Diözesane Bauregeln der Erzdiözese München und Freising; umfassende Genehmigungspflicht und Finanzierung festgelegt.
Jahrgang 2026 · Nr. 9 · 1. August 2026 Diözesane Bauregeln der Erzdiözese München und Freising
350 97. Diözesane Bauregeln der Erz- diözese München und Freising Erster Teil: Allgemeine Vorschriften (§§ 1–4) 352 § 1 Anwendungsbereich 352 § 2 Staatliche Vorschriften 352 § 3 Eigenverantwortung des Bauherrn 352 § 4 Nach den Diözesanen Bauregeln beteiligte Gremien 353 Zweiter Teil: Genehmigungspflicht (§§ 5–13) 353 Abschnitt I: Grundsatz (§§ 5–6) 353 § 5 Genehmigungspflicht, Genehmi gungsfreiheit 353 § 6 Kirchen- und stiftungsaufsicht- liche Genehmigung 354 § 7 Notmaßnahme 355 Abschnitt II: Genehmigungsverfahren (§§ 8–13) 355 § 8 Zuständigkeit 355 § 9 Projektantrag 355 § 10 Behandlung des Projektantrags 356 § 11 Prüfumfang 356 § 12 Genehmigung 356 § 13 Geltungsdauer der Genehmigung 357 Dritter Teil: Durchführung der Baumaßnahme (§§ 14–29) 357 Abschnitt I: Beauftragung von Planungs- und Bau leistungen (§§ 14–16) 357 § 14 Vergabeordnung im Bauwesen 357 § 15 Beauftragung externer Planungs leistungen 358 § 16 Beauftragung externer Projekt managementleistungen 358 Abschnitt II: Checkpunkte (§§ 17–22) 358 § 17 Nachweispflicht 358 § 18 Zuständigkeit 358 § 19 Nachweis 358 § 20 Behandlung des Nachweises 359 § 21 Prüfumfang 359 § 22 Zustimmung 359 Abschnitt III: Änderung der Baumaßnahme (§§ 23–28) 360 § 23 Änderungsanzeigepflicht 360 § 24 Zuständigkeit 360 § 25 Änderungsanzeige 360 § 26 Behandlung der Änderungs- anzeige 360 § 27 Prüfumfang 361 § 28 Zustimmung 361 Abschnitt IV: Verstoß gegen Genehmigungspflicht oder Pflichten im Rahmen der Durchführung der Baumaßnahme (§ 29) 361 § 29 Einstellung von Arbeiten 361 Vierter Teil: Finanzierung (§ 30) 362 § 30 Finanzierung Baumaßnahmen 362 Fünfter Teil: Bestandskraft, Rechtsschutz möglichkeiten (§§ 31–33) 362 Abschnitt I: Bestandskraft (§§ 31–32) 362 § 31 Wirksamkeit 362 § 32 Rücknahme 362 Abschnitt II: Rechtsschutzmöglichkeiten (§ 33) 363 § 33 Einspruch 363 Nr. Nr. Seite Seite INHALT
351 Sechster Teil: Überleitungs- und Schlussvor- schriften (§§ 34–35) 364 § 34 Überleitungsvorschriften 364 § 35 Inkrafttreten 365 Anlagen
366 Anlage 1: Definitionen 366 Anlage 2: Ziele und Anforderungen an das diözesane Bauwesen und strategische Kriterien für die Ausrichtung von Bau maßnahmen 370 Anlage 3: Projektentwicklung 376 Anlage 4: Schwellenwerte 378 Anlage 5: Notmaßnahme 379 Anlage 6: Projektantrag 381 Anlage 7: Projektkategorien 382 Anlage 8: Handreichung Projektabschluss 385 Anlage 9: Vergabeordnung im Bau- wesen 389 Anlage 10: Beauftragung externer Pla nungsleistungen und Projekt managementleistungen 400 Anlage 11: Checkpunkte 401 Anlage 12: Änderungsanzeige 404 Anlage 13: Handreichung Projektskizze 405 Anlage 14: Handreichung Änderung der Baumaßnahme 407 Anlage 15: Handreichung Betrieb und Gebäudeunterhalt 408 Anlage 16: Zuschussordnung für Bau maßnahmen der Kirchen stiftungen aus dem Bau-Etat Seelsorge 412 Anlage 17: Zuteilungsordnung für Bau maßnahmen der Erzdiözese aus dem Etat der Schulbau kommission 419 Anlage 18: Zuschussordnung für Bau maßnahmen der Kirchen stiftungen aus dem Bau-Etat Kindertageseinrichtungen 421 98. Statut für die Gremien der Erz- diözese München und Freising
im Bereich der Diözesanen Bauregeln A. Allgemeiner Teil 426 § 1 Geltungsbereich 426 § 2 Geschäftsführung 426 § 3 Sitzungen 426 § 4 Beschlussfassung 427 § 5 Protokoll 427 B. Besonderer Teil 428 § 6 Strategisches Zuschussgremium Bau (SZG Bau) 428 § 7 Strategisches Zuschussgremium Kita (SZG Kita) 428 § 8 Schulbaukommission (SBK) 429 § 9 Erzbischöfliche Bau- und Kunst kommission (BKK) 430 § 10 Inkrafttreten 431 Nr. Nr. Seite Seite INHALT Hinweis zur Sprache Im Interesse einer besseren Lesbarkeit wird nicht ausdrücklich in geschlechtsspezifischen Personenbezeichnungen differenziert. Die gewählte männliche Form schließt eine adäquate weibliche Form gleichberechtigt ein.
