Oberbürgermeister der Stadt in Sachsen-Anhalt entscheidet abschließend über Aufwendungen und Verträge; Neue Höchstgrenzen OB-Entscheidungen bis 250.000 EUR
kein offizielles Satzungsdokument
Anlage 2 Synopse 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung
aktuelle Fassung § 6 neue Fassung § 6
§ 6 Zuständigkeiten des Oberbürgermisters und der beschließenden Ausschüsse
(1) Der Oberbürgermeister entscheidet abschließend über:
- die Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen bis einschließlich 100.000,- EUR Mehrausgabe je Einzelansatz,
- Rechtsgeschäfte im Sinne des § 45 Abs. 2 Nr. 7 KVG LSA, deren Vermögenswert 100.000,- EUR nicht übersteigt,
- Rechtsgeschäfte im Sinne des § 45 Abs. 2 Nr. 10 KVG LSA, deren Vermögenswert 50.000,- EUR nicht übersteigt,
- den Verzicht auf Ansprüche der Stadt und den Abschluss oder die Ablehnung von Vergleichen im Sinne des § 45 Abs. 2 Nr. 16 KVG LSA, deren Vermögenswert 50.000 EUR nicht übersteigt,
- den Abschluss befristeter Miet-, Pacht- oder sonstiger Nutzungsverträge, deren Entgelt ohne Nebenkosten für die Gesamtlaufzeit 250.000,- EUR nicht übersteigt,
- die Vergabe von Bauleistungen bis einschließlich 200.000,- EUR, die Vergabe von Konzessionen mit einem Vertragswert bis einschließlich 200.000,- EUR, die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen sowie Architekten- und Ingenieurleistungen bis einschließlich 100.000,- EUR, die Vergabe von sonstigen freiberuflichen Leistungen (wie z. B. Beraterverträge u. ä.) bis einschließlich 30.000,- EUR und Nachträge der vorgenannten Vergaben jeweils in gleicher Höhe,
- die Ausführung von Bauvorhaben – Hoch-, Tief- und Gartenbau – bei Gesamtkosten von bis zu einschließlich 150.000,- EUR (Baubeschluss),
- die Vergabe von Städtebaufördermitteln einschließlich des städtischen Anteils bis 150.000,- EUR,
- die Annahme und Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen für einzelne Aufgaben der Stadt bis zu einem Vermögenswert von 1.000,- EUR,
§ 6 Zuständigkeiten des Oberbürgermeisters und der beschließenden Ausschüsse
(1) Der Oberbürgermeister entscheidet abschließend über:
- die Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen bis einschließlich 100.000,- EUR Mehrausgabe je Einzelansatz,
- Rechtsgeschäfte im Sinne des § 45 Abs. 2 Nr. 7 KVG LSA, deren Vermögenswert 100.000,- EUR nicht übersteigt,
- Rechtsgeschäfte im Sinne des § 45 Abs. 2 Nr. 10 KVG LSA, deren Vermögenswert 50.000,- EUR nicht übersteigt,
- den Verzicht auf Ansprüche der Stadt und den Abschluss oder die Ablehnung von Vergleichen im Sinne des § 45 Abs. 2 Nr. 16 KVG LSA, deren Vermögenswert 50.000 EUR nicht übersteigt,
- den Abschluss befristeter Miet-, Pacht- oder sonstiger Nutzungsverträge, deren Entgelt ohne Nebenkosten für die Gesamtlaufzeit 250.000,- EUR nicht übersteigt,
- die Vergabe von Bauleistungen bis einschließlich 200.000,- EUR, die Vergabe von Konzessionen mit einem Vertragswert bis einschließlich 200.000,- EUR, die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen sowie Architekten- und Ingenieurleistungen bis einschließlich 100.000,- EUR, die Vergabe von sonstigen freiberuflichen Leistungen (wie z. B. Beraterverträge u. ä.) bis einschließlich 30.000,- EUR und Nachträge der vorgenannten Vergaben jeweils in gleicher Höhe,
- die Ausführung von Bauvorhaben – Hoch-, Tief- und Gartenbau – bei Gesamtkosten von bis zu einschließlich 150.000,- EUR (Baubeschluss),
- die Vergabe von Städtebaufördermitteln einschließlich des städtischen Anteils bis 150.000,- EUR,
- die Annahme und Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen für einzelne Aufgaben der Stadt bis zu einem Vermögenswert von 1.000,- EUR,
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- den Abschluss von Erschließungsverträgen, städtebaubaulichen Verträgen und Durchführungsverträgen zu Vorhaben- und Erschließungsplänen, wenn das Erschließungsrisiko für die Stadt oder der städtische Anteil am Erschließungsaufwand 250.000,- EUR nicht übersteigt.
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- den Abschluss von Erschließungsverträgen, städtebaubaulichen Verträgen und Durchführungsverträgen zu Vorhaben- und Erschließungsplänen, wenn das Erschließungsrisiko für die Stadt oder der städtische Anteil am Erschließungsaufwand 250.000,- EUR nicht übersteigt,
- die Erteilung der Zustimmung der Gemeinde gemäß § 36a Baugesetzbuch (BauGB).
[…]