KV Nordrhein schreibt Versorgungsauftrag für Screening-Einheit NO02-11 in Essen, Oberhausen, Mülheim an der Ruhr; reguläre Ausschreibung des gesamten Versorgungsauftrags.
Ausschreibung eines Versorgungsauftrages im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening
Ausschreibung eines Versorgungsauftrages im Rahmen des Pro- gramms zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie- Screening
Die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein (KV Nordrhein) schreibt gemäß der Richtlinie des Ge- meinsamen Bundesausschusses über die Früherkennung von Krebserkrankungen (Krebsfrüh- erkennungs-Richtlinie / KFE-RL) und der Anlage 9.2 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) den fol- genden Versorgungsauftrag aus:
Screening-Einheit NO02-11 „Essen, Oberhausen, Mülheim an der Ruhr“ Versorgungsauftrag im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mam- mographie-Screening
Der bisherige Versorgungsauftrag ist gemäß § 4a Anlage 9.2 des Bundesmantelvertrags-Ärzte (BMV-Ä) bis zum 31. Dezember 2026 befristet. Da die Voraussetzungen für diese Befristung ent- fallen sind, erfolgt nun die reguläre Ausschreibung des gesamten Versorgungsauftrags. Für die künftige Betreuung der Screening-Einheit sucht die KV Nordrhein zwei oder drei Programmverant- wortliche Ärztinnen und Ärzte, die den Versorgungsauftrag gemeinschaftlich übernehmen und die qualitätsgesicherte Brustkrebs-Früherkennung in der Region zukunftsorientiert gestalten.
Präambel Ziel des flächendeckenden Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie ist die möglichst frühe Erkennung und Behandlung von Brustkrebs und damit insgesamt die Ver- ringerung der Sterblichkeit an Brustkrebs.
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Spitzenverbände der Krankenkassen haben eine gemeinsame Einrichtung „Mammographie in der ambulanten vertragsärztlichen Versor- gung“ („Kooperationsgemeinschaft“) gegründet. Die Kooperationsgemeinschaft organisiert, koordiniert und überwacht die Durchführung der Maßnahmen im Rahmen des Früherkennungs- programms.
Die Kooperationsgemeinschaft hat regionale Untergliederungen („Referenzzentren“) gebildet. Die Referenzzentren haben Aufgaben der Qualitätssicherung und des Qualitätsmanagements sowie der Fortbildung, Betreuung und Beratung der am Früherkennungsprogramm teilnehmenden Ärzte übernommen.
Nach der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie haben Frauen ab dem Alter von 50 Jahren bis zum Ende des 75. Lebensjahres alle 24 Monate Anspruch auf Leistungen zur Früherkennung von Brustkrebs im Rahmen des Früherkennungsprogramms.
Das Früherkennungsprogramm ist in regionale Versorgungsprogramme gegliedert, die den Ge- bietsgrenzen der Kassenärztlichen Vereinigungen entsprechen.
Das regionale Versorgungsprogramm ist von der Kassenärztlichen Vereinigung im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen auf Landes- ebene in einzelne Screening-Einheiten zu unterteilen, die jeweils einen Einzugsbereich von 800.000 bis 1.000.000 Einwohner umfassen sollen. Die Anzahl der anspruchsberechtigten Frauen beträgt in der Regel etwa 12 bis 15 % der Einwohner.
In Nordrhein gibt es zehn Regionen für die Screening-Einheiten. Vorliegend wird jedoch nur der zeitlich befristete Versorgungsauftrag für die Screening-Einheit SE NO02-11 „Essen, Oberhausen, Mülheim an der Ruhr“ mit rund 970.000 Einwohnern und ca. 170.000 anspruchsberechtigen Frauen ausgeschrieben.
Eine Screening-Einheit besteht aus einer oder mehreren Mammographie-Einheiten, in der die Screening-Mammographieaufnahmen erstellt werden und einer oder mehreren Einheiten zur Ab- klärungsdiagnostik, in der die Abklärungsuntersuchungen im Rahmen des Früherkennungspro- gramms durchgeführt werden.
Eine Screening-Einheit wird grundsätzlich von einem Vertragsarzt / einer Vertragsärztin geleitet, dem die Genehmigung zur Übernahme des Versorgungsauftrages erteilt worden ist, dem / der sog. Programmverantwortlichen Arzt / Programmverantwortlichen Ärztin. Der Versorgungsauftrag sollte aufgrund der steigenden Anzahl anspruchsberechtigter Frauen von zwei oder drei Ärzten, die in einer Berufsausübungsgemeinschaft tätig sind (§ 3 Abs. 2 S. 2 Anlage 9.2 BMV-Ä), übernom- men werden.
