Vermessungs- und Flurneuordnungsamt Wittichenau ändert Liegenschaftskatasterdaten für Hoske Flur 1 und Kotten Flur 2; Bekanntgabe sieben Tage nach Offenlegungsfrist
Daten des Liegenschaftskatasters der Gemarkungen Hoske Flur 1 und Kotten Flur 2 geändert
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Das Vermessungs- und Flurneuordnungsamt hat Daten des Liegenschaftskatasters der Stadt Wittichenau geändert.
6, 116, 117, 118, 119, 120, 121
Berichtigung fehlerhafter Bestandsdaten am Flurstück
Allen Betroffenen wird die Änderung der Daten des Liegenschaftskatasters durch Offenlegung bekannt gemacht. Die Änderungen erfolgen von Amts wegen aufgrund einer Gebäude- bzw. Nutzungserfassung aus Luftbilderzeugnissen.
Das Vermessungs- und Flurneuordnungsamt ist nach § 2 Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz für die Führung des Liegenschaftskatasters im Landkreis Bautzen zuständig. Entsprechend § 14 Absatz 7 Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz können Änderungen von Daten des Liegenschaftskatasters offengelegt werden.
Hier können Sie die graphischen Nachweise über die Änderung der Daten des Liegenschaftskatasters einsehen: pdf | 1,50 MB Die Darstellungen in der Karte sind nicht barrierefrei.
Weiterhin können Sie die vollständigen Nachweise
im Landratsamt Bautzen, Vermessungs- und Flurneuordnungsamt, Garnisonsplatz 9, 01917 Kamenz einsehen.
Nach § 14 Absatz 7 Satz 5 Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz gilt die Änderung der Daten des Liegenschaftskatasters 7 Tage nach Ablauf der Offenlegungsfrist als bekannt gegeben.
Den Kontakt für Ihre Fragen und den Link zur Terminbuchung finden Sie auf der Seite der Dienstleistung “Auskunft und Datenbereitstellung im Liegenschaftskataster”.
Zur Dienstleistung “Auskunft und Datenbereitstellung im Liegenschaftskataster”
Die Berichtigung eines Zeichenfehlers und die Berichtigung fehlerhafter Bestandsdaten am Flurstück stellen Verwaltungsakte dar, gegen die die Betroffenen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen können.
an das Landratsamt Bautzen mit Sitz in Bautzen zu richten.
Technische Anforderungen für die Übermittlung elektronischer Dokumente
Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Die Adressen und die technischen Anforderungen für die Übermittlung elektronischer Dokumente finden Sie auf der Seite “Elektronische Kommunikation”
Rechtsgrundlagen sind die Paragraphen 2, 6 und 14 des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes.
§2 Webseite der Sächsischen Staatskanzlei: Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz, § 2: Zuständigkeiten
§6 Webseite der Sächsischen Staatskanzlei: Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz, § 6: Pflichten von Eigentümern, Behörden und Dritten
§14 Webseite der Sächsischen Staatskanzlei: Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz, § 14: Fortführung, Berichtigung und Erneuerung des Liegenschaftskatasters
Hier können Sie die graphischen Nachweise über die Änderung der Daten des Liegenschaftskatasters einsehen: pdf | 1,50 MB