Gemeinde Heist gewährt Zuschuss zu Benutzungsgebühren der Offenen Ganztagsschule an der Grundschule Heist; 0-Euro-Gebühren bei Leistungsbezug
Seite 1 von 4
Richtlinie der Gemeinde Heist über die Bezuschussung von Benutzungsgebühren für die Offene Ganztagsschule an der Grundschule Heist
§ 1 Grundsätze
(1) An der Grundschule Heist der Gemeinde Heist wird für die Grundschulkinder im Sinne von § 6 Absatz 5 SchulG ein Betreuungsangebot vorgehalten. Die Teilnahme ist freiwillig.
(2) Die Gemeinde Heist gewährt einen Zuschuss zu den Benutzungsgebühren an der Grundschule Heist für Kinder, die diese Schule besuchen.
(3) Die Mittagsverpflegung ist von der Bezuschussung ausgeschlossen. Bezieher von Arbeitslosengeld II, Grundsicherung, Wohngeld, Asylbewerber und Kindergeldzuschlag können für das Mittagessen einen Antrag auf Bildung und Teilhabe stellen.
(4) Der errechnete Betrag ist auf volle 0,50 € bzw. auf volle € aufzurunden.
§ 2 Sozialstaffel für die Erfüllung des Rechtsanspruches ab dem Schuljahr 2026/2027
(1) Auf Antrag des Zahlungspflichtigen kann ein Zuschuss zur Benutzungsgebühr nach Vorlage des entsprechenden Bescheides gewährt werden. Bei folgendem Leistungsbezug wird die Benutzungsgebühr auf 0 € festgesetzt:
Leistungen nach dem SGB II
Leistungen nach dem SGB XII
Leistungen nach dem Wohngeldgesetz
Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Der Ermäßigungsanspruch gilt für die Dauer des Leistungsbezugs, jedoch längstens bis zum Ende des Schuljahres (31.07. j.J.) bzw. der Abmeldung des Kindes aus dem Betreuungsangebot.
(2) Für die Geschwisterermäßigung wird für das 2. Kind die Gebühr um 50 % und für das 3. Kind und jedes weitere Kind um 100 % ermäßigt. Maßgeblich für die Zählung der Kinder ist das Alter. Als 1. Kind gilt stets das älteste Kind einer Familie, das gleichzeitig in derselben Einrichtung betreut wird. Die Ermäßigung erfolgt automatisch beim Besuch in derselben Einrichtung.
Seite 2 von 4
(3) Zusätzlich wird eine soziale Ermäßigung analog KitaG (Kindertagesförderungsgesetz) gewährt, hier wird eine Einkommensberechnung entsprechend vorgenommen. Ein Anteil von 50% des Einkommensüberhangs ist als Elternbeitrag einzusetzen. Die Berechnungsgrundlagen werden analog der Kita-Ermäßigung angewendet.
Der Ermäßigungsanspruch gilt maximal für ein Schuljahr (31.07. j.J.) bzw. der Abmeldung des Kindes aus dem Betreuungsangebot.
(4) Eine unterlassene Mitwirkung führt zur Ablehnung des Antrags.
(5) Veränderungen der persönlichen und/oder wirtschaftlichen Verhältnisse sind umgehend der berechnenden Stelle mitzuteilen.
(6) Die vorstehend genannten Regelungen gelten in den nachfolgenden Schuljahren wie folgt:
Schuljahr 2027/2028: für Klassen 1 – 2 Schuljahr 2028/2029: für Klassen 1 – 3 Schuljahr 2029/2030: für Klassen 1 – 4.
§ 3 Sozialstaffel ohne Rechtsanspruch ab dem Schuljahr 2026/2027
(1) Auf Antrag des Zahlungspflichtigen kann ein Zuschuss zur Benutzungsgebühr nach Vorlage des entsprechenden Bescheides gewährt werden, bei
Leistungen nach dem SGB II
Leistungen nach dem SGB XII
Leistungen nach dem Wohngeldgesetz
Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Der Ermäßigungsanspruch gilt für die Dauer des Leistungsbezugs, jedoch längstens bis zum Ende des Schuljahres (31.07. j.J.) bzw. der Abmeldung des Kindes aus dem Betreuungsangebot.
(2) Zusätzlich wird eine soziale Ermäßigung analog KitaG (Kindertagesförderungsgesetz) gewährt, hier wird eine Einkommensberechnung entsprechend vorgenommen. Ein Anteil von 50% des Einkommensüberhangs ist als Elternbeitrag einzusetzen. Die Berechnungsgrundlagen werden analog der Kita-Ermäßigung angewendet.
Der Ermäßigungsanspruch gilt maximal für ein Schuljahr (31.07. j.J.) bzw. der Abmeldung des Kindes aus dem Betreuungsangebot.
Seite 3 von 4
(3) Bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Ermäßigung wird die Benutzungsgebühr auf einen Mindestbeitrag von 20,00 € festgesetzt.
(4) Bei gleichzeitiger Betreuung mehrerer Geschwisterkinder gelten folgende monatliche Benutzungsgebühren: Bei einer Betreuung bis 14:00 Uhr beträgt die Gebühr für das erste Kind 110,00 €, für das zweite Kind 83,00 € und für jedes weitere Kind 65,00 €. Bei einer Betreuung bis 15:00 Uhr beträgt die Gebühr für das erste Kind 125,00 €, für das zweite Kind 93,00 € und für jedes weitere Kind 72,50 €. Bei einer Betreuung bis 16:00 Uhr beträgt die Gebühr für das erste Kind 140,00 €, für das zweite Kind 103,00 € und für jedes weitere Kind 80,00 €.
(5) Eine unterlasse Mitwirkung führt zur Ablehnung des Antrags.
(6) Veränderungen der persönlichen und/oder wirtschaftlichen Verhältnisse sind umgehend der berechnenden Stelle mitzuteilen.
(7) Die vorstehend genannten Regelungen gelten in den nachfolgenden Schuljahren wie folgt:
Schuljahr 2027/2028: für Klassen 3 - 4 Schuljahr 2028/2029: für Klasse 4.
§ 4 Ausnahmen
Über Ausnahmen in sonstigen Härtefällen entscheidet der Bürgermeister der Gemeinde Heist.
§ 5 Datenverarbeitung / Datenschutz
(1) Das Amt Geest und Marsch Südholstein ist befugt, personenbezogene Daten der betroffenen Personen zu verarbeiten, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben nach dieser Richtlinie erforderlich ist. Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt gemäß den Bestimmungen der Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO).
Seite 4 von 4
(2) Es werden nur die personenbezogenen Daten zu den Zwecken erhoben und gespeichert, die im Zusammenhang mit der Satzung notwendig und erforderlich sind.
(3) Bei der Erhebung, Speicherung und Verarbeitung der Daten werden die datenschutzrechtlichen Bestimmungen nach den Regelungen der DSGVO und den gesetzlichen Bestimmungen des Bundes und des Landes beachtet.
§ 6 Schlussbestimmungen
(1) Die Richtlinie tritt zum Schuljahr 2026/2027 zum 01.08.2026 in Kraft.
(2) Der § 3 tritt mit Ablauf des 31.07.2029 außer Kraft.
(3) Diese Richtlinie wird auf der Homepage des Amtes Geest und Marsch Südholstein veröffentlicht.
Heist, den 24.06.2026
Gemeinde Heist Der Bürgermeister gez. Neumann