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title: "Bundessteuerberaterkammer reagiert auf das 34-Punkte-Reformprogramm der Koalition in Deutschland; erhöhte Steuerlast trifft auch Familienunternehmen"
sdDatePublished: "2026-08-03T10:09:00Z"
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  - "Germany"
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Bundessteuerberaterkammer reagiert auf das 34-Punkte-Reformprogramm der Koalition in Deutschland; erhöhte Steuerlast trifft auch Familienunternehmen

AU G US T 2026
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
das 34-Punkte-Reformprogramm der Koalition vom 2. Juli 2026 ent­
hält aus Sicht der BStBK viele richtige Ansätze. Dies gilt insbeson­
dere für die angekündigte Überprüfung von Berichts- und Doku­
mentationspflichten, die Berichtspflichten-Bremse und die stärkere
Umsetzung des Once-Only-Prinzips.
Steuerpolitisch bleibt es jedoch hinter den selbst gesetzten Erwar­
tungen zurück. Die angekündigte Entlastung kleiner und mittlerer
Einkommen besteht fast ausschließlich aus Maßnahmen, die verfas­
sungsrechtlich geboten oder zur regelmäßigen Fortschreibung des
Existenzminimums erforderlich sind.
Anders verhält es sich mit der sogenannten Reichensteuer. Sie soll
– vermutlich aus Gerechtigkeitsgründen und auch zur Gegenfinan­
zierung – deutlich ausgeweitet werden. Wer denkt, hierüber werde
mehr Gerechtigkeit geschaffen, ist auf dem Holzweg. Denn dieser
hohe Steuersatz trifft auch Einzelunternehmen, Freiberufler, Perso­
nengesellschaften und letztlich viele Familienunternehmen. Für sie
ist die Einkommensteuer zugleich Unternehmensteuer. Eine höhere
Tarifbelastung erschwert daher die Eigenkapitalbildung und entzieht
den Betrieben Mittel für Investitionen, Digitalisierung und Transfor­
mation. Das Gegenteil hätte unser Wirtschaftsstandort verdient.
Ein kleiner Hoffnungsschimmer blitzt aber dezent im Papier auf:
Es ist die Rede vom „Optionsmodell“, das bis zum Herbst 2026
überarbeitet werden soll. Der Wechsel von Personen- zu Kapitalge­
sellschaften soll also erleichtert werden, um Personengesellschaften
steuerlich zu entlasten. Als Bundessteuerberaterkammer unter­
stützen wir dieses Vorhaben mit allen Kräften. Und wir zeigen auch
konkrete Maßnahmen auf: Bei der Körperschaftsteueroption müssen
insbesondere die Probleme beim Sonderbetriebsvermögen beseitigt,
die Sperrfristregelungen flexibilisiert und ein steuerneutraler Rück­
weg in die transparente Besteuerung ermöglicht werden. Auch muss
eine Harmonisierung mit der Thesaurierungsbegünstigung herge­
stellt werden. Zudem muss sie grundlegend vereinfacht werden.
Beim Bürokratieabbau gibt es Grund zur Hoffnung! Die BStBK
begrüßt die geplante Berichtspflichten-Bremse, die Überprüfung
sämtlicher Dokumentationspflichten und das Ziel, mindestens jede
vierte nicht zwingend erforderliche Pflicht abzuschaffen. Entschei­
dend ist jedoch nicht die Zahl gestrichener Vorschriften, sondern die
tatsächliche Entlastung in Unternehmen und Kanzleien. Das Once-
Only-Prinzip muss verbindlich umgesetzt werden: Daten, die dem
Staat bereits vorliegen, dürfen nicht erneut abgefragt werden. Auch
vorausgefüllte Steuererklärungen, verbindliche Bearbeitungsfristen
und die schnellere Vergabe von Steuernummern können nur dann
helfen, wenn sie nicht mit neuen Datenlieferungs- und Nachweis­
pflichten verbunden werden.
Darüber hinaus fehlen weiterhin strukturelle Reformen, etwa eine
bessere Verlustverrechnung, einfachere Umstrukturierungen,
verlässliche Abschreibungsregeln, eine Reform des Umsatzsteuer­
verfahrensrechts und eine Stärkung des Maßgeblichkeitsprinzips.
Echter Bürokratieabbau beginnt nicht beim Formular, sondern bei
einem einfacheren materiellen Steuerrecht. Vor diesem Hintergrund
sind die jüngst vorgelegten Vorschläge zur Bekämpfung von Steuer-
und Finanzkriminalität kritisch zu beurteilen. Denn sie bauen keine
Bürokratie ab.
Ihr Hartmut Schwab
Prof. Dr. Hartmut Schwab
Präsident der BStBK
                Ein Anfang
     ist gemacht – doch der
  Standort braucht mehr
BStBK-Report  August 2026
1

Aktuell legt die Bundesregierung verschie­
dene Reformvorhaben im Umsatzsteuerrecht
vor, zu denen die BStBK ihre Expertise ein­
bringt.
