Gemeinde Felde erlässt 2. Nachtragssatzung zur Offenen Ganztagsschule an der Grundschule Felde; Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung ab 01.08.2026

Satzung der Gemeinde Felde für die Offene Ganztagsschule

Satzung der Gemeinde Felde für die Offene Ganztagsschule

Aufgrund des § 4 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBI. Schl.-H. 2003 S. 57) und der §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Satz 1 ,4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2005 (GVOBI. Schl.-H. 2005 S. 27) in den jeweils gültigen Fassungen, wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung der Gemeinde Felde am 25.06.2026 folgende 2. Nachtragssatzung für die Offene Ganztagsschule erlassen:

§ 1 Zielsetzung und Allgemeines

Die Gemeinde Felde betreibt ab dem Schuljahr 2010

11 im Rahmen ihrer finanziellen und organisatorischen Möglichkeiten an der Grundschule Felde eine “Offene Ganztagsschule” (OGS) nach der Richtlinie über die Förderung von Ganztagsangeboten an Offenen Ganztagsschulen des Ministeriums für Bildung und Frauen des Landes Schleswig-Holstein.

Die OGS hat das Ziel, mehr Zeit in Bildung, Erziehung und Betreuung und für individuelle Förderung, für Spiel- und Freizeitgestaltung sowie eine bessere Rhythmisierung des Schulalltages vorzuhalten. Sie sorgt für ein differenzierteres Bildungs- und Erziehungsangebot, das sich an dem jeweiligen Bedarf der Kinder und Eltern orientiert. Sie umfasst neben der Hausaufgabenbetreuung insbesondere Förder-, Betreuungs- und Freizeitmöglichkeiten in den Bereichen Musik, Kunst, Kultur und Sport. Kerngedanke der OGS ist es, einen verlässlichen Rahmen für den Unterricht und außerunterrichtliche Angebote zu schaffen.

§ 2 Grundsätze der Offenen Ganztagsschule

Die OGS bietet ergänzend zum planmäßigen Unterricht an Unterrichtstagen Angebote außerhalb der Unterrichtszeiten an.

Die Teilnahme am Betrieb der OGS ist freiwillig.

Gemäß § 24 Abs. 3 SGB VIII hat ab dem 01.08.2026 jedes Kind, das die erste Klassenstufe besucht, ab dem Eintritt einen Anspruch auf ganztägige Förderung. Der Anspruch wird in den Folgejahren schrittweise bis zum Schuljahr 2029

2030 um je eine Klassenstufe ausgeweitet.

Art und Umfang der Inanspruchnahme der OGS werden durch die

in im Einvernehmen mit der Gemeinde festgelegt.

Die Angebote der OGS gelten als schulische Veranstaltungen.

Im Zusammenhang mit dem Betrieb der OGS erhebt die Gemeinde Felde gemäß § 9 dieser Satzung Gebühren.

§ 3 Öffnungszeiten, Ferienregelung, Sonderdienste

Die OGS bietet zusätzlich zum planmäßigen Unterricht an den Unterrichtstagen eine Betreuung und gesonderte Kurse außerhalb der Unterrichtszeiten an. Bei Ausfall der gesondert zu buchenden Kurse erfolgt eine Betreuung, die anstelle der ausfallenden Kursgebühren den Eltern in Rechnung gestellt werden. Bei Ausfall der von der Grundschule angebotenen Arbeitsgruppen werden die Kinder, die im Anschluss an die OGS gewechselt hätten, von dieser betreut. Die zusätzlich anfallenden Betreuungsstunden werden den Eltern in Rechnung gestellt. Die Koordinierungskraft der Grundschule meldet die Namen der Kinder zeitgerecht an die Leitung der OGS. Das Nachmittagsangebot endet um 16:00 Uhr.

Eine Ferienbetreuung wird im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ermöglicht.

Kann die Betreuung aufgrund behördlicher Anordnung oder aus anderen zwingenden Gründen nicht durchgeführt werden, oder muss der Betrieb deshalb eingeschränkt werden, besteht kein Anspruch auf anderweitige Betreuung oder auf Schadenersatz. Eine Erstattung der Gebühren aus diesem Grunde erfolgt nicht.

in schließt im Auftrag der Gemeinde Felde in der Regel mit den Kursleiterinnen und Kursleitern Honorarverträge (Kooperationsverträge) ab. Sie sind keine Beschäftigten der Gemeinde. Es handelt sich um ein selbstständiges, die Arbeitskraft nicht überwiegend beanspruchendes Dienstverhältnis, das sich nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches regelt. Beiträge zur Sozialversicherung sowie Einkommenssteuer sind durch die Kursleiterin oder den Kursleiter selbst zu zahlen.

