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title: "Diözesane Bauregeln der Erzdiözese München und Freising; umfassende Genehmigungspflicht und Finanzierung festgelegt."
sdDatePublished: "2026-08-03T12:25:00Z"
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  - "Freising"
  - "Munich"
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Diözesane Bauregeln der Erzdiözese München und Freising; umfassende Genehmigungspflicht und Finanzierung festgelegt.

Jahrgang 2026 · Nr. 9 · 1. August 2026
Diözesane Bauregeln
der Erzdiözese
München und Freising

350
97. Diözesane Bauregeln der Erz-
diözese München und Freising
Erster Teil:
Allgemeine Vorschriften (§§ 1–4)
352
§ 1 Anwendungsbereich
352
§ 2 Staatliche Vorschriften
352
§ 3 Eigenverantwortung des Bauherrn 352
§ 4 Nach den Diözesanen Bauregeln
­beteiligte Gremien
353
Zweiter Teil:
Genehmigungspflicht (§§ 5–13)
353
Abschnitt I:
Grundsatz (§§ 5–6)
353
§ 5 Genehmigungspflicht, Genehmi­
gungsfreiheit
353
§ 6 Kirchen- und stiftungsaufsicht-
liche Genehmigung
354
§ 7 Notmaßnahme
355
Abschnitt II:
Genehmigungsverfahren (§§ 8–13)
355
§ 8 Zuständigkeit
355
§ 9 Projektantrag
355
§ 10	Behandlung des Projektantrags
356
§ 11	Prüfumfang
356
§ 12	Genehmigung
356
§ 13	Geltungsdauer der Genehmigung 357
Dritter Teil:
Durchführung der Baumaßnahme
(§§ 14–29)
357
Abschnitt I:
Beauftragung von Planungs- und Bau­
leistungen (§§ 14–16)
357
§ 14	Vergabeordnung im Bauwesen
357
§ 15	Beauftragung externer Planungs­
leistungen
358
§ 16	Beauftragung externer Projekt­
managementleistungen
358
Abschnitt II:
Checkpunkte (§§ 17–22)
358
§ 17	Nachweispflicht
358
§ 18	Zuständigkeit
358
§ 19	Nachweis
358
§ 20	Behandlung des Nachweises
359
§ 21	Prüfumfang
359
§ 22	Zustimmung
359
Abschnitt III:
Änderung der Baumaßnahme
(§§ 23–28)
360
§ 23	Änderungsanzeigepflicht
360
§ 24	Zuständigkeit
360
§ 25	Änderungsanzeige
360
§ 26	Behandlung der Änderungs-
anzeige
360
§ 27	Prüfumfang
361
§ 28	Zustimmung
361
Abschnitt IV:
Verstoß gegen Genehmigungspflicht oder
Pflichten im ­Rahmen der Durchführung der
Baumaßnahme (§ 29)
361
§ 29	Einstellung von Arbeiten
361
Vierter Teil:
Finanzierung (§ 30)
362
§ 30	Finanzierung Baumaßnahmen
362
Fünfter Teil:
Bestandskraft, Rechtsschutz­
möglichkeiten (§§ 31–33)
362
Abschnitt I:
Bestandskraft (§§ 31–32)
362
§ 31	Wirksamkeit
362
§ 32	Rücknahme
362
Abschnitt II:
Rechtsschutzmöglichkeiten (§ 33)
363
§ 33	Einspruch
363
Nr.
Nr.
Seite
Seite
INHALT

351
Sechster Teil:
Überleitungs- und Schlussvor-
schriften (§§ 34–35)
364
§ 34	Überleitungsvorschriften
364
§ 35	Inkrafttreten
365
Anlagen

