Alterssicherungskommission legt Vorschläge für Rentenreform in Deutschland vor; Langjährig-Rente abgeschafft; vorgezogene Rente nur mit Abschlägen
Alterssicherungskommission: Was die Vorschläge für Ihre Rente bedeuten würden
Alterssicherungskommission: Was die Vorschläge für Ihre Rente bedeuten würden
Die Kommission aus Rentenexperten und Politikern hat ihre Vorschläge für eine Rentenreform vorgelegt. Diese konkreten Änderungen schlägt sie vor.
Die Kommission aus Rentenexperten und Politikern hat ihre Vorschläge für eine Rentenreform vorgelegt. Union und SPD hatten sich in einem Koalitionsausschuss darauf geeinigt, die Empfehlungen vollständig umsetzen zu wollen. Welche Änderungen die Kommission konkret vorschlägt und was das für Versicherte sowie Rentnerinnen und Rentner bedeutet.
Die Vorschläge der, von der Bundesregierung eingesetzten, Alterssicherungskommission für eine Rentenreform liegen auf dem Tisch. Die Koalition hatte sich zuletzt bekannt, die Empfehlungen vollständig umzusetzen. 33 Maßnahmen schlägt das Gremium aus Expertinnen und Experten vor, um die gesetzliche Rente und die Alterssicherung als Ganzes in Deutschland mit Blick auf die demografischen Herausforderungen zukunftsfest aufzustellen.
Doch Achtung: Die Empfehlungen der Alterssicherungskommission haben keinen Gesetzescharakter. Solange kein entsprechendes Gesetz verabschiedet und in Kraft getreten ist, gilt ausschließlich das bestehende Rentenrecht. Wie die Regeln im Detail ausgestaltet werden, wird im politischen Prozess ausgehandelt.
Was müssen Rentnerinnen und Rentner mit Blick auf die Empfehlungen der Alterssicherungskommission beachten?
Wichtig für künftige Rentnerinnen und Rentner: Bisher handelt es sich bei den Vorschlägen nicht um geltendes Recht, sondern lediglich um Empfehlungen. Bis entsprechende Gesetze verabschiedet sind, gilt ausschließlich das bestehende Rentenrecht. Wann möglicherweise neue Regelungen gelten, ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht klar.
Sollte ich sicherheitshalber jetzt schon meinen Rentenantrag stellen?
Maßgeblich für jeden Rentner und jede Rentnerin sind die Regeln, die zum Zeitpunkt des Rentenbeginns gelten. Das bedeutet, dass es nicht möglich ist, sich eine vermeintlich günstigere aktuelle Rechtslage für die Zukunft zu sichern, indem vorzeitig ein Rentenantrag gestellt wird. Ebenso wenig können heute schon Leistungen beantragt werden, die noch nicht gesetzlich geregelt sind.
Grundsätzlich können Renten maximal ein Jahr vor Rentenbeginn beantragt werden.
Ab wann gelten die Vorschläge der Alterssicherungskommission?
Die Deutsche Rentenversicherung kann aktuell keine Auskunft darüber geben, bis wann, ob und in welchem Umfang die Empfehlungen der Alterssicherungskommission in künftige Gesetzesvorhaben einfließen oder in geltendes Recht umgesetzt werden.
Welche Maßnahmen schlägt die Alterssicherungskommission vor?
Die Vorschläge der Alterssicherungskommission sind sehr umfangreich. Sie reichen von der Einführung eines kapitalgedeckten Elements in der gesetzlichen Rentenversicherung bis zur Kopplung des Renteneintrittsalters an die Entwicklung der Lebenserwartung. Die wichtigen Punkte für Versicherte und Rentenbeziehende fassen wir hier zusammen:
Ab 2031 soll sich laut der Empfehlung der Alterssicherungskommission das reguläre Renteneintrittsalter an der Entwicklung der Lebenserwartung orientieren. Und zwar im Verhältnis 2:1 auf die Erwerbs- und die Rentenphase aufgeteilt. Sollte die Lebenserwartung beispielsweise um ein Jahr steigen, würden davon acht Monate auf ein längeres Erwerbsleben entfallen, vier Monate auf einen längeren Rentenbezug. Steigt die Lebenserwartung nicht weiter, bleibt auch das Renteneintrittsalter konstant. Die Entwicklung soll regelmäßig überprüft werden.
Entwickelt sich die Lebenserwartung bis 2041 so, wie es das Statistische Bundesamt derzeit annimmt, würde die Regelaltersgrenze in einem Zeitraum von zehn Jahren schrittweise um ein halbes Jahr von 67 Jahren auf 67,5 Jahre weiter ansteigen.
