602) hat die Ratsversammlung durch Beschluss vom 25.06.2026 die folgende Richtlinie erlassen:

Die Stadt Rendsburg als Schulträgerin hält an den städtischen Grundschulen ein bedarfsgerechtes und verlässliches Ganztagsangebot vor.

Grundlage ist die vom Land Schleswig-Holstein beschlossene Richtlinie zur Betriebskostenförderung durch Umsetzung des Erstattungsmechanismus für schulische Ganztags- und Betreuungsangebote mit Erfüllungswirkung im Hinblick auf das Inkrafttreten des Rechtsanspruchs auf Ganztagsförderung für Kinder im Grundschulalter (Bekanntmachung des Ministeriums für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 04.12.2025, veröffentlicht im Amtsblatt für Schleswig-Holstein Nr. 2025

Die den Unterricht ergänzenden Angebote der Offenen Ganztagsschule an den Grundschulen tragen als schulische Veranstaltungen zum Erreichen der Bildungs- und Erziehungsziele bei. Sie ergänzen den planmäßigen Unterricht, erhöhen die Bildungschancen der Kinder und bauen Benachteiligungen ab. Darüber hinaus tragen die Angebote der Offenen Ganztagsschule dazu bei, berufstätige oder sich in Ausbildung befindliche Erziehungsberechtigte bei der Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu unterstützen.

Das Ganztags- und Betreuungsangebot wird auf der Grundlage eines pädagogischen Konzeptes im Sinne von § 6 Abs. 2 des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes durchgeführt. Die Bestimmungen der Landesrichtlinie sind zu beachten. Spätestens bis zum Beginn des Schuljahres 2030

2031 legen die Grundschulen jeweils ein in Abstimmung mit der Schulträgerin und dem Durchführungsträger überarbeitetes und von der Schulkonferenz beschlossenes pädagogisches Konzept vor und lassen dies durch das für Bildung zuständige Ministerium genehmigen.

  1. Aufgabenübertragung auf einen Durchführungsträger

Die Stadt als Schulträgerin beauftragt einen Durchführungsträger mit der Durchführung des schulischen Ganztags- und Betreuungsangebotes. Es ist eine schriftliche Kooperationsvereinbarung zu schließen.

Der Durchführungsträger hat die rechtlichen Vorgaben zu beachten, insbesondere die Regelungen der Landesrichtline zur Betriebskostenförderung durch Umsetzung des Erstattungsmechanismus für schulische Ganztags- und Betreuungsangebote mit Erfüllungswirkdung im Hinblick auf das Inkrafttreten des Rechtsanspruchs auf Ganztagsförderung für Kinder im Grundschulalter.

Eine schulkindgerechte Versorgung mit einem Mittagessen und der Küchendienst werden vom Durchführungsträger unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften organisiert. Der Durchführungsträger stellt die Essensausgabe sicher und ist für die Reinigung des Koch- und Essgeschirrs sowie der Küchenarbeitsflächen und -schränke zuständig. Grundsätzlich sind in den Schulen Verteilerküchen eingerichtet.

  1. Umfang des Angebotes im Offenen Ganztag

Der Anspruch besteht an den Wochentagen Montag bis Freitag, die keine gesetzlichen Feiertage sind, im Umfang von acht Stunden täglich. Er gilt im zeitlichen Umfang des Unterrichts sowie in den ergänzenden Angeboten der Ganztagsschule außerhalb der Unterrichtszeit.

Darüber hinaus können an den vorgenannten Wochentagen bis zu zwei weitere Betreuungsstunden angeboten werden, die über den zeitlichen Rahmen des rechtsanspruchserfüllenden Platzes hinausgehen.

Die Aufteilung des Unterrichts- und Betreuungszeitraums legt die Schulkonferenz in Abstimmung mit dem Durchführungsträger fest. Es ist ein Zeitraum von bis zu 10 Stunden anzubieten.

Während der gesetzlichen Schulferien des Landes Schleswig-Holstein schließt die Offene Ganztagsschule für die Dauer von 4 Wochen im Jahr. Die Schließzeiten legen die Durchführungsträger in Abstimmung mit der Schulleitung fest. Die Stadt als Schulträgerin ist über die Schließzeiten zu informieren.

Für die Betreuung während der Schulferien außerhalb der Schließzeiten können auf der Grundlage verbindlicher Vereinbarungen und unter Einbindung des Durchführungsträgers Kooperationen zwischen den Schulen geschlossen werden. Dieses ist im pädagogischen Konzept aufzunehmen. Weitere außerschulische Kooperationspartner können herangezogen werden. Zur Sicherung des Unfallversicherungsschutzes ist die Unfallkasse einzubinden.

Es wird an allen Betreuungstagen ein Mittagessen angeboten. Die Teilnahme am Mittagessen ist nicht verpflichtend.