366
Anlage 1: Definitionen
366
Anlage 2: Ziele und Anforderungen
an das diözesane Bauwesen
und strategische Kriterien
für die Ausrichtung von Bau­
maßnahmen
370
Anlage 3: Projektentwicklung
376
Anlage 4: Schwellenwerte
378
Anlage 5: Notmaßnahme
379
Anlage 6: Projektantrag
381
Anlage 7: Projektkategorien
382
Anlage 8: Handreichung Projektabschluss
385
Anlage 9: Vergabeordnung im Bau-
wesen
389
Anlage 10: Beauftragung externer Pla­
nungsleistungen und Projekt­
managementleistungen
400
Anlage 11: Checkpunkte
401
Anlage 12: Änderungsanzeige
404
Anlage 13: Handreichung Projektskizze 405
Anlage 14: Handreichung Änderung der
Baumaßnahme
407
Anlage 15: Handreichung Betrieb und
­Gebäudeunterhalt
408
Anlage 16:	Zuschussordnung für Bau­
maßnahmen der Kirchen­
stiftungen aus dem Bau-Etat
Seelsorge
412
Anlage 17: Zuteilungsordnung für Bau­
maßnahmen der Erzdiözese
aus dem Etat der Schulbau­
kommission
419
Anlage 18: Zuschussordnung für Bau­
maßnahmen der Kirchen­
stiftungen aus dem Bau-Etat
Kindertageseinrichtungen
421
98. Statut für die Gremien der Erz-
diözese München und Freising

im Bereich der Diözesanen
Bauregeln
A. Allgemeiner Teil
426
§ 1 Geltungsbereich
426
§ 2 Geschäftsführung
426
§ 3 Sitzungen
426
§ 4 Beschlussfassung
427
§ 5 Protokoll
427
B. Besonderer Teil
428
§ 6 Strategisches Zuschussgremium
Bau (SZG Bau)
428
§ 7 Strategisches Zuschussgremium
Kita (SZG Kita)
428
§ 8 Schulbaukommission (SBK)
429
§ 9 Erzbischöfliche Bau- und Kunst­
kommission (BKK)
430
§ 10 Inkrafttreten
431
Nr.
Nr.
Seite
Seite
INHALT
Hinweis zur Sprache
Im Interesse einer besseren Lesbarkeit wird nicht ausdrücklich in geschlechtsspezifischen
­Personenbezeichnungen differenziert. Die gewählte männliche Form schließt eine adäquate
weibliche Form gleichberechtigt ein.

352
352
97. Diözesane Bauregeln
                  der Erzdiözese München und Freising
Erster Teil: Allgemeine Vorschriften (§§ 1–4)
§ 1
Anwendungsbereich
(1)
Die Diözesanen Bauregeln der Erzdiözese gelten für sämtliche Bau­
maßnahmen der Erzdiözese und der kirchlichen Stiftungen im Sinne
der Ordnung für kirchliche Stiftungen in den bayerischen (Erz-)Diözesen
(KiStiftO).
(2)
Wenn die Erzdiözese finanzielle Leistungen zu Baumaßnahmen ande­
rer Rechtsträger gewährt oder diese Baumaßnahmen in sonstiger Wei­
se unterstützt, entscheidet die Erzdiözese im Einzelfall, ob und in wel­
chem Maße sie die Einhaltung der Diözesanen Bauregeln diesen anderen
Rechtsträgern im Zusammenhang mit der Gewährung der finanziellen
Leistung oder der sonstigen Unterstützung auferlegt.
(3)
Die für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Ausführungsbe­
stimmungen werden vom Generalvikar erlassen und als Anlagen zu den
Diözesanen Bauregeln veröffentlicht.
§ 2
Staatliche Vorschriften
Die Rechte und Pflichten nach staatlichen Vorschriften, insbesondere eine
 Genehmigungspflicht nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften, bleiben von den
Diözesanen Bauregeln unberührt.
§ 3
Eigenverantwortung des Bauherrn
(1)
Die Verantwortung für die Realisierung der Baumaßnahme entsprechend
den Zielen und Anforderungen an das diözesane Bauwesen (Anlage 2)
obliegt dem Bauherrn.
(2)
Der Bauherr ist verpflichtet, zu Beginn der Baumaßnahme eine Projektent­
wicklung (Anlage 3) durchzuführen. In dieser Phase sind die wesentlichen
Projektparameter und Projektziele festzulegen; dies sind insbesondere

