Bundessteuerberaterkammer reagiert auf das 34-Punkte-Reformprogramm der Koalition in Deutschland; erhöhte Steuerlast trifft auch Familienunternehmen
AU G US T 2026 Liebe Kolleginnen und Kollegen, das 34-Punkte-Reformprogramm der Koalition vom 2. Juli 2026 ent hält aus Sicht der BStBK viele richtige Ansätze. Dies gilt insbeson dere für die angekündigte Überprüfung von Berichts- und Doku mentationspflichten, die Berichtspflichten-Bremse und die stärkere Umsetzung des Once-Only-Prinzips. Steuerpolitisch bleibt es jedoch hinter den selbst gesetzten Erwar tungen zurück. Die angekündigte Entlastung kleiner und mittlerer Einkommen besteht fast ausschließlich aus Maßnahmen, die verfas sungsrechtlich geboten oder zur regelmäßigen Fortschreibung des Existenzminimums erforderlich sind. Anders verhält es sich mit der sogenannten Reichensteuer. Sie soll – vermutlich aus Gerechtigkeitsgründen und auch zur Gegenfinan zierung – deutlich ausgeweitet werden. Wer denkt, hierüber werde mehr Gerechtigkeit geschaffen, ist auf dem Holzweg. Denn dieser hohe Steuersatz trifft auch Einzelunternehmen, Freiberufler, Perso nengesellschaften und letztlich viele Familienunternehmen. Für sie ist die Einkommensteuer zugleich Unternehmensteuer. Eine höhere Tarifbelastung erschwert daher die Eigenkapitalbildung und entzieht den Betrieben Mittel für Investitionen, Digitalisierung und Transfor mation. Das Gegenteil hätte unser Wirtschaftsstandort verdient. Ein kleiner Hoffnungsschimmer blitzt aber dezent im Papier auf: Es ist die Rede vom „Optionsmodell“, das bis zum Herbst 2026 überarbeitet werden soll. Der Wechsel von Personen- zu Kapitalge sellschaften soll also erleichtert werden, um Personengesellschaften steuerlich zu entlasten. Als Bundessteuerberaterkammer unter stützen wir dieses Vorhaben mit allen Kräften. Und wir zeigen auch konkrete Maßnahmen auf: Bei der Körperschaftsteueroption müssen insbesondere die Probleme beim Sonderbetriebsvermögen beseitigt, die Sperrfristregelungen flexibilisiert und ein steuerneutraler Rück weg in die transparente Besteuerung ermöglicht werden. Auch muss eine Harmonisierung mit der Thesaurierungsbegünstigung herge stellt werden. Zudem muss sie grundlegend vereinfacht werden. Beim Bürokratieabbau gibt es Grund zur Hoffnung! Die BStBK begrüßt die geplante Berichtspflichten-Bremse, die Überprüfung sämtlicher Dokumentationspflichten und das Ziel, mindestens jede vierte nicht zwingend erforderliche Pflicht abzuschaffen. Entschei dend ist jedoch nicht die Zahl gestrichener Vorschriften, sondern die tatsächliche Entlastung in Unternehmen und Kanzleien. Das Once- Only-Prinzip muss verbindlich umgesetzt werden: Daten, die dem Staat bereits vorliegen, dürfen nicht erneut abgefragt werden. Auch vorausgefüllte Steuererklärungen, verbindliche Bearbeitungsfristen und die schnellere Vergabe von Steuernummern können nur dann helfen, wenn sie nicht mit neuen Datenlieferungs- und Nachweis pflichten verbunden werden. Darüber hinaus fehlen weiterhin strukturelle Reformen, etwa eine bessere Verlustverrechnung, einfachere Umstrukturierungen, verlässliche Abschreibungsregeln, eine Reform des Umsatzsteuer verfahrensrechts und eine Stärkung des Maßgeblichkeitsprinzips. Echter Bürokratieabbau beginnt nicht beim Formular, sondern bei einem einfacheren materiellen Steuerrecht. Vor diesem Hintergrund sind die jüngst vorgelegten Vorschläge zur Bekämpfung von Steuer- und Finanzkriminalität kritisch zu beurteilen. Denn sie bauen keine Bürokratie ab. Ihr Hartmut Schwab Prof. Dr. Hartmut Schwab Präsident der BStBK Ein Anfang ist gemacht – doch der Standort braucht mehr BStBK-Report August 2026 1