Um Liquiditäts- sowie Wettbewerbsnachteile
für Unternehmen in Deutschland abzubauen,
will die Bundesregierung ein Direktverrech­
nungsmodell bei der Einfuhrumsatzsteuer
einführen. Dazu haben das BMF und eine
Bund-Länder-Arbeitsgruppe ein Konzept vor­
gestellt, das Verfahren moderner und praxis­
gerechter ausgestalten will.
Die BStBK begrüßt dieses Vorhaben aus­
drücklich und hat dem BMF am 9. Juli 2026
eine Eingabe übermittelt. Darin adressiert
die BStBK insbesondere noch offene Rechts-
und Verfahrensfragen. Dazu gehören die
praktische Umsetzung bei umsatzsteuer­
lichen Organschaften, die Verwendung der
Wirtschafts-Identifikationsnummer, die Vo­
raussetzungen und möglichen Ausschluss­
gründe für die Teilnahme am Verfahren
sowie Fragen der Zollanmeldung und der
technischen Zuordnung zwischen Zoll- und
Finanzverwaltung. Darüber hinaus regt sie
die Klarstellung für zahlreiche praxisrele­
vante Fallkonstellationen an. So trägt die
BStBK dazu bei, Rechtssicherheit für Un­
ternehmen und Verwaltung zu schaffen und
einen reibungslosen Start des neuen Verfah­
rens zu ermöglichen.
Kurortgemeinden: Unternehmereigenschaft
und Vorsteuerabzug
Auch zum Entwurf eines BMF-Schreibens zur
Unternehmereigenschaft und zum Vorsteuer­
abzug von Kurortgemeinden gab die BStBK
ihre Stellungnahme am 5. Juni 2026 ab. Sie
begrüßt, dass die aktuelle Rechtsprechung
aufgegriffen wird, fordert aber weiterge­
hende Klarstellungen insbesondere zum
Vorsteuerabzug und zur Abgrenzung der Un­
ternehmereigenschaft juristischer Personen
des öffentlichen Rechts. Dadurch könnten
die neuen Regelungen rechtssicher und
systemgerecht angewendet werden.
Vorsteuerabzug in der
Entsorgungswirtschaft
Auch zum Entwurf eines BMF-Schreibens
zum Vorsteuerabzug in der Entsorgungswirt­
schaft hat die BStBK am 27. Mai 2026 eine
Stellungnahme abgegeben. Ihre Ergänzungs­
vorschläge betreffen unter anderem die Ab­
grenzung wirtschaftlicher Tätigkeiten, den
Vorsteuerabzug bei Deponien und Verwer­
tungstätigkeiten sowie praktikable Maßstäbe
für die Vorsteueraufteilung.
Damit setzt sich die BStBK weiterhin für ein
rechtssicheres, praktikables und an den An­
forderungen der steuerlichen Praxis ausge­
richtetes Umsatzsteuerrecht ein.
Die beiden Stellungnahmen
sind auf www.bstbk.de unter
„Umsatzsteuer“ zu finden.
BStBK bringt sich in aktuelle umsatzsteuerliche
Reformvorhaben ein
S T EU E R R EC H T
Die BStBK begleitet die Konsultationen der
Europäischen
Geldwäschebehörde
AMLA
zu den technischen Regulierungsstandards
(RTS) und Leitlinien intensiv. Nachdem in den
vergangenen Monaten zahlreiche Entwürfe
veröffentlicht wurden, nimmt das künftige
europäische Regelwerk zur Geldwäscheprä­
vention im Nichtfinanzsektor zunehmend Ge­
stalt an. Damit werden bereits heute zentrale
Weichen für die praktische Anwendung des
EU-Geldwäschepakets ab 2027 gestellt.
Während Verordnungen und Richtlinien den
rechtlichen Rahmen vorgeben, bestimmen
RTS und Leitlinien maßgeblich, wie die
neuen Anforderungen künftig in der Praxis
umzusetzen sind. Viele Detailregelungen
mit erheblicher Bedeutung für Steuerbera­
tungskanzleien und Steuerberaterkammern
werden daher erst jetzt ausgestaltet. Umso
wichtiger ist es, die Besonderheiten des
steuerberatenden Berufs frühzeitig und mit
Nachdruck in den europäischen Entschei­
dungsprozess einzubringen.
An den entsprechenden Konsultationen be­
teiligt sich die BStBK und bringt die Interes­
sen des Berufsstands kontinuierlich in das
Verfahren ein. Im Mittelpunkt der jüngsten
Stellungnahmen standen unter anderem die
Leitlinien zur kanzleiweiten Risikoanalyse
sowie RTS zu gruppenweiten Pflichten. Da­
bei verfolgt die BStBK ein klares Ziel: Eine
wirksame Geldwäscheprävention muss mit
praktikablen, rechtssicheren und verhältnis­
mäßigen Anforderungen verbunden werden.