1.
Zielsetzung und Bedarf,

2.
Qualität und Quantität,

3.
Terminschiene,

353

4.
Kosten/Finanzierung und

5.
Wirtschaftlichkeit der Baumaßnahme (in Planungs-, Bau- und Be­
triebsphase).
(3)
Der Bauherr soll sich in der Phase der Projektentwicklung durch die Fach­
stellen des Erzbischöflichen Ordinariats unentgeltlich beraten lassen. Dies
gilt nicht, soweit der Bauherr eine sonstige kirchliche Stiftung ist; diesem
steht es frei, ob er sich durch die Fachstellen des Erzbischöflichen Ordi­
nariats unentgeltlich beraten lassen will.
§ 4
Nach den Diözesanen Bauregeln beteiligte Gremien
Die an Baumaßnahmen im Sinne dieser Diözesanen Bauregeln beteiligten Gre­
mien – das Strategische Zuschussgremium Bau, das Strategische Zuschuss­
gremium Kita, die Schulbaukommission und die Erzbischöfliche Bau- und
Kunstkommission – werden durch Statut des Erzbischofs errichtet, in dem die
Zusammensetzung, die Zuständigkeiten und die internen Verfahrensabläufe die­
ser Gremien geregelt sind.
Zweiter Teil: Genehmigungspflicht (§§ 5–13)
Abschnitt I: Grundsatz (§§ 5–6)
§ 5
Genehmigungspflicht, Genehmigungsfreiheit
(1)
Baumaßnahmen der Kirchenstiftungen (einschließlich Baumaßnahmen
an pastoral genutzten baulichen Anlagen an Pfründeobjekten, wenn ein
Pfründenutzungsvertrag vorliegt) und der sonstigen kirchlichen Stiftun­
gen,

1.
die einer Erlaubnis nach dem Bayerischen Denkmalschutzgesetz be­
dürfen,

2.
die einer Genehmigung nach der Bayerischen Bauordnung bedürfen,

3.
die einen liturgischen Ort betreffen,

4.
bei denen die Gesamtkosten den Betrag gemäß Anlage 4 über­
schreiten oder

5.
bei denen von den allgemein genehmigten Standardformularen und
Vertragsmustern der Erzdiözese abweichende Vertragsunterlagen
verwendet werden sollen,

bedürfen einer Genehmigung durch die Erzbischöfliche Finanzkammer.

354
(2)
Abweichend von § 5 Abs. 1 bedürfen folgende Baumaßnahmen keiner
Genehmigung:

1.
Baumaßnahmen der kirchlichen Stiftungen, die der Erstellung des
Projektantrags dienen und deren Gesamtkosten einen Betrag von
25.000,00 € inkl. USt. nicht überschreiten