Der / die Programmverantwortliche Arzt / Programmverantwortlichen Ärztin kooperiert zur Er- füllung des Versorgungsauftrages mit anderen an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen- den Ärzten. Die Untersuchung der Brust durch Mammographie soll durch speziell geschultes Fachpersonal erfolgen. In jeder Screening-Einheit sollen die Mammographieaufnahmen jeweils von zwei besonders weitergebildeten Ärzten unabhängig voneinander befundet werden. Jede/r Arzt / Ärztin muss z.B. pro Jahr routinemäßig Mammographieaufnahmen von mind. 5.000 Frauen befunden, um die Qualität der Befundung aufrecht zu halten. Bei nicht eindeutigem Er- gebnis wird eine weitere Befundung durch den / die Programmverantwortlichen Arzt / Pro- grammverantwortliche Ärztin durchgeführt, der dann über das weitere Vorgehen, wie ggf. weitere Abklärungsdiagnostik, entscheidet. Ggf. wird die Frau durch den / die Programmverantwortli- chen Arzt / Programmverantwortliche Ärztin zur Abklärungsdiagnostik in die Screening-Einheit eingeladen. In der Screening-Einheit müssen Konsensuskonferenzen sowie prä- und postope- rative multidisziplinäre Fallkonferenzen durchgeführt werden.
Der / die Programmverantwortliche Arzt / Programmverantwortliche Ärztin kann die Teilschritte des Versorgungsauftrages „Durchführung von Stanzbiopsien unter Röntgenkontrolle“ und muss den Teilschritt „Durchführung von histopathologischen Untersuchungen“ an andere am Früher- kennungsprogramm teilnehmende Ärzte, denen eine entsprechende Genehmigung der Kassen- ärztlichen Vereinigung erteilt worden ist, übertragen.
Daneben kooperiert der / die Programmverantwortliche Arzt / Programmverantwortliche Ärztin mit der öffentlichen Einladungsstelle („Zentrale Stelle“), die den anspruchsberechtigten Frauen schriftliche Einladungen zu einer Screening-Untersuchung mit festem Ort und Termin sowie einem Merkblatt, das über Ziele, Inhalte, Hintergründe und Vorgehensweise informiert, zukommen lässt.
Der Versorgungsauftrag beinhaltet insbesondere die:
• Kooperation mit der Zentralen Stelle, der Kooperationsgemeinschaft, dem Referenz- zentrum und der Kassenärztlichen Vereinigung (§ 7 Anlage 9.2 BMV-Ä) • Überprüfung des Anspruchs der Frau auf Teilnahme am Früherkennungsprogramm vor Er- stellung der Screening-Mammographieaufnahmen (§ 8 Anlage 9.2 BMV-Ä) • Erstellung der Screening-Mammographieaufnahmen (§ 9 Anlage 9.2 BMV-Ä) • Organisation und Durchführung der Befundung der Screening-Mammographieaufnahmen (§ 10 Anlage 9.2 BMV-Ä) • Durchführung der Konsensuskonferenz (§ 11 Anlage 9.2 BMV-Ä) • Durchführung der Abklärungsdiagnostik (§ 12 Anlage 9.2 BMV-Ä) • Durchführung multidisziplinärer Fallkonferenzen (§ 13 Anlage 9.2 BMV-Ä) • Ergänzende ärztliche Aufklärung (§ 14 Anlage 9.2 BMV- Ä) • Organisation und Durchführung von Qualitätssicherungsmaßnahmen (§ 15 Anlage 9.2 BMV-Ä)
Der Versorgungsauftrag ist umfassend und vollständig zu erfüllen. Die Erfüllung setzt voraus, dass die Versorgungsschritte im konsiliarischen Zusammenwirken mit den Ärzten, die von dem / der Programmverantwortlichen Arzt / Programmverantwortliche Ärztin veranlasste Leistun- gen mit entsprechender Genehmigung erbringen, durchgeführt werden.
Verfahren der Ausschreibung Das Verfahren verläuft zweistufig (vgl. §§ 4, 5 Anlage 9.2 BMV-Ä):
- Wenn Sie sich als Vertragsarzt / Vertragsärztin um die Übernahme des ausgeschriebenen Versorgungsauftrages im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening als Programmverantwortlicher Arzt / Programmverant- wortliche Ärztin bewerben wollen, erhalten Sie die Ausschreibungsunterlagen, wenn Sie die folgenden in § 5 Abs. 1 Anlage 9.2 BMV-Ä festgelegten Voraussetzungen erfüllen und gegen- über der KV Nordrhein bis zum 31.08.2026 nachweisen:
a) Berechtigung zum Führen der Gebietsbezeichnung „(Diagnostische) Radiologie“ oder „Frauenheilkunde und Geburtshilfe“ b) Fachkunde für den Strahlenschutz nach § 74 Abs. 1 Strahlenschutzgesetz c) Erfüllung der fachlichen Voraussetzungen zur Ausführung und Abrechnung von Leistun- gen der „kurativen“ Mammographie gemäß der Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie nach § 135 Abs. 2 SGB V d) Erfüllung der fachlichen Voraussetzungen zur Ausführung und Abrechnung von Leis- tungen der Ultraschalldiagnostik der Mamma gemäß der Ultraschall-Vereinbarung nach § 135 Abs. 2 SGB V.
