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title: "Stadtrat Halle (Saale) hebt Ziffer 6 des Änderungsbeschlusses zur Haushaltssatzung 2026 auf."
sdDatePublished: "2026-08-04T17:25:00Z"
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  - name: "government budget"
    identifier: "medtop:20000607"
locations:
  - "Sachsen-Anhalt"
  - "Halle (Saale)"
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Stadtrat Halle (Saale) hebt Ziffer 6 des Änderungsbeschlusses zur Haushaltssatzung 2026 auf.

Beschlussvorlage

Beschlussvorlage

Beratungsfolge
Termin
Status
Hauptausschuss
19.08.2026
öffentlich
Vorberatung

Stadtrat
26.08.2026
öffentlich
Entscheidung

Betreff:
Aufhebung der Ziffer 6 des Änderungsbeschlusses zur Haushaltssatzung,
Haushaltsplanung für das Haushaltsjahr 2026, Haushaltskonsolidierungs-
konzept 2026 vom 25.03.2026, Vorlagen-Nr.: VIII/2026/02385

Beschlussvorschlag:

Der Stadtrat beschließt, die Ziffer 6 des Änderungsbeschlusses zur Haushaltssatzung,
Haushaltsplanung für das Haushaltsjahr 2026, Haushaltskonsolidierungskonzept 2026 vom
25.03.2026, Vorlagen-Nr.: VIII/2026/02385, aufzuheben.

Dr. Alexander Vogt
Oberbürgermeister

Anlage:
Gutachterliche Einschätzung des Herrn Prof. Dr. Kluth vom 08.06.2026

TOP:
Vorlagen-Nummer:
VIII/2026/02881
Datum:
08.07.2026
Bezug-Nummer.
PSP-Element/ Sachkonto:
1.11111.01/
                                               58110220
Verfasser:
FB Recht
Plandatum:

2

Darstellung finanzielle Auswirkungen
Für Beschlussvorlagen und Anträge der Fraktionen

Finanzielle Auswirkungen
Aktivierungspflichtige Investition

 ja
 ja

 nein
 nein

Ergebnis Prüfung kostengünstigere Alternative
      

Folgen bei Ablehnung
      

A Haushaltswirksamkeit HH-Jahr ff.

Jahr
Höhe (Euro)
Wo veranschlagt
(Produkt/Projekt)

Ergebnisplan
Ertrag (gesamt)
      
      
      
      
      

     

     

     

     

     
      
      
      
      
      
Aufwand
(gesamt)
      
      
      
      
      

     

     

     

     

     
      
      
      
      
      
Finanzplan
Einzahlungen
(gesamt)
      
      
      
      
      

     

     

     

     

     
      
      
      
      
      
Auszahlungen
(gesamt)
      
      
      
      
      

     

     

     

     

     
      
      
      
      
      

3

B Folgekosten (Stand:      
ab Jahr
Höhe
(jährlich,
Euro)
Wo veranschlagt
(Produkt/Projekt)
Nach Durchführung
der Maßnahme zu
erwarten
Ertrag (gesamt)
      
      
      
      
      

     

     

     

     

     
      
      
      
      
      
Aufwand (ohne
Abschreibungen)
      
      
      
      
      

     

     

     

     

     
      
      
      
      
      
Aufwand
(jährliche
Abschreibungen)
      
      
      
      
      

     

     

     

     

     
      
      
      
      
      

Auswirkungen auf den Stellenplan
 ja
 nein
Wenn ja, Stellenerweiterung:      

Stellenreduzierung:      

Familienverträglichkeit:
 ja

Gleichstellungsrelevanz:
 ja

Klimawirkung:
 positiv
 keine
 negativ

Haushaltskonsolidierungsrelevant
 ja
 nein

Erläuterung:
      

