Gemeinde Westensee betreibt Offene Ganztagsschule an der Grundschule Westensee; Ganztagsförderung ab 01.08.2026 schrittweise bis 2030
Satzung der Gemeinde Westensee für die Offene Ganztagsschule
Satzung der Gemeinde Westensee für die Offene Ganztagsschule
Aufgrund des § 4 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBI. Schl.-H. 2003 S. 57) und der §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Satz 1 ,4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2005 (GVOBI. Schl.-H. 2005 S. 27) in den jeweils gültigen Fassungen, wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung der Gemeinde Westensee am 23.06.2026 folgende 2. Nachtragssatzung für die Offene Ganztagsschule erlassen:
Die Gemeinde Westensee betreibt ab dem Schuljahr 2007
2008 an der Grundschule Westensee eine “Offene Ganztagsschule” nach der Richtlinie über die Förderung von Ganztagsangeboten an Offenen Ganztagsschulen des Ministeriums für Bildung und Frauen des Landes Schleswig-Holstein. Die Offene Ganztagsschule bietet zusätzlich zum planmäßigen Unterricht an den Unterrichtstagen Angebote außerhalb der Unterrichtszeit (außerschulische Angebote). Der Zeitrahmen erstreckt sich unter Einschluss der allgemeinen Unterrichtszeit in der Regel an allen Unterrichtstagen bis 16.00 Uhr.
Gemäß § 24 Abs. 3 SGB VIII hat ab dem 01.08.2026 jedes Kind, das die erste Klassenstufe besucht, ab dem Eintritt einen Anspruch auf ganztägige Förderung. Der Anspruch wird in den Folgejahren schrittweise bis zum Schuljahr 2029
2030 um je eine Klassenstufe ausgeweitet.
Art und Umfang der Inanspruchnahme der “Offenen Ganztagsschule” werden durch die Schulleiterin
den Schulleiter im Einvernehmen mit dem Schulträger festgelegt.
Die außerschulischen Angebote gelten als schulische Veranstaltungen.
Im Zusammenhang mit dem Betrieb der “Offenen Ganztagsschule” erhebt die Gemeinde Westensee gemäß § 4 dieser Satzung Gebühren.
§ 2 Anmeldungen zur Offenen Ganztagsschule
Die Teilnahme an außerschulischen Angeboten der “Offenen Ganztagsschule” ist freiwillig. Die Anmeldung eines Kindes zur “Offenen Ganztagsschule” bindet aber für die Dauer eines Schulhalbjahres.
Die Anmeldung zur “Offenen Ganztagsschule” hat schriftlich von den Erziehungsberechtigten zu erfolgen.
Kinder ohne Rechtsanspruch nach § 1 Absatz 2 werden nur aufgenommen, soweit freie Plätze vorhanden sind. Über die Aufnahme entscheidet die Schulleitung.
Mit der Anmeldung erkennen die Eltern
Erziehungsberechtigten diese Satzung und die hierin festgelegten Gebühren, sowie die Bestimmungen der Richtlinie über die Förderung von Ganztagsangeboten an Offenen Ganztagsschulen einschließlich des Ganztagsschulkonzeptes der Grundschule Westensee an.
Zwischenzeitliche, im laufenden Schulhalbjahr bedingte Anmeldungen sind nur in begründeten Ausnahmefällen, wie Zuzüge, unvorhersehbare Förder- und Betreuungsbedarfe, jeweils zum 1. eines Monats möglich.
Ausschluss von der “Offenen Ganztagsschule”
Eine vorzeitige Abmeldung eines Kindes durch die Eltern
Erziehungsberechtigten ist mit einer Frist von einem Monat jeweils zum 1. eines Monats nur möglich bei:
Änderung hinsichtlich der Personensorge für das Kind,
Ein Kind kann durch die Gemeinde Westensee von der Teilnahme an außerschulischen Angeboten der “Offenen Ganztagsschule” ausgeschlossen werden, insbesondere wenn
Erziehungsberechtigten ihrer Gebührenpflicht nicht nachkommen,
das Verhalten des Kindes ein weiteres Verbleiben im Angebot nicht zulässt,
das Kind das Angebot nicht regelmäßig wahrnimmt, z.B. 3-mal unentschuldigt fehlt,
die Angaben, die zur Aufnahme geführt haben, unrichtig waren bzw. sind.