Sollten Sie diese Voraussetzungen bereits gegenüber der KV Nordrhein nachgewiesen haben, so ist ein erneuter Nachweis nicht erforderlich. Die Ausschreibungsunterlagen werden Ihnen dennoch nur auf Ihren Antrag hin zugeschickt.
Angestellte Ärzte können sich ebenfalls bewerben (§ 3 Abs. 3 Anlage 9.2 BMV-Ä).
- Sofern Sie diese Voraussetzungen erfüllen und fristgerecht nachweisen, erhalten Sie mit den Ausschreibungsunterlagen die Aufforderung, bis zum 15.09.2026 ein Konzept zur Organi- sation des Versorgungsauftrages bei der KV Nordrhein einzureichen.
Die KV Nordrhein hat bei der Auswahl der Bewerber vollständig und fristgerecht einge- reichte Konzepte zu berücksichtigen, die erkennen lassen, dass sich die Anforderungen an
ein Mammographie-Screening gemäß Abschnitt B III der KFE-RL sowie Anlage 9.2 BMV-Ä innerhalb des vorgegebenen Zeitraumes verwirklichen und im Routinebetrieb aufrecht- erhalten lassen. Das Konzept zur Organisation des Versorgungsauftrages muss nach § 5 Abs. 2 Anlage 9.2 BMV-Ä detaillierte Angaben enthalten zu:
a) persönlichen Voraussetzungen • Teilnahme an dem multidisziplinären Kurs zur Einführung in das Früherkennungs- programm gemäß Anhang 2 Nr. 1 Anlage 9.2 BMV-Ä • ggf. Tätigkeit im Rahmen des Früherkennungsprogramms b) Verfügbarkeit und Qualifikation der im Rahmen des Versorgungsauftrages kooperie- renden Ärzte und radiologischen Fachkräfte in der Screening-Einheit • ggf. der Mitbewerber auf Übernahme des Versorgungsauftrages im Rahmen einer Berufsausübungsgemeinschaft (§ 3 Abs. 2 Anlage 9.2 BMV-Ä) • Vertreter (§ 32 Abs. 4 Anlage 9.2 BMV-Ä) • Ärzte, die veranlasste Leistungen übernehmen (Abschnitt C Anlage 9.2 BMV-Ä) • radiologische Fachkräfte (§ 24 Abs. 2 Anlage 9.2 BMV-Ä) c) sachlichen Voraussetzungen, d.h. Planung und Stand der Praxisausstattung (§ 31 An- lage 9.2 BMV-Ä), insbesondere • bauliche Maßnahmen, ggf. mobile Mammographieeinrichtungen • apparative Ausstattung (Röntgengerät(e) für Screening-Mammographieaufnahmen, Geräte für Abklärungsdiagnostik, §§ 33 und 34 Anlage 9.2 BMV-Ä).
Wir weisen an dieser Stelle darauf hin, dass der Einsatz digitaler Röntgendiagnostikeinrichtungen sowie die einheitliche Nutzung digitaler Technik (gem. § 22 Abs. 4) i.V.m. Anhang 6 der Anlage 9.2 BMV-Ä) in der Screening-Einheit Voraussetzung sind.
Ein Konzept zur Organisation des Versorgungsauftrages nach § 5 Abs. 2b) und 2c) Anlage 9.2 BMV- Ä ist entbehrlich, sofern der in der Screening-Einheit vorhandene Programmverantwortliche Arzt und der / die Bewerber/in erklären, dass das bisherige Konzept der Screening-Einheit beibehalten werden soll sowie die Voraussetzungen an die Verfügbarkeit und Qualifikation der im Rahmen des Versorgungsauftrages kooperierenden Ärzte und radiologischen Fachkräfte in der Screening-Ein- heit sowie die sachlichen Voraussetzungen zur Praxisausstattung und apparativen Ausstattung be- reits durch den in der Screening-Einheit vorhandenen Programmverantwortlichen Arzt erfüllt und nachgewiesen wurden.
Der / die Bewerber/in muss detaillierte Angaben zu den persönlichen Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 2a) Anlage 9.2 BMV-Ä machen. Im Fall der Nachfolge eines / einer Programmverantwortlichen Arztes / Ärztin ist Entscheidungsgrundlage die persönliche Qualifikation der Bewerber und deren zeitliche Verfügbarkeit zur Erfüllung des Versorgungsauftrages. Bei mehreren gleich geeigneten Bewerbern, die einen Versorg