4
Begründung:

Der Stadtrat hat am 25.03.2026 auf den Änderungsantrag der Fraktionen Die Linke, Bündnis
90/Die Grünen, SPD und Volt/MitBürger zum Änderungsbeschluss zur Haushaltssatzung,
Haushaltsplanung für das Haushaltsjahr 2026, Haushaltskonsolidierungskonzept 2026,
Vorlagen-Nr.: VIII/2026/02502, u.a. beschlossen:

„6. Der Stadtrat beschließt die Einleitung eines verfassungsgerichtlichen Verfahrens:

6.1
Die Stadt Halle (Saale) erhebt Kommunalverfassungsbeschwerde beim

Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt und

Bundesverfassungsgericht
gegen die unzureichende finanzielle Ausstattung der Kommune durch Land
und Bund, insbesondere im Zusammenhang mit der Übertragung und
Ausgestaltung von Aufgaben.

6.2
Gegenstand der Beschwerde ist die Verletzung des Rechts auf kommunale
Selbstverwaltung gemäß

Art. 28 Abs. 2 GG sowie

Art. 87 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt
insbesondere in Form einer nicht aufgabengerechten Finanzausstattung.

6.3
Die Verwaltung wird beauftragt,

die notwendigen rechtlichen Schritte einzuleiten,

eine spezialisierte verfassungsrechtliche Kanzlei zu beauftragen und

die Beschwerde inhaltlich vorzubereiten und fristgerecht einzureichen.

6.4
Die Stadt strebt eine Kooperation mit anderen Kommunen sowie den
kommunalen Spitzenverbänden (insbesondere Deutscher Städtetag) an, um
eine koordinierte oder gemeinsame Verfahrensführung zu ermöglichen.

6.5
Die erforderlichen Haushaltsmittel für das Verfahren werden außerplanmäßig /
im Haushalt 2026 bereitgestellt.“

Die Verwaltung hat zunächst eine rechtliche Vorprüfung zu den Erfolgsaussichten einer
kommunalen Verfassungsbeschwerde sowohl vor dem Landesverfassungsgericht Sachsen-
Anhalt als auch vor dem Bundesverfassungsgericht durchgeführt. Hintergrund ist, dass zur
Sicherstellung einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung eine Beauftragung
einer Rechtsanwaltskanzlei mit der Erhebung einer kommunalen Verfassungsbeschwerde
erst dann erfolgen kann, wenn die Vorprüfung ergibt, dass ein erfolgversprechender Ansatz
für eine gerichtliche Geltendmachung vorhanden ist.

Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass die Erhebung einer kommunalen
Verfassungsbeschwerde sowohl vor dem Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt als
auch
vor
dem
Bundesverfassungsgericht
derzeit
unzulässig
und
damit
nicht
erfolgversprechend ist. Zur weiteren Begründung wird auf die Informationsvorlage vom
16.06.2026, Vorlagen-Nr.: VIII/2026/02839, verwiesen.

Die Verwaltung hat insoweit vorgeschlagen, die verfassungsrechtliche Argumentation und
die Rüge der unzureichenden finanziellen Ausstattung in den bereits anhängigen
Gerichtsverfahren gegen den Zensusbescheid 2022 des Statistischen Landesamtes und die
darauf aufbauenden FAG-Bescheide 2025 vor dem Verwaltungsgericht Halle, in denen die
Stadt Halle (Saale) durch den renommierten Professor für Öffentliches Recht und
ehemaligen Richter am Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt, Herrn Prof. Dr. Kluth,
vertreten wird, fortzuführen und weiter zu vertiefen.

5
Diese Rechtsauffassung wird auch von Herrn Prof. Dr. Kluth geteilt. Insoweit wird auf die
noch einmal in der Anlage beigefügte gutachterliche Einschätzung vom 08.06.2026
verwiesen.

Es wird daher empfohlen, die Ziffer 6 des Änderungsbeschlusses zur Haushaltssatzung,
Haushaltsplanung für das Haushaltsjahr 2026, Haushaltskonsolidierungskonzept 2026 vom
25.03.2026, Vorlagen-Nr.: VIII/2026/02385, aufzuheben.