Stadtrat Halle (Saale) hebt Ziffer 6 des Änderungsbeschlusses zur Haushaltssatzung 2026 auf.

Beschlussvorlage

Beschlussvorlage

Beratungsfolge Termin Status Hauptausschuss 19.08.2026 öffentlich Vorberatung

Stadtrat 26.08.2026 öffentlich Entscheidung

Betreff: Aufhebung der Ziffer 6 des Änderungsbeschlusses zur Haushaltssatzung, Haushaltsplanung für das Haushaltsjahr 2026, Haushaltskonsolidierungs- konzept 2026 vom 25.03.2026, Vorlagen-Nr.: VIII/2026/02385

Beschlussvorschlag:

Der Stadtrat beschließt, die Ziffer 6 des Änderungsbeschlusses zur Haushaltssatzung, Haushaltsplanung für das Haushaltsjahr 2026, Haushaltskonsolidierungskonzept 2026 vom 25.03.2026, Vorlagen-Nr.: VIII/2026/02385, aufzuheben.

Dr. Alexander Vogt Oberbürgermeister

Anlage: Gutachterliche Einschätzung des Herrn Prof. Dr. Kluth vom 08.06.2026

TOP: Vorlagen-Nummer: VIII/2026/02881 Datum: 08.07.2026 Bezug-Nummer. PSP-Element/ Sachkonto: 1.11111.01/ 58110220 Verfasser: FB Recht Plandatum:

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Darstellung finanzielle Auswirkungen Für Beschlussvorlagen und Anträge der Fraktionen

Finanzielle Auswirkungen Aktivierungspflichtige Investition

ja ja

nein nein

Ergebnis Prüfung kostengünstigere Alternative      

Folgen bei Ablehnung      

A Haushaltswirksamkeit HH-Jahr ff.

Jahr Höhe (Euro) Wo veranschlagt (Produkt/Projekt)

Ergebnisplan Ertrag (gesamt)                              

     

     

     

     

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B Folgekosten (Stand:       ab Jahr Höhe (jährlich, Euro) Wo veranschlagt (Produkt/Projekt) Nach Durchführung der Maßnahme zu erwarten Ertrag (gesamt)                              

     

     

     

     

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Auswirkungen auf den Stellenplan ja nein Wenn ja, Stellenerweiterung:      

Stellenreduzierung:      

Familienverträglichkeit: ja

Gleichstellungsrelevanz: ja

Klimawirkung: positiv keine negativ

Haushaltskonsolidierungsrelevant ja nein

Erläuterung:      

4 Begründung:

Der Stadtrat hat am 25.03.2026 auf den Änderungsantrag der Fraktionen Die Linke, Bündnis 90/Die Grünen, SPD und Volt/MitBürger zum Änderungsbeschluss zur Haushaltssatzung, Haushaltsplanung für das Haushaltsjahr 2026, Haushaltskonsolidierungskonzept 2026, Vorlagen-Nr.: VIII/2026/02502, u.a. beschlossen:

„6. Der Stadtrat beschließt die Einleitung eines verfassungsgerichtlichen Verfahrens:

6.1 Die Stadt Halle (Saale) erhebt Kommunalverfassungsbeschwerde beim  Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt und  Bundesverfassungsgericht gegen die unzureichende finanzielle Ausstattung der Kommune durch Land und Bund, insbesondere im Zusammenhang mit der Übertragung und Ausgestaltung von Aufgaben.

6.2 Gegenstand der Beschwerde ist die Verletzung des Rechts auf kommunale Selbstverwaltung gemäß  Art. 28 Abs. 2 GG sowie  Art. 87 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt insbesondere in Form einer nicht aufgabengerechten Finanzausstattung.

6.3 Die Verwaltung wird beauftragt,  die notwendigen rechtlichen Schritte einzuleiten,  eine spezialisierte verfassungsrechtliche Kanzlei zu beauftragen und  die Beschwerde inhaltlich vorzubereiten und fristgerecht einzureichen.

6.4 Die Stadt strebt eine Kooperation mit anderen Kommunen sowie den kommunalen Spitzenverbänden (insbesondere Deutscher Städtetag) an, um eine koordinierte oder gemeinsame Verfahrensführung zu ermöglichen.

6.5 Die erforderlichen Haushaltsmittel für das Verfahren werden außerplanmäßig / im Haushalt 2026 bereitgestellt.“

Die Verwaltung hat zunächst eine rechtliche Vorprüfung zu den Erfolgsaussichten einer kommunalen Verfassungsbeschwerde sowohl vor dem Landesverfassungsgericht Sachsen- Anhalt als auch vor dem Bundesverfassungsgericht durchgeführt. Hintergrund ist, dass zur Sicherstellung einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung eine Beauftragung einer Rechtsanwaltskanzlei mit der Erhebung einer kommunalen Verfassungsbeschwerde erst dann erfolgen kann, wenn die Vorprüfung ergibt, dass ein erfolgversprechender Ansatz für eine gerichtliche Geltendmachung vorhanden ist.

Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass die Erhebung einer kommunalen Verfassungsbeschwerde sowohl vor dem Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt als auch vor dem Bundesverfassungsgericht derzeit unzulässig und damit nicht erfolgversprechend ist. Zur weiteren Begründung wird auf die Informationsvorlage vom 16.06.2026, Vorlagen-Nr.: VIII/2026/02839, verwiesen.

Die Verwaltung hat insoweit vorgeschlagen, die verfassungsrechtliche Argumentation und die Rüge der unzureichenden finanziellen Ausstattung in den bereits anhängigen Gerichtsverfahren gegen den Zensusbescheid 2022 des Statistischen Landesamtes und die darauf aufbauenden FAG-Bescheide 2025 vor dem Verwaltungsgericht Halle, in denen die Stadt Halle (Saale) durch den renommierten Professor für Öffentliches Recht und ehemaligen Richter am Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt, Herrn Prof. Dr. Kluth, vertreten wird, fortzuführen und weiter zu vertiefen.

5 Diese Rechtsauffassung wird auch von Herrn Prof. Dr. Kluth geteilt. Insoweit wird auf die noch einmal in der Anlage beigefügte gutachterliche Einschätzung vom 08.06.2026 verwiesen.

Es wird daher empfohlen, die Ziffer 6 des Änderungsbeschlusses zur Haushaltssatzung, Haushaltsplanung für das Haushaltsjahr 2026, Haushaltskonsolidierungskonzept 2026 vom 25.03.2026, Vorlagen-Nr.: VIII/2026/02385, aufzuheben.