Derzeit steigt das Regelrenteneintrittsalter noch bis 2031 schrittweise auf 67 Jahre. Diese Grenze gilt erstmals für den Geburtsjahrgang 1964.
Früher in Rente nur noch mit Abschlägen
Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte soll abgeschafft werden, schlägt die Alterssicherungskommission vor. Bislang dürfen Versicherte nach 45 Beitragsjahren ohne Abschläge vorzeitig in Rente gehen. Der Rentenbeginn ist in dem Fall derzeit zwei Jahre vor dem regulären Rentenalter möglich. Künftig sollen Versicherte eine vorgezogene Altersrente nur noch mit Abschlägen beziehen können.
Anhebung der Altersgrenze für langjährig Versicherte
Schon heute gibt es die Möglichkeit, mit Abschlägen früher in Rente zu gehen. Möglich ist das mit der Altersrente für langjährig Versicherte. Dafür müssen mindestens 35 Versicherungsjahre vorliegen und das Mindesteintrittsalter von 63 Jahren erreicht sein.
Die Alterssicherungskommission empfiehlt, die Altersgrenze für die Rente für langjährig Versicherte von 63 auf 64 Jahre zu erhöhen. Später soll die Grenze parallel zum regulären Renteneintrittsalter weiter ansteigen. Das Renteneintrittsfenster soll dadurch auch bei Anhebung der Regelaltersgrenze bei drei Jahren bleiben.
Regelmäßige Überprüfung bei der Berechnung neutraler Zu- bzw. Abschläge
Bei einer Rente für langjährig Versicherte mit mindestens 35 Versicherungsjahren werden Abschläge fällig. Sie sollen die finanziellen Auswirkungen für die Versichertengemeinschaft, die sich aus dem vorgezogenen Rentenbeginn und der somit längeren Bezugsdauer ergibt, ausgleichen. Derzeit liegen die Abschläge bei 0,3 Prozent für jeden Monat des vorzeitigen Rentenbezuges. Die Kommission schlägt vor, diese Abschläge in ihrer Höhe regelmäßig zu überprüfen. Gleiches gilt für die Zuschläge, die gutgeschrieben werden, falls Versicherte ihren Rentenbeginn aufschieben.
Der Grund: Für die Berechnung dieser Zu- bzw. Abschläge spielen Aspekte, wie beispielsweise Veränderungen der Lebenserwartung, der gesetzlichen Altersgrenzen für den Rentenbeginn oder des tatsächlichen Renteneintrittsverhaltens eine Rolle. Sie sind Parameter, die die Abschlagsberechnung beeinflussen können.
Härtefallregelung für rentennahe Versicherte mit gesundheitlichen Problemen
Menschen, die aus gesundheitlichen Gründen kurz vor dem regulären Rentenbeginn nicht mehr erwerbstätig sein können, sollen nach dem Willen der Kommission einen vereinfachten Zugang zu einer Rente erhalten.
Der Vorschlag der Alterssicherungskommission: Um mögliche soziale Härten abzumildern, könnte für rentennahe Jahrgänge bei der Prüfung einer Erwerbsminderung in den letzten Jahren vor dem Renteneintrittsalter auch eine berufliche Leistungseinschränkung nach individueller Gesundheitsprüfung mit Berücksichtigung finden. Versicherte, die aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nachweislich nicht mehr in ihrem langjährig ausgeübten Berufsfeld erwerbstätig sein können, soll ein vorgezogener Rentenbeginn ohne Abschläge zwei Jahre vor dem regulären Rentenbeginn möglich sein und weitere drei Jahre vorzeitig mit Abschlägen. Voraussetzung dafür wären 35 Versicherungsjahre. Auf Neu- und Anpassungsqualifizierungen soll in dieser Altersgruppe verzichtet werden.
Die Kommission schlägt außerdem vor, Präventionsmaßnahmen zu verbessern, damit Menschen länger am Erwerbsleben teilnehmen können. Das Prinzip „Prävention vor Reha “ soll weiter gestärkt werden. Eine weitere Empfehlung ist, Menschen in Erwerbsminderungsrente bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit stärker zu unterstützen.
Wieder in Kraft treten des Nachhaltigkeitsfaktors
In der Rentenformel, die für die Berechnung der jährlichen Rentenanpassung genutzt wird, findet sich ein sogenannter Nachhaltigkeitsfaktor. Er sorgt dafür, dass die Rente etwas weniger stark steigt als die Löhne, wenn die Zahl der Rentner schneller wächst als die der Beitragszahlenden. Das soll die Last der gesellschaftlichen Alterung für die Beitragszahlenden mindern und zu einem geringen Teil von den Rentnerinnen und Rentnern mitgetragen werden.
