Oberbürgermeister der Stadt in Sachsen-Anhalt entscheidet abschließend über Aufwendungen und Verträge; Neue Höchstgrenzen OB-Entscheidungen bis 250.000 EUR

kein offizielles Satzungsdokument

Anlage 2 Synopse 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung

aktuelle Fassung § 6 neue Fassung § 6

§ 6 Zuständigkeiten des Oberbürgermisters und der beschließenden Ausschüsse

(1) Der Oberbürgermeister entscheidet abschließend über:

  1. die Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen bis einschließlich 100.000,- EUR Mehrausgabe je Einzelansatz,
  2. Rechtsgeschäfte im Sinne des § 45 Abs. 2 Nr. 7 KVG LSA, deren Vermögenswert 100.000,- EUR nicht übersteigt,
  3. Rechtsgeschäfte im Sinne des § 45 Abs. 2 Nr. 10 KVG LSA, deren Vermögenswert 50.000,- EUR nicht übersteigt,
  4. den Verzicht auf Ansprüche der Stadt und den Abschluss oder die Ablehnung von Vergleichen im Sinne des § 45 Abs. 2 Nr. 16 KVG LSA, deren Vermögenswert 50.000 EUR nicht übersteigt,
  5. den Abschluss befristeter Miet-, Pacht- oder sonstiger Nutzungsverträge, deren Entgelt ohne Nebenkosten für die Gesamtlaufzeit 250.000,- EUR nicht übersteigt,
  6. die Vergabe von Bauleistungen bis einschließlich 200.000,- EUR, die Vergabe von Konzessionen mit einem Vertragswert bis einschließlich 200.000,- EUR, die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen sowie Architekten- und Ingenieurleistungen bis einschließlich 100.000,- EUR, die Vergabe von sonstigen freiberuflichen Leistungen (wie z. B. Beraterverträge u. ä.) bis einschließlich 30.000,- EUR und Nachträge der vorgenannten Vergaben jeweils in gleicher Höhe,
  7. die Ausführung