Gemeinderat Au genehmigt Teilstrassenplan und PU Auerstrasse bis Rosenbergsaustrasse, Kreisel ARA bis Eulenweg; Auflagezeitraum 3.8.–1.9.2026, Einsprache möglich

Teilstrassenplan und Projekt Personenunterführung Auerstrasse bis Rosenbergsaustrasse, Kreisel ARA bis Eulenweg – öffentliches Auflageverfahren

Teilstrassenplan und Projekt Personenunterführung Auerstrasse bis Rosenbergsaustrasse, Kreisel ARA bis Eulenweg – öffentliches Auflageverfahren Die Fuss- und Veloverkehrsunterführung “Personenunterführung (PU) Kreisel ARA bis Eulenweg” unterquert die Bahnlinie zwischen Au und Heerbrugg auf Höhe der Abwasserreinigungsanlage Rosenbergsau und ermöglicht eine sichere Verbindung, abseits der stark befahrenen Auto- und LKW-Unterführungen “Rosenbergsau” und “Sterngarage”. Im Zuge des Projekts wird auf der Westseite der Bahnlinie der Kreuzungsbereich Eulenweg

Feldstrasse angepasst, damit eine optimale Anbindung an die neue PU möglich wird. Auf der Ostseite führt die PU zum neu gestalteten Übergang nördlich des ARA-Kreisels. Diese Neugestaltung erfolgt im Rahmen des Kantonsstrassenprojekts (Weg entlang Espenstrasse). Der Gemeinderat Au hat den Teilstrassenplan und das Projekt Personenunterführung Auerstrasse bis Rosenbergsaustrasse, Kreisel ARA bis Eulenweg am 29. Juni 2026 genehmigt. Gestützt auf Art. 39ff Strassengesetz (abgekürzt StrG; sGS 732.1) liegen der Erlass sowie die weiteren Unterlagen während 30 Tagen, vom 3. August 2026 bis 1. September 2026 im Gemeindehaus Au, Bauverwaltung (Parterre, Büro 5), zur Einsichtnahme öffentlich auf. (Koordinierte Auflage zusammen mit der Verkehrsanordnung der Gemeinde Au) Rechtsmittel Schriftliche und begründete Einsprachen gegen den Teilstrassenplan, die Art der Ausführung, die Klassierung sowie die Zulässigkeit der Enteignung können, gemäss Art. 45 des kantonalen Strassengesetzes (sGS 732.1; abgekürzt StrG), während der Auflagefrist beim Gemeinderat Au, Kirchweg 6, 9434 Au, erhoben werden. Zur Einsprache ist berechtigt, wer ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat (Art. 41 Abs. 4 PBG i.V.m. Art. 153 Abs. 2 PBG und Art. 45 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1]). Die Einsprache hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten.