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title: "SPD-Fraktion Stadt Halle (Saale) regt Verfügungsfonds-Sanierung von Schul-Sanitäranlagen in Halle (Saale); Nur zwei Standorte förderfähig, Rest unter 50.000 €."
sdDatePublished: "2026-08-04T17:25:00Z"
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  - "Halle (Saale)"
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SPD-Fraktion Stadt Halle (Saale) regt Verfügungsfonds-Sanierung von Schul-Sanitäranlagen in Halle (Saale); Nur zwei Standorte förderfähig, Rest unter 50.000 €.

Stadt Halle (Saale)
3. August 2026
Geschäftsbereich Kultur und Sport

Sitzung des Hauptausschusses am 19.08.2026
Anregung der SPD-Fraktion Stadt Halle (Saale) zum Sondervermögen des Bundes
Infrastruktur und Klimaneutralität in der Stadt Halle (Saale)
Vorlagen-Nummer: VIII/2026/02846
TOP:

Mitteilung der Verwaltung:

Vor diesem Hintergrund regen wir an, folgende Schulen beim Verfügungsfonds für
Schulen zur Sanierung von Sanitäranlagen zu berücksichtigen:

- Berufsbildende Schulen IV Halle „Friedrich List"
- Berufsbildende Schulen V für Gesundheit, Körperpflege und Sozialpädagogik
- Gemeinschafts- und Abendsekundarschule "August Hermann Francke"
- Grundschule „Am Ludwigsfeld“
- Grundschule Diemitz/Freiimfelde
- Grundschule Diesterweg
- Grundschule „Frohe Zukunft“
- Grundschule Heideschule
- Grundschule Radewell
- Grundschule Südstadt
- Integrierte Gesamtschule Halle Am Steintor/Hutten, Standort Roßbachstraße
- Sekundarschule „Johann Christian Reil“

Ebenso regen wir an, dass die Stadtverwaltung bis zum 26.08.2026 den Stadtrat
darüber in Kenntnis setzt, welche Schulen mit welchem jeweiligen Bedarf im
Verfügungsfonds berücksichtigt werden sollen.

Die Sanitäranlagen der in der Anregung genannten Einrichtungen sind in einem grundständig
ordentlichen Zustand. Im Rahmen des Verfügungsfonds für Schulen zur Sanierung von
Sanitäranlagen wurde zunächst Sanierungsbedarf für die folgenden zwei Schulstandorte
identifiziert.

Name Einrichtung
Straßen
Kostenschätzung
Comeniusschule
Freiimfelder Straße 88
113.817,55 €
Sekundarschule
Halle-Süd (inkl.
Turnhalle)
Kurt-Wüsteneck-Straße 21
57.155,70 €

An weiteren Schulstandorten besteht ebenfalls Sanierungsbedarf hinsichtlich der
Sanitäranlagen. Die hierfür erforderlichen Einzelmaßnahmen unterschreiten jedoch jeweils die
Wertgrenze von 50.000 € und sind daher nicht förderfähig im Sinne des § 3 Abs. 5 des Länder-
und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetzes (LuKIFG).

Dr. Judith Marquardt
Beigeordnete