Ein Kind, das im Schuljahr 2026

2027 oder in den folgenden Schuljahren die erste Klassenstufe besucht, hat ab dem Eintritt in die Grundschule bis zum Beginn der fünften Klassenstufe einen Rechtsanspruch auf Ganztagsförderung. Die Teilnahme am Offenen Ganztag ist freiwillig.

Die Anmeldung erfolgt durch die Erziehungsberechtigten beim Durchführungsträger bis spätestens 4 Wochen vor Beginn der Sommerferien mindestens für die Dauer eines Schulhalbjahres.

Der Durchführungsträger ist verpflichtet, einen Elternbeitrag von den Zahlungspflichtigen zu erheben und einzunehmen.

Die Höhe des Elternbeitrages sowie die Möglichkeiten zur Ermäßigung des Elternbeitrages sind in der Gebührensatzung für das Offene Ganztagsangebot an den Grundschulen der Stadt Rendsburg festgelegt.

Die Kosten für das Mittagessen und für besondere Veranstaltungen sind zusätzlich zu den Elternbeiträgen zu zahlen.

Die Einnahmen aus den Elternbeiträgen werden von den Durchführungsträgern in voller Höhe an die Stadt Rendsburg erstattet.

  1. Anforderungen an den einzusetzenden Personenkreis

Mit der Durchführung der Ganztags- und Betreuungsangebote können in Abstimmung mit der Schulleitung insbesondere Personen beauftragt werden, die bei einer Schulträgerin

einem Schulträger, einem Eltern- oder Schulverein oder einer Institution nach § 3 Absatz 3 Schulgesetz beschäftigt sind.

Mit jedem außerschulischen Kooperationspartner oder mit jeder Person, die Ganztags- und Betreuungsangebote durchführt, ist eine Vereinbarung zu schließen.

Die Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz) in der jeweils gültigen Fassung sind einzuhalten.

Die Schulleitung ist den im Offenen Ganztag tätigen Personen gegenüber weisungsberechtigt.

  1. Zuwendung an den Durchführungsträger

Die Stadt als Schulträgerin und Zuwendungsempfängerin beantragt auf der Grundlage der vom Durchführungsträger bereitgestellten Daten die Erstattung der Betriebskosten beim für Bildung zuständigen Ministerium des Landes Schleswig-Holstein (Landeszuwendung).

Das Ministerium berechnet die zuwendungsfähigen Betriebskosten aus der Summe der nachgewiesenen tatsächlich entstandenen zuwendungsfähigen Ausgaben im Sinne der Ziffer I. 5.2 abzüglich der Elternbeiträge im Sinne der Ziffer I 4.1 der Richtline zur Betriebskostenförderung durch Umsetzung des Erstattungsmechanismus für schulische Ganztags- und Betreuungsangebote mit Erfüllungswirkung im Hinblick auf das Inkrafttreten des Rechtsanspruchs auf Ganztagsförderung für Kinder im Grundschulalter und gewährt davon 75 % als Landeszuwendung für tatsächlich besetzte rechtsanspruchserfüllende Ganztagsplätze.

Die Stadt leitet die bewilligte Landeszuwendung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks an den Durchführungsträger unter Berücksichtigung von Ziffer 12 VV beziehungsweise Ziffer 12 VV-K zu § 44 der Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein (LHO) sowie der im Zuwendungsbescheid des Landes getroffenen Bestimmungen weiter.

Die Stadt gewährt dem Durchführungsträger eine städtische Zuwendung von 25 % der vom Ministerium berechneten zuwendungsfähigen Betriebskosten für tatsächlich besetzte rechtsanspruchserfüllende Ganztagsplätze (8 Stunden).

Für die Stunden, die über den zeitlichen Rahmen des Rechtsanspruchs von 8 Stunden hinausgehen, gewährt die Stadt dem Durchführungsträger eine städtische Zuwendung in Höhe der zuwendungsfähigen tatsächlichen Personalkosten (Arbeitgeberbrutto inkl. betrieblicher Altersversorgung).

Die zuwendungsfähigen Personalkosten sind der Höhe nach auf die in Ziffer 5.2.1 der Richtlinie zur Betriebskostenförderung durch Umsetzung des Erstattungsmechanismus für schulische Ganztags- und Betreuungsangebote mit Erfüllungswirkung im Hinblick auf das Inkrafttreten des Rechtsanspruchs auf Ganztagsförderung für Kinder im Grundschulalter festgelegten Maximalstandards begrenzt.

Der Durchführungsträger legt der Stadt jährlich einen Nachweis über die Verwendung des Zuschusses vor.

Diese Richtlinie tritt zum 1. August 2026 in Kraft.

Umfang des Angebotes im Offenen Ganztag

Anforderungen an den einzusetzenden Personenkreis

Einheitlicher Ansprechpartner Über den EA-SH Online-Assistenten können Sie Verwaltungsleistungen online beantragen bzw. Anfragen zum Anliegen stellen. mehr lesen mehr lesen

Über den EA-SH Online-Assistenten können Sie Verwaltungsleistungen online beantragen bzw. Anfragen zum Anliegen stellen.

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