Aktuell legt die Bundesregierung verschie dene Reformvorhaben im Umsatzsteuerrecht vor, zu denen die BStBK ihre Expertise ein bringt. Um Liquiditäts- sowie Wettbewerbsnachteile für Unternehmen in Deutschland abzubauen, will die Bundesregierung ein Direktverrech nungsmodell bei der Einfuhrumsatzsteuer einführen. Dazu haben das BMF und eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe ein Konzept vor gestellt, das Verfahren moderner und praxis gerechter ausgestalten will. Die BStBK begrüßt dieses Vorhaben aus drücklich und hat dem BMF am 9. Juli 2026 eine Eingabe übermittelt. Darin adressiert die BStBK insbesondere noch offene Rechts- und Verfahrensfragen. Dazu gehören die praktische Umsetzung bei umsatzsteuer lichen Organschaften, die Verwendung der Wirtschafts-Identifikationsnummer, die Vo raussetzungen und möglichen Ausschluss gründe für die Teilnahme am Verfahren sowie Fragen der Zollanmeldung und der technischen Zuordnung zwischen Zoll- und Finanzverwaltung. Darüber hinaus regt sie die Klarstellung für zahlreiche praxisrele vante Fallkonstellationen an. So trägt die BStBK dazu bei, Rechtssicherheit für Un ternehmen und Verwaltung zu schaffen und einen reibungslosen Start des neuen Verfah rens zu ermöglichen. Kurortgemeinden: Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzug Auch zum Entwurf eines BMF-Schreibens zur Unternehmereigenschaft und zum Vorsteuer abzug von Kurortgemeinden gab die BStBK ihre Stellungnahme am 5. Juni 2026 ab. Sie begrüßt, dass die aktuelle Rechtsprechung aufgegriffen wird, fordert aber weiterge hende Klarstellungen insbesondere zum Vorsteuerabzug und zur Abgrenzung der Un ternehmereigenschaft juristischer Personen des öffentlichen Rechts. Dadurch könnten die neuen Regelungen rechtssicher und systemgerecht angewendet werden. Vorsteuerabzug in der Entsorgungswirtschaft Auch zum Entwurf eines BMF-Schreibens zum Vorsteuerabzug in der Entsorgungswirt schaft hat die BStBK am 27. Mai 2026 eine Stellungnahme abgegeben. Ihre Ergänzungs vorschläge betreffen unter anderem die Ab grenzung wirtschaftlicher Tätigkeiten, den Vorsteuerabzug bei Deponien und Verwer tungstätigkeiten sowie praktikable Maßstäbe für die Vorsteueraufteilung. Damit setzt sich die BStBK weiterhin für ein rechtssicheres, praktikables und an den An forderungen der steuerlichen Praxis ausge richtetes Umsatzsteuerrecht ein. Die beiden Stellungnahmen sind auf www.bstbk.de unter „Umsatzsteuer“ zu finden. BStBK bringt sich in aktuelle umsatzsteuerliche Reformvorhaben ein S T EU E R R EC H T Die BStBK begleitet die Konsultationen der Europäischen Geldwäschebehörde AMLA zu den technischen Regulierungsstandards (RTS) und Leitlinien intensiv. Nachdem in den vergangenen Monaten zahlreiche Entwürfe veröffentlicht wurden, nimmt das künftige europäische Regelwerk zur Geldwäscheprä vention im Nichtfinanzsektor zunehmend Ge stalt an. Damit werden bereits heute zentrale Weichen für die praktische Anwendung des EU-Geldwäschepakets ab 2027 gestellt. Während Verordnungen und Richtlinien den rechtlichen Rahmen vorgeben, bestimmen RTS und Leitlinien maßgeblich, wie die neuen Anforderungen künftig in der Praxis umzusetzen sind. Viele Detailregelungen mit erheblicher Bedeutung für Steuerbera tungskanzleien und Steuerberaterkammern werden daher erst jetzt ausgestaltet. Umso wichtiger ist es, die Besonderheiten des steuerberatenden Berufs frühzeitig und mit Nachdruck in den europäischen Entschei dungsprozess einzubringen. An den entsprechenden Konsultationen be teiligt sich die BStBK und bringt die Interes sen des Berufsstands kontinuierlich in das Verfahren ein. Im Mittelpunkt der jüngsten Stellungnahmen standen unter anderem die Leitlinien zur kanzleiweiten Risikoanalyse sowie RTS zu gruppenweiten Pflichten. Da bei verfolgt die BStBK ein klares Ziel: Eine wirksame Geldwäscheprävention muss mit praktikablen, rechtssicheren und verhältnis mäßigen Anforderungen verbunden werden. Ein zentrales Anliegen der BStBK ist es, zu sätzliche Belastungen für Steuerberater und Steuerberaterkammern auf das notwendige Maß zu begrenzen und unverhältnismäßige Bürokratie zu vermeiden. Zahlreiche Ent würfe orientieren sich bislang stark an den Organisationsstrukturen großer Finanzinsti tute. Würden diese Vorgaben unverändert auf den Nichtfinanzsektor übertragen, droh ten erheblicher Dokumentations-, Organisa