Ein zentrales Anliegen der BStBK ist es, zu­
sätzliche Belastungen für Steuerberater und
Steuerberaterkammern auf das notwendige
Maß zu begrenzen und unverhältnismäßige
Bürokratie zu vermeiden. Zahlreiche Ent­
würfe orientieren sich bislang stark an den
Organisationsstrukturen großer Finanzinsti­
tute. Würden diese Vorgaben unverändert
auf den Nichtfinanzsektor übertragen, droh­
ten erheblicher Dokumentations-, Organisa­
tions- und Verwaltungsaufwand. Die BStBK
setzt sich daher für eine konsequent risiko­
orientierte und differenzierte Ausgestaltung
ein. Anforderungen müssen sich an Größe,
Struktur und tatsächlichem Geldwäscherisiko
orientieren und dürfen insbesondere klei­
ne und mittlere Kanzleien nicht übermäßig
belasten. Zugleich müssen die berufsrecht­
liche Unabhängigkeit und die gesetzlichen
Verschwiegenheitspflichten des steuerbe­
ratenden Berufsstands angemessen berück­
sichtigt werden.
Die BStBK wird den weiteren Prozess eng
begleiten und sich dafür einsetzen, dass die
europäischen Vorgaben wirksam, praxis­
tauglich und ohne unverhältnismäßigen Bü­
rokratieaufwand umgesetzt werden.
Die bisherigen Stellungnahmen
der BStBK zu den AMLA-
Konsultationen finden Sie auf
www.bstbk.de in der Rubrik
Themen/Berufsrecht im Bereich
„Steuerberatungsrecht“.
BStBK begleitet AMLA-Konsultationen mit Nachdruck
B E R U F SR EC H T
BStBK-Report  August 2026
2

FO K US D I G I TA LI S I E R U N G
Gemeinsam mit der DATEV eG als technischem Partner hat die
Bundessteuerberaterkammer mit der Steuerberaterplattform bereits
eine sichere Infrastruktur aufgebaut. Seit 2023 können Steuer­
beraterinnen und Steuerberater ihre persönliche Identität mit der
im Berufsregister bestätigten Berufsträgereigenschaft verknüpfen
und sich damit rechtssicher im digitalen Raum ausweisen.
Auf dieser Grundlage bereiten die BStBK und die DATEV eG nun den
nächsten Schritt vor: Die Berufsträgereigenschaft soll künftig als qua­
lifizierter Nachweis in der europäischen digitalen Identitäts-Wallet,
der EUDI-Wallet, verfügbar sein. Jeder Steuerberater kann dann seine
Steuerberateridentität auf dem Mobiltelefon verfügbar machen. So
wird aus einer national erfolgreichen Infrastruktur ein Modell für
europaweit interoperable, sichere und nutzerfreundliche Nachweise.
Die BStBK und die DATEV eG sind damit Vorreiter in Sachen digitaler
Berufsträgeridentität mit Vorbildfunktion für andere Freie Berufe.
Der Berufsstand als wichtigster Intermediär zwischen Wirtschaft
und Finanzverwaltung ist so auch in einer zukünftigen europäischen
digitalen Infrastruktur verlässlich handlungsfähig.
Damit Steuerberater in dieser neuen Infrastruktur sinnvoll agie­
ren können, müssen sie zum einen ihre private, zum anderen aber
auch ihre berufliche Identität, ihre Organisationsidentität und ihre
Vertretungsbefugnisse rechtssicher, eindeutig und medienbruchfrei
nachweisen können. Letzteres ist nur in der zukünftigen European
Business Wallet für Organisationen möglich. Daher setzt sich die
BStBK dafür ein, dass Steuerberater in beiden Wallets abgebildet
werden.
Die BStBK tritt für eine klare Trennung von beruflicher und pri­
vater Identität der Steuerberater ein. Denn Solo-Selbstständige
oder nicht eintragungspflichtige Gesellschaftsformen dürfen im
Wallet-Ökosys­tem nicht benachteiligt werden. Weiterhin müssen
Vollmachten und Vertretungsbefugnisse der Steuerberater in einer
Wallet abgebildet werden. Steuerberater handeln regelmäßig nicht
in eigenem Namen, sondern für ihre Mandanten gegenüber der
Finanzverwaltung. Digi­tale Verwaltungsverfahren ergeben nur dann
Sinn, wenn rechts­sicher festgestellt werden kann, wer für wen und
in welchem Umfang handeln darf.
Steuerberateridentität
in der EUDI-Wallet
Der steuerberatende Beruf ist Vorreiter in Sachen digitaler Berufsträger­
eigenschaft auf nationaler und europäischer Ebene. Unser zentrales
Anliegen lautet dabei: Der gesamte Berufsstand muss gleichberechtigt
Zugang zur Wallet-Infrastruktur erhalten.
Dr. Dieter Mehnert
Mitglied im
Präsidium der BStBK
BStBK kritisiert Pläne für eine „EU Inc.“
Die EU-Kommission will mit der geplanten
„EU Inc.“ ein neues europäisches Gesell­
schaftsmodell schaffen, das es Unternehmen
erleichtert, grenzüberschreitend im Bin­
nenmarkt tätig zu werden. Ziel ist es, Grün­
dungen zu vereinfachen, digitale Verfahren
zu beschleunigen und administrative Belas­
tungen abzubauen, die aufgrund der ver­
schiedenen
Gesellschaftsrechtso