§ 4 Höhe der Gebühren
Für die Betreuung in der OGS werden jeweils gesonderte Gebühren erhoben, die sich aus der Anlage 1 zu dieser Satzung ergeben. Gebühren werden in Höhe von bis zu 135,00 € pro Monat und Kind erhoben. Die Ferienbetreuung ist in diesen Gebühren bereits enthalten.
Für das zweite Kind wird eine Ermäßigung in Höhe von 50 % gewährt und für jedes weitere Kind wird eine Ermäßigung in Höhe von 100 % gewährt. Als das erste Kind gilt das älteste Kind in der OGS Westensee.
Auf schriftlichen Antrag kann die Gebühr, die sich aus der Anlage ergibt, gemäß der Sozialstaffel des Kreises Rendsburg-Eckernförde ermäßigt werden. Eltern
Erziehungsberechtigte, die einen Antrag auf Ermäßigung der Gebühren aufgrund der Einkommensverhältnisse stellen wollen, wenden sich an das für sie zuständige Sozialamt, das nach Prüfung eine entsprechende Bescheinigung ausstellt. Die Ermäßigung gilt längstens für ein Schuljahr. Ändern sich die bei der Ermäßigung zugrunde gelegten Einkommensverhältnisse im laufenden Schuljahr, ist dies der Gemeinde Westensee unverzüglich mitzuteilen.
Die Gemeinde Westensee erhebt zusätzlich zu den Gebühren die Kosten für das Mittagessen in Höhe von 4,00 € je Tag der Inanspruchnahme. Die Geschwisterregelung greift hier nicht.
Bei Erkrankung eines Kindes von mindestens vier Wochen werden entsprechende Gebührenanteile auf schriftlichen Antrag bei der Gemeinde Westensee erstattet.
§ 5 Gebührenpflicht, Fälligkeit, Vollstreckung
Erziehungsberechtigten des Kindes. Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.
Die Gebühren und die Kosten für das Mittagessen werden von der Gemeinde Westensee erhoben. Zu diesem Zweck teilen die Eltern
Erziehungsberechtigten oder die Schule die Namen, Anschriften, Geburtsdaten sowie die Aufnahme- und Abmeldedaten der Kinder sowie die entsprechenden Angaben der Eltern
Die Verpflichtung zur Zahlung der Gebühren bzw. der Kosten für das Mittagessen entsteht mit der Annahme des Kindes zur Teilnahme an der “Offenen Ganztagsschule” und werden vom Amt Achterwehr für die Gemeinde Westensee schriftlich gegenüber den Eltern
Gebührenzeitraum ist das Schulhalbjahr. Da die Anmeldungen für ein Schulhalbjahr bindend sind, gilt folgende Zahlungspflicht für das 1. Halbjahr (Aug-Jan.): 15.08., 15.09., 15.10., 15.11., 15.12.und 15.01.; für das 2. Halbjahr (Feb.-Juli); 15.02., 15.03., 15.04., 15.05., 15.06. und 15.07.
Rückständige Gebühren oder Kosten nach dieser Satzung werden im Verwaltungszwangs- verfahren beigetrieben. Maßgebend hierfür sind die Bestimmungen des § 262 Landesver- waltungsgesetz in der jeweils gültigen Fassung.
Diese 2. Nachtragssatzung tritt am 01.08.2026 in Kraft.
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.
Ausschluss von der “Offenen Ganztagsschule”
Einheitlicher Ansprechpartner Über den EA-SH Online-Assistenten können Sie Verwaltungsleistungen online beantragen bzw. Anfragen zum Anliegen stellen. mehr lesen mehr lesen
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Die Behördennummer 115 Unter einer einzigen Telefonnummer gibt die öffentliche Verwaltung kompetente Auskünfte über Leistungen der öffentlichen Verwaltung. mehr lesen mehr lesen
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