Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V., 51147 Köln, temporäre Integration einer LH2-Pumpe in die Wasserstoff-Anlage; Genehmigung nach BImSchG nicht erforderlich

Ergebnis der Feststellung nach § 23a Abs. 2 Bundes-Immissionsschutzgesetz für das Forschungszentrum Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. 51147 Köln Bezirksregierung Köln Az.: A23a-0091/26_53-2026-0013041 Köln, den 03.08.2026 Auf der Grundlage von § 23a Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das durch Artikel 55 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, i.V.m. Erlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen, Az. 61.11.06.06 vom 01.09.2021, wird Folgendes bekannt gegeben:

Das Forschungszentrum Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. hat mit Schreiben vom 15.06.2026 gemäß § 23a Abs. 1 BImSchG in Verbindung mit § 3 Abs. 5b BImSchG eine störfallrelevante Änderung der Medienversorgung, die Bestandteil eines Betriebsbereiches ist, auf dem Betriebsgrundstück in 51147 Köln (Gemarkung Wahn, Flur 4, Flurstücke 225), angezeigt. Die Medienversorgung ist nicht genehmigungsbedürftig nach dem BImSchG. Gegenstand ist die folgende Änderung in der Anlage:

Temporäre Integration einer LH2-Pumpe in die bestehende Wasserstoff-Anlage zwecks Erprobung der Pumpe

Temporäre Änderung der LH2-Pumpe mit 900 barü (bisher: 300 barü), nach Projektende Rückkehr zur Ausgangssituation und damit 300 barü

Nach LH2-Pumpe erfolgt eine Druckreduzierung und Druckabsicherung auf bestehenden Systemdruck (300 barü), sowie Überführung in GH2-Lagertanks

Das angezeigte störfallrelevante Vorhaben wurde gemäß § 23a Abs. 2 BImSchG daraufhin geprüft, ob der angemessene Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutzobjekten erstmalig unterschritten wird, räumlich noch weiter unterschritten wird oder ob eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst wird. Im Rahmen dieser Prüfung wurde festgestellt, dass dies nicht der Fall ist. Das angezeigte Vorhaben bedarf daher keiner störfallrechtlichen Genehmigung nach § 23b BImSchG. Im Auftrag gez. Köster