Dieser Nachhaltigkeitsfaktor ist durch aktuell geltende Gesetze (Festschreibung des Rentenniveaus auf 48 Prozent bis 2031) ausgesetzt. Die Alterssicherungskommission empfiehlt, den Faktor nach 2031 wieder in Kraft zu setzen und sogar geringfügig zu verstärken. Wichtig ist: Die Rentenhöhe würde sich auch künftig an der Lohnentwicklung orientieren, der Anstieg würde durch den Nachhaltigkeitsfaktor lediglich gedämpft, wenn die Anzahl der Leistungsbeziehenden schneller steigt als die der Beitragszahlenden. Eine Schutzklausel garantiert auch weiterhin, dass Renten nicht gekürzt werden können.
Zusammenspiel mit anderen Sozialleistungen reformieren
Wer jahrelang Rentenbeiträge gezahlt hat, soll künftig auch bei niedrigen Ansprüchen ein höheres verfügbares Einkommen haben als Menschen, die nicht oder nur wenige Beiträge geleistet haben. Dafür sollen bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Freibeträge für die Rente gelten, die nicht angerechnet werden.
Derzeit ist es so, dass auf die Grundsicherung im Alter bei der Berechnung des Hilfeanspruchs die gesetzliche Rente als Einkommen angerechnet wird. Das führt dazu, dass viele Personen trotz einer langjährigen Berufstätigkeit im Alter nicht mehr Geld zur Verfügung haben, als wenn sie nie sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen wären.
Die Kommission schlägt darüber hinaus vor, eine mit dem Bürgergeldgesetz bis Ende 2026 bereits ausgesetzte Regelung für langzeitarbeitslose Menschen, abzuschaffen. Bislang kann das Jobcenter diese verpflichten vorzeitig mit Abschlägen in Rente zu gehen.
Die umlagefinanzierte gesetzliche Rente soll durch einen verpflichtenden kapitalgedeckten Baustein ergänzt werden. Das bedeutet, dass ein kleiner Teil der Beiträge künftig am Kapitalmarkt angelegt wird. Das Umlagesystem bleibt auch künftig das Kernelement der gesetzlichen Rente. Das Vorbild dafür ist Schweden, bei dem die staatliche Rente bereits auf eine Mischung aus Umlageverfahren und Kapitaldeckung setzt. Konkret werden in Schweden 2,5 Prozent der staatlichen Rentenbeiträge auf dem Aktienmarkt investiert, wobei man dafür entweder einen der zertifizierten Fonds nutzen kann oder den schwedischen Staatsfond.
Wie genau diese neue Kapitalrente in Deutschland im Detail aussehen wird, muss noch ausgestaltet werden. Der Vorschlag der Kommission sieht vor, dass ein zusätzlicher Beitragssatz von 2 Prozent in die kapitalgedeckte gesetzliche Rente fließen soll, den sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber zur Hälfte teilen. Ziel ist es, mit den erzielten Gewinnen die umlagefinanzierte Rente zu ergänzen und das Rentenniveau längerfristig spürbar ansteigen zu lassen.
Die Einführung des zusätzlichen Beitrags soll, so der Vorschlag der Kommission, schrittweise in jährlichen Schritten von 0,5 Prozentpunkten für alle Altersgruppen erfolgen, möglichst schon ab 2028.
Versicherte sollen die Angebote von zertifizierten Anbietern auswählen können. Alternativ könnte das Geld in einen öffentlichen Fonds mit geringen Verwaltungskosten fließen. Das Geld aus der kapitalgedeckten Rente soll, genauso wie die umlagefinanzierte Rente, lebenslang ausgezahlt werden.
Für Rentnerinnen und Rentner, die kurz vor der Rente stehen, ist die Anlagedauer dieses neuen Elements zu kurz, um die Rente spürbar zu erhöhen. Ein steuerfinanzierter Zuschlag soll deshalb bei ihnen dafür sorgen, dass das Rentenniveau bei Renteneintritt für sie mindestens die heutigen 48 Prozent beträgt. Diese Übergangsphase soll ab 2032 bis Mitte der 2040er Jahre gelten, bis die neue Kapitalrente ausreicht, um das Rentenniveau zu stabilisieren.
Selbstständige und Abgeordnete in die Rentenversicherung
Für die Alterssicherungskommission wäre eine Erwerbstätigenversicherung das Idealbild der Altersvorsorge. Also eine Rentenversicherung, in die alle Erwerbstätigen einzahlen, auch Beamte und Selbstständige, die bislang nicht dazu verpflichtet sind. Allerdings ist diese Reform in den Augen der Kommission mit erheblichen Hürden verbunden.
Deshalb schlägt sie vor, in einem ersten Schritt Selbstständige mit einzube