Die Aufsichtspersonen sind Kursleiterinnen, Kursleiter und Lehrkräfte. Betreuungszeiten werden durch von der Gemeinde Felde angestellte Kräfte geleitet.

Die Schülerinnen und Schüler haben den Anweisungen der Aufsichtspersonen zu folgen.

Die Aufsichtspflicht gegenüber den Schülerinnen und Schülern besteht während der Zeiten, in denen die einzelne Schülerin oder der einzelne Schüler für ein Ganztagsangebot angemeldet wurde.

§ 5 Anmeldungen zur Offenen Ganztagsschule

des Schülers der Grundschule Felde erfolgt auf schriftlichen Antrag des

Die Anmeldung eines Kindes zur OGS einschließlich Ferienbetreuung ist für die Dauer eines Schulhalbjahres verbindlich. Mit der Anmeldung kann gleichzeitig die Teilnahme am Mittagessen gebucht werden und ist dann ebenfalls verbindlich. In diesem Fall besteht die Verpflichtung zur Anmeldung der Nachmittagsbetreuung in dieser Zeit.

Betreuungsänderungen im lfd. Schulhalbjahr sind schriftlich zu beantragen. Die Entscheidung über den Antrag trifft die OGS-Leitung. Kurzfristige, situative Mehrbetreuungen bedürfen der Entscheidung durch die OGS-Leitung. Für diese Betreuung werden zusätzliche Gebühren erhoben.

Eine Erstattung der fälligen Gebühren für Betreuung, Kurse und Mittagessen erfolgt nur in den in § 9 genannten Fällen.

Kinder ohne Rechtsanspruch nach § 2 Absatz 3 werden nur aufgenommen, soweit freie Plätze vorhanden sind. Über die Aufnahme entscheidet die

in. Über die Aufnahme von auswärtigen Kindern (keine Schüler

innen der Grundschule Felde) entscheidet grundsätzlich die

Mit der Anmeldung erkennen die Teilnehmer diese Satzung und die hierin festgelegten Gebühren, sowie die Bestimmungen der Richtlinien über die Förderung von Ganztagsangeboten an Offenen Ganztagsschulen einschließlich des Ganztagsschulkonzeptes der Schule an.

Wenn und soweit Sach- und Personenschäden, die anlässlich der Benutzung der OGS entstehen, nicht über bestehende Versicherungen, insbesondere der Unfallkasse und dem Kommunalen Schadensausgleich, ausgeglichen werden, können die Gemeinde Felde, bzw. ihre Vertreter oder ihre Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftbar gemacht werden. Diese Haftungsbegrenzung erfasst jede Art von Schadensanspruch, insbesondere auch Ansprüche aus der Verletzung der Amtspflicht.

In besonderen Fällen (umzugsbedingter Schulwechsel oder vergleichbare Umstände) können die Erziehungsberechtigten das Betreuungsverhältnis mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende schriftlich kündigen. Die Entscheidung trifft die OGS-Leitung im Einvernehmen mit der Gemeinde.

Werden die Gebühren über einen Zeitraum von 2 Monaten unbegründet nicht gezahlt, kann die Gemeinde Felde die Inanspruchnahme der OGS fristlos kündigen.

Schüler können von der OGS-Leitung aus wichtigen Gründen von der Betreuung zeitweise oder auf Dauer ausgeschlossen werden, insbesondere dann, wenn sie die Anweisungen der Kursleitung wiederholt nicht befolgt haben oder mehrfach unentschuldigt gefehlt haben.

Schüler aus wichtigem Grund an den Offenen Ganztagsangeboten nicht teilnehmen können, ist dies durch die Eltern der OGS-Leitung unverzüglich mitzuteilen.

§ 8 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

Für die Inanspruchnahme der Betreuungsangebote werden zur teilweisen Deckung der Kosten Gebühren nach dieser Satzung erhoben. Der

der Schüler an der Betreuung im Rahmen der OGS teilnimmt, sind zur Zahlung der Gebühren verpflichtet. Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner.

Mit dem Tag der Anmeldung für die OGS entsteht die Pflicht zur Zahlung der Gebühren. Die Zahlungspflicht endet mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung nach dieser Satzung (§ 7).

Gebührenzeitraum ist das Schulhalbjahr. Da die Anmeldungen für ein Schulhalbjahr bindend sind, gilt folgende Zahlungspflicht für das 1. Halbjahr (Aug-Jan.): 15.08., 15.09., 15.10., 15.11., 15.12.und 15.01.; für das 2. Halbjahr (Feb.-Juli); 15.02., 15.03., 15.04., 15.05., 15.06. und 15.07.

Für das Mittagessen werden die Kosten gemeinsam mit der Gebühr gemäß § 8 (3) eingezogen.

Die Gebühren für das Kursangebot, die Betreuung und die Kosten für das Mittagessen werden von der Gemeinde Felde erhoben. Zu diesem Zweck teilen die Erziehungsberechtigten bzw. die Schule Namen, Anschriften, Geburtsdaten sowie die Aufnahme- und Abmeldedaten der Kinder sowie die entsprechenden Angaben der Erziehungsberechtigten unverzüglich mit.

Die Zahlung kann nur bargeldlos durch SEPA-Lastschriftmandat oder Überweisung erfolgen.

Rückständige Gebühren oder Kosten nach dieser Satzung werden im Verwaltungszwangs- verfahren beigetrieben. Maßgebend hierfür sind die Bestimmungen des § 262 Landesver- waltungsgesetz in der jeweils gültigen Fassung.

Für die Betreuung in der OGS sowie für das Mittagessen werden jeweils gesonderte Gebühren

Kosten erhoben, die sich aus der Anlage 1 zu dieser Satzung ergeben.

Gebühren werden in Höhe von bis zu 135,00 € pro Monat und Kind erhoben. Die Ferienbetreuung ist in diesen Gebühren bereits enthalten.

ln den Fällen des § 7 Abs. 2, bei Aufnahme während des laufenden Schulhalbjahres sowie bei Erkrankung des Kindes von mindestens vier Wochen werden entsprechende Gebührenanteile auf schriftlichen Antrag bei der Gemeinde Felde erstattet bzw. erhoben.

Kosten für die Teilnahme am Mittagessen (§ 5 Abs. 2) werden nur bei Krankheit und anderer unvorhersehbarer Härtefälle erstattet. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Bürgermeister.

Bei Erziehungsberechtigten mit geringem Einkommen und Erziehungsberechtigten mit mehreren Kindern in der Grundschule Felde, erfolgt auf Antrag eine Ermäßigung der in § 9 genannten Gebühren (ohne Mittagessen) entsprechend der nachfolgenden Absätze 2-5.

Für das zweite Kind wird eine Ermäßigung in Höhe von 50 % gewährt und für jedes weitere Kind wird eine Ermäßigung in Höhe von 100 % gewährt. Als das erste Kind gilt das älteste Kind in der OGS Felde.

Auf schriftlichen Antrag kann die Gebühr, die sich aus der Anlage ergibt, gemäß der Sozialstaffel des Kreises Rendsburg-Eckernförde ermäßigt werden.

Unabhängig von einer Gebührenermäßigung tragen die Erziehungsberechtigen die Kosten des Mittagessens in voller Höhe selber.

Erziehungsberechtigte, die einen Antrag auf Ermäßigung der Gebühren aufgrund der Einkommensverhältnisse stellen wollen, wenden sich an das für sie zuständige Sozialamt, das nach Prüfung eine entsprechende Bescheinigung ausstellt. Die Ermäßigung gilt längstens für ein Schuljahr. Ändern sich die bei der Ermäßigung zugrunde gelegten Einkommensverhältnisse im laufenden Schuljahr, ist dies der Gemeinde Felde unverzüglich mitzuteilen.

Die Gemeinde Felde ist berechtigt, die für die Abwicklung der Benutzung der OGS erforderlichen personenbezogenen Daten der Schülerin oder des Schülers und der oder des Erziehungsberechtigten gemäß §§ 13 und 14 Landesdatenschutzgesetz zu erheben und weiterzubearbeiten. Für alle Buchungs- und Abrechnungsabläufe der Schulverpflegung und Betreuungsgebühren werden die erforderlichen personenbezogenen Daten der Schülerinnen und Schüler und deren erziehungsberechtigten Personen gemäß der seit dem 25.05.2018 geltenden Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) genutzt und verarbeitet.

Diese 2. Nachtragssatzung tritt am 01.08.2026 in Kraft.

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.

Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

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