tions- und Verwaltungsaufwand. Die BStBK setzt sich daher für eine konsequent risiko orientierte und differenzierte Ausgestaltung ein. Anforderungen müssen sich an Größe, Struktur und tatsächlichem Geldwäscherisiko orientieren und dürfen insbesondere klei ne und mittlere Kanzleien nicht übermäßig belasten. Zugleich müssen die berufsrecht liche Unabhängigkeit und die gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten des steuerbe ratenden Berufsstands angemessen berück sichtigt werden. Die BStBK wird den weiteren Prozess eng begleiten und sich dafür einsetzen, dass die europäischen Vorgaben wirksam, praxis tauglich und ohne unverhältnismäßigen Bü rokratieaufwand umgesetzt werden. Die bisherigen Stellungnahmen der BStBK zu den AMLA- Konsultationen finden Sie auf www.bstbk.de in der Rubrik Themen/Berufsrecht im Bereich „Steuerberatungsrecht“. BStBK begleitet AMLA-Konsultationen mit Nachdruck B E R U F SR EC H T BStBK-Report August 2026 2
FO K US D I G I TA LI S I E R U N G Gemeinsam mit der DATEV eG als technischem Partner hat die Bundessteuerberaterkammer mit der Steuerberaterplattform bereits eine sichere Infrastruktur aufgebaut. Seit 2023 können Steuer beraterinnen und Steuerberater ihre persönliche Identität mit der im Berufsregister bestätigten Berufsträgereigenschaft verknüpfen und sich damit rechtssicher im digitalen Raum ausweisen. Auf dieser Grundlage bereiten die BStBK und die DATEV eG nun den nächsten Schritt vor: Die Berufsträgereigenschaft soll künftig als qua lifizierter Nachweis in der europäischen digitalen Identitäts-Wallet, der EUDI-Wallet, verfügbar sein. Jeder Steuerberater kann dann seine Steuerberateridentität auf dem Mobiltelefon verfügbar machen. So wird aus einer national erfolgreichen Infrastruktur ein Modell für europaweit interoperable, sichere und nutzerfreundliche Nachweise. Die BStBK und die DATEV eG sind damit Vorreiter in Sachen digitaler Berufsträgeridentität mit Vorbildfunktion für andere Freie Berufe. Der Berufsstand als wichtigster Intermediär zwischen Wirtschaft und Finanzverwaltung ist so auch in einer zukünftigen europäischen digitalen Infrastruktur verlässlich handlungsfähig. Damit Steuerberater in dieser neuen Infrastruktur sinnvoll agie ren können, müssen sie zum einen ihre private, zum anderen aber auch ihre berufliche Identität, ihre Organisationsidentität und ihre Vertretungsbefugnisse rechtssicher, eindeutig und medienbruchfrei nachweisen können. Letzteres ist nur in der zukünftigen European Business Wallet für Organisationen möglich. Daher setzt sich die BStBK dafür ein, dass Steuerberater in beiden Wallets abgebildet werden. Die BStBK tritt für eine klare Trennung von beruflicher und pri vater Identität der Steuerberater ein. Denn Solo-Selbstständige oder nicht eintragungspflichtige Gesellschaftsformen dürfen im Wallet-Ökosystem nicht benachteiligt werden. Weiterhin müssen Vollmachten und Vertretungsbefugnisse der Steuerberater in einer Wallet abgebildet werden. Steuerberater handeln regelmäßig nicht in eigenem Namen, sondern für ihre Mandanten gegenüber der Finanzverwaltung. Digitale Verwaltungsverfahren ergeben nur dann Sinn, wenn rechtssicher festgestellt werden kann, wer für wen und in welchem Umfang handeln darf. Steuerberateridentität in der EUDI-Wallet Der steuerberatende Beruf ist Vorreiter in Sachen digitaler Berufsträger eigenschaft auf nationaler und europäischer Ebene. Unser zentrales Anliegen lautet dabei: Der gesamte Berufsstand muss gleichberechtigt Zugang zur Wallet-Infrastruktur erhalten. Dr. Dieter Mehnert Mitglied im Präsidium der BStBK BStBK kritisiert Pläne für eine „EU Inc.“ Die EU-Kommission will mit der geplanten „EU Inc.“ ein neues europäisches Gesell schaftsmodell schaffen, das es Unternehmen erleichtert, grenzüberschreitend im Bin nenmarkt tätig zu werden. Ziel ist es, Grün dungen zu vereinfachen, digitale Verfahren zu beschleunigen und administrative Belas tungen abzubauen, die aufgrund der ver schiedenen Gesellschaftsrechtso