352 352 97. Diözesane Bauregeln der Erzdiözese München und Freising Erster Teil: Allgemeine Vorschriften (§§ 1–4) § 1 Anwendungsbereich (1) Die Diözesanen Bauregeln der Erzdiözese gelten für sämtliche Bau maßnahmen der Erzdiözese und der kirchlichen Stiftungen im Sinne der Ordnung für kirchliche Stiftungen in den bayerischen (Erz-)Diözesen (KiStiftO). (2) Wenn die Erzdiözese finanzielle Leistungen zu Baumaßnahmen ande rer Rechtsträger gewährt oder diese Baumaßnahmen in sonstiger Wei se unterstützt, entscheidet die Erzdiözese im Einzelfall, ob und in wel chem Maße sie die Einhaltung der Diözesanen Bauregeln diesen anderen Rechtsträgern im Zusammenhang mit der Gewährung der finanziellen Leistung oder der sonstigen Unterstützung auferlegt. (3) Die für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Ausführungsbe stimmungen werden vom Generalvikar erlassen und als Anlagen zu den Diözesanen Bauregeln veröffentlicht. § 2 Staatliche Vorschriften Die Rechte und Pflichten nach staatlichen Vorschriften, insbesondere eine Genehmigungspflicht nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften, bleiben von den Diözesanen Bauregeln unberührt. § 3 Eigenverantwortung des Bauherrn (1) Die Verantwortung für die Realisierung der Baumaßnahme entsprechend den Zielen und Anforderungen an das diözesane Bauwesen (Anlage 2) obliegt dem Bauherrn. (2) Der Bauherr ist verpflichtet, zu Beginn der Baumaßnahme eine Projektent wicklung (Anlage 3) durchzuführen. In dieser Phase sind die wesentlichen Projektparameter und Projektziele festzulegen; dies sind insbesondere
Zielsetzung und Bedarf,
Qualität und Quantität,
Terminschiene,
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Kosten/Finanzierung und
Wirtschaftlichkeit der Baumaßnahme (in Planungs-, Bau- und Be triebsphase). (3) Der Bauherr soll sich in der Phase der Projektentwicklung durch die Fach stellen des Erzbischöflichen Ordinariats unentgeltlich beraten lassen. Dies gilt nicht, soweit der Bauherr eine sonstige kirchliche Stiftung ist; diesem steht es frei, ob er sich durch die Fachstellen des Erzbischöflichen Ordi nariats unentgeltlich beraten lassen will. § 4 Nach den Diözesanen Bauregeln beteiligte Gremien Die an Baumaßnahmen im Sinne dieser Diözesanen Bauregeln beteiligten Gre mien – das Strategische Zuschussgremium Bau, das Strategische Zuschuss gremium Kita, die Schulbaukommission und die Erzbischöfliche Bau- und Kunstkommission – werden durch Statut des Erzbischofs errichtet, in dem die Zusammensetzung, die Zuständigkeiten und die internen Verfahrensabläufe die ser Gremien geregelt sind. Zweiter Teil: Genehmigungspflicht (§§ 5–13) Abschnitt I: Grundsatz (§§ 5–6) § 5 Genehmigungspflicht, Genehmigungsfreiheit (1) Baumaßnahmen der Kirchenstiftungen (einschließlich Baumaßnahmen an pastoral genutzten baulichen Anlagen an Pfründeobjekten, wenn ein Pfründenutzungsvertrag vorliegt) und der sonstigen kirchlichen Stiftun gen,
die einer Erlaubnis nach dem Bayerischen Denkmalschutzgesetz be dürfen,
die einer Genehmigung nach der Bayerischen Bauordnung bedürfen,
die einen liturgischen Ort betreffen,
bei denen die Gesamtkosten den Betrag gemäß Anlage 4 über schreiten oder
bei denen von den allgemein genehmigten Standardformularen und Vertragsmustern der Erzdiözese abweichende Vertragsunterlagen verwendet werden sollen,
bedürfen einer Genehmigung durch die Erzbischöfliche Finanzkammer.
354 (2) Abweichend von § 5 Abs. 1 bedürfen folgende Baumaßnahmen keiner Genehmigung:
Baumaßnahmen der kirchlichen Stiftungen, die der Erstellung des Projektantrags dienen und deren Gesamtkosten einen Betrag von 25.000,00 € inkl. USt. nicht überschreiten
Baumaßnahmen der sonstigen kirchlichen Stiftungen, es sei denn, es handelt sich um eine Baumaßnahme im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 3 oder Nr. 4 (3) Alle sonstigen Baumaßnahmen der kirchlichen Stiftungen sowie Baumaß nahmen der Erzdiözese sind genehmigungsfrei. § 6 Kirchen- und stiftungsaufsichtliche Genehmigung (1) Soweit Verträge im Zusammenhang mit Baumaßnahmen von kirchlichen Stiftungen einer stiftungsaufsichtlichen Genehmigung nach der Ordnung für kirchliche Stiftungen in den bayerischen (Erz-)Diözesen (KiStiftO) bedürfen, gilt diese mit der Erteilung der Genehmigung nach § 5 als erteilt. (2) Sofern eine Baumaßnahme von kirchlichen Stiftungen nach § 5 Abs. 2 oder § 5 Abs. 3 genehmigungsfrei ist, gilt die stiftungsaufsichtliche Genehmi gung nach der Ordnung für kirchliche Stiftungen in den bayerischen (Erz-) Diö zesen (KiStiftO) als erteilt. Für Kirchenstiftungen gilt dies jedoch nur, soweit die allgemein genehmigten Standardformulare und Vertragsmuster der Erzdiözese verwendet werden oder soweit es sich um eine Baumaß nahme im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 1 handelt. (3) Bei Überschreitung der partikularrechtlich festgesetzten Wertgrenzen1 sind für Baumaßnahmen und diesbezügliche Nachträge die universal 1 Die Wertuntergrenzen, oberhalb derer zum wirksamen Abschluss des Rechtsgeschäfts für die Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung auch die Zustimmung des Diö zesanvermögensverwaltungsrats (Diözesansteuerausschuss für Rechtsgeschäfte der Erzdiözese aus Kirchensteuermitteln, Erzbischöfliche Finanzkommission für alle übrigen Rechtsgeschäfte) und des Konsultorenkollegiums (Metropolitankapitel) erforderlich ist, betragen Stand Januar 2027 für die diözesanen Rechtsträger (Erzdiözese, Erzb. Stuhl, Metropolitankapitel, Emeritenanstalt, Klerikalseminarstiftung, Knabenseminarstiftung, Priesterhausstiftung St. Johann Nepomuk) sowie für die sonstigen kirchlichen Stiftungen Bischof-Arbeo-Stiftung für kirchliche Schulen und Bildungshäuser in der Erzdiözese München und Freising, St. Antonius-Stiftung der Erzdiözese München und Freising und St. Korbinian-Stiftung der Erzdiözese München und Freising 1,5 Millionen Euro, für alle übrigen Rechtsträger, insbesondere Stiftungen, 250.000 Euro. Die Wertgrenze für Nach träge im Rahmen von Baumaßnahmen liegt einheitlich bei 1,5 Millionen Euro. Die Werto bergrenze, oberhalb derer ein Rechtsgeschäft zusätzlich der Zustimmung durch den Heiligen Stuhl bedarf, beträgt Stand Januar 2027 20 Millionen Euro.
355 rechtlichen Beispruchsrechte sowie bei kirchlichen Stiftungen zusätzlich das Erfordernis der kirchenaufsichtlichen Genehmigung zu beachten. (4) Die kirchenaufsichtliche Genehmigung erteilt der Erzbischöfliche Finanz direktor. § 7 Notmaßnahme (1) Soweit eine genehmigungspflichtige Baumaßnahme zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben oder zur Abwehr eines erheb lichen Vermögensschadens notwendig ist und die Einholung einer Ge nehmigung nicht rechtzeitig möglich wäre (Notmaßnahme), hat die ge nehmigungspflichtige Baumaßnahme ohne vorherige Genehmigung zu erfolgen. (2) Die Absicht, eine genehmigungspflichtige Notmaßnahme durchzuführen, ist unverzüglich gemäß Anlage 5 zu melden. Art und Umfang der Not maßnahme werden durch die gemäß Anlage 5 zuständige Stelle bestä tigt. (3) Die Einholung der Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen. Abschnitt II: Genehmigungsverfahren (§§ 8–13) § 8 Zuständigkeit Für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens nach dem Zweiten Teil, Abschnitt II der Diözesanen Bauregeln und die Erteilung oder Ablehnung der Genehmigung nach § 5 ist die Erzbischöfliche Finanzkammer zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist. § 9 Projektantrag (1) Der Projektantrag ist in digitaler Form gemäß Anlage 6 einzureichen. (2) Der Projektantrag umfasst alle für die Beurteilung der Baumaßnahme und die Bearbeitung des Antrags erforderlichen Unterlagen, insbesondere die in Anlage 6 genannten Unterlagen. (3) Ist für die Realisierung der Baumaßnahme ein Zuschuss aus diözesanen Eigenmitteln erforderlich, so ist die Bewilligung eines entspreche