2.
Baumaßnahmen der sonstigen kirchlichen Stiftungen, es sei denn,
es handelt sich um eine Baumaßnahme im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 3
oder Nr. 4
(3)
Alle sonstigen Baumaßnahmen der kirchlichen Stiftungen sowie Baumaß­
nahmen der Erzdiözese sind genehmigungsfrei.
§ 6
Kirchen- und stiftungsaufsichtliche Genehmigung
(1)
Soweit Verträge im Zusammenhang mit Baumaßnahmen von kirchlichen
Stiftungen einer stiftungsaufsichtlichen Genehmigung nach der Ordnung
für kirchliche Stiftungen in den bayerischen (Erz-)Diözesen (KiStiftO)
bedürfen, gilt diese mit der Erteilung der Genehmigung nach § 5 als
erteilt.
(2)
Sofern eine Baumaßnahme von kirchlichen Stiftungen nach § 5 Abs. 2 oder
§ 5 Abs. 3 genehmigungsfrei ist, gilt die stiftungsaufsichtliche Genehmi­
gung nach der Ordnung für kirchliche Stiftungen in den bayerischen (Erz-)
 Diö zesen (KiStiftO) als erteilt. Für Kirchenstiftungen gilt dies jedoch nur,
soweit die allgemein genehmigten Standardformulare und Vertragsmuster
der Erzdiözese verwendet werden oder soweit es sich um eine Baumaß­
nahme im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 1 handelt.
(3)
Bei Überschreitung der partikularrechtlich festgesetzten Wertgrenzen1
sind für Baumaßnahmen und diesbezügliche Nachträge die universal­
1
Die Wertuntergrenzen, oberhalb derer zum wirksamen Abschluss des Rechtsgeschäfts
für die Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung auch die Zustimmung des Diö­
zesanvermögensverwaltungsrats (Diözesansteuerausschuss für Rechtsgeschäfte der
Erzdiözese aus Kirchensteuermitteln, Erzbischöfliche Finanzkommission für alle übrigen
Rechtsgeschäfte) und des Konsultorenkollegiums (Metropolitankapitel) erforderlich ist,
betragen Stand Januar 2027 für die diözesanen Rechtsträger (Erzdiözese, Erzb. Stuhl,
Metropolitankapitel, Emeritenanstalt, Klerikalseminarstiftung, Knabenseminarstiftung,
Priesterhausstiftung St. Johann Nepomuk) sowie für die sonstigen kirchlichen Stiftungen
Bischof-Arbeo-Stiftung für kirchliche Schulen und Bildungshäuser in der Erzdiözese
München und Freising, St. Antonius-Stiftung der Erzdiözese München und Freising und
St. Korbinian-Stiftung der Erzdiözese München und Freising 1,5 Millionen Euro, für alle
übrigen Rechtsträger, insbesondere Stiftungen, 250.000 Euro. Die Wertgrenze für Nach­
träge im Rahmen von Baumaßnahmen liegt einheitlich bei 1,5 Millionen Euro. Die Werto­
bergrenze, oberhalb derer ein Rechtsgeschäft zusätzlich der Zustimmung durch den
Heiligen Stuhl bedarf, beträgt Stand Januar 2027 20 Millionen Euro.

355
rechtlichen Beispruchsrechte sowie bei kirchlichen Stiftungen zusätzlich
das Erfordernis der kirchenaufsichtlichen Genehmigung zu beachten.
(4)
Die kirchenaufsichtliche Genehmigung erteilt der Erzbischöfliche Finanz­
direktor.
§ 7
Notmaßnahme
(1)
Soweit eine genehmigungspflichtige Baumaßnahme zur Abwehr einer
gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben oder zur Abwehr eines erheb­
lichen Vermögensschadens notwendig ist und die Einholung einer Ge­
nehmigung nicht rechtzeitig möglich wäre (Notmaßnahme), hat die ge­
nehmigungspflichtige Baumaßnahme ohne vorherige Genehmigung zu
erfolgen.
(2)
Die Absicht, eine genehmigungspflichtige Notmaßnahme durchzuführen,
ist unverzüglich gemäß Anlage 5 zu melden. Art und Umfang der Not­
maßnahme werden durch die gemäß Anlage 5 zuständige Stelle bestä­
tigt.
(3)
Die Einholung der Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen.
Abschnitt II: Genehmigungsverfahren (§§ 8–13)
§ 8
Zuständigkeit
Für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens nach dem Zweiten Teil,
Abschnitt II der Diözesanen Bauregeln und die Erteilung oder Ablehnung der
Genehmigung nach § 5 ist die Erzbischöfliche Finanzkammer zuständig, soweit
nichts anderes bestimmt ist.
§ 9
Projektantrag
(1)
Der Projektantrag ist in digitaler Form gemäß Anlage 6 einzureichen.
(2)
Der Projektantrag umfasst alle für die Beurteilung der Baumaßnahme und
die Bearbeitung des Antrags erforderlichen Unterlagen, insbesondere die
in Anlage 6 genannten Unterlagen.
(3)
Ist für die Realisierung der Baumaßnahme ein Zuschuss aus diözesanen
Eigenmitteln erforderlich, so ist die Bewilligung eines entspreche