Amtsdirektorin des Amtes Schrevenborn verordnet Parkgebührenverordnung in der Gemeinde Heikendorf; Bewohnerparkausweis 55 EUR

Amtsverordnung über die Erhebung von Parkgebühren auf öffentlichen Verkehrsflächen und Festsetzung der Gebühren für das Ausstellen von Bewohnerparkausweisen in der Gemeinde Heikendorf(Parkgebührenverordnung)

Amtsverordnung über die Erhebung von Parkgebühren auf öffentlichen Verkehrsflächen und Festsetzung der Gebühren für das Ausstellen von Bewohnerparkausweisen in der Gemeinde Heikendorf ( Parkgebührenverordnung )

§ 4 Höhe der Parkgebühr

Aufgrund des § 6a Abs. 5a, 6 und 7 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.03.2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18.05.2026 (BGBl. I Nr. 142) und § 1 der Landesverordnung über Parkgebühren vom 12.04.1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 264) und § 1 der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Verordnungen nach § 6a Abs. 5a Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes vom 03.02.2026 (GVOBl. Sch.-H. 2026

  1. verordnet die Amtsdirektorin des Amtes Schrevenborn:

Soweit das Parken auf öffentlichen Verkehrsflächen nur mit gültigem Parkschein aus einem Parkscheinautomaten oder mit der Parkster App zulässig ist, werden Gebühren nach Maßgabe dieser Parkgebührenverordnung erhoben.

Diese Verordnung gilt in der Gemeinde Heikendorf auf den gekennzeichneten Parkflächen in den nachfolgend aufgeführten öffentlichen Straßen, die sich zusätzlich in Bewohnerparkzone A+B aufteilen.

Zone A: Strandweg 1-12, Bergstraße Nr. 1-36, Burmesterweg, Schröderstraße, Fritz-Lau-Straße, Knüll, Kolonnenweg Nr. 1-18

Zone B Strandweg Nr. 13-18, Möltenorter Weg 1-47, Schützenstraße, Rosenstraße, Am Barg, Am Kolen Born, Hohrott, Hafenstraße, Burbarg, Friedrichstraße, Mühlensteig, Solten Wiesch, Quellengrund

Diese Verordnung gilt in der Zeit vom 01. Januar bis 31. Dezember eines jeden Jahres.

In dem Geltungszeitraum gemäß Absatz (1) besteht die Parkgebührenpflicht täglich in der Zeit von 08:00 Uhr bis 20:00 Uhr.

Die Parkgebühr beträgt für öffentliche gebührenpflichtige Verkehrsflächen gemäß § 2:

bei einer Parkdauer von bis zu ½ Stunde kostenfrei

bei einer Parkdauer von bis zu 1 Stunde 1,50 EUR

für jede weitere angefangene Stunde 1,50 EUR

Wochenticket (7 Tage) 25,00 EUR

Das Jahresticket nach Abs. 1 Ziffer f kann im Amt Schrevenborn kennzeichenbezogen erworben werden.

Für öffentliche Verkehrsflächen, auf denen nur das Parken nach § 1 zulässig ist, haben Bewohner*innen in Bewohnerparkzonen das Recht auf Erteilung eines gebührenpflichtigen Bewohnerparkausweises, der zum unentgeltlichen Parken in der jeweiligen Bewohnerparkzone nach § 2 berechtigt.

Bewohner*innen, die mit alleinigem oder Hauptwohnsitz in Heikendorf gemeldet sind, erhalten nur einen Bewohnerparkausweis für ein auf sie

ihn zugelassenes oder nachweislich von ihr

Die Gebühr für einen Bewohnerparkausweis beträgt 55,00 EUR.

Der Bewohnerparkausweis ist für ein Jahr ab Ausstellungsdatum gültig.

Für das Ausstellen eines Jahrestickets oder Bewohnerparkausweises wird eine Verwaltungsgebühr nach Tarif Nr. 20 der Verwaltungsgebührensatzung des Amtes Schrevenborn in Höhe von 15,00 EUR erhoben.

Diese Verordnung tritt am 01.08.2026 in Kraft. Die Parkgebührenverordnung vom 26.11.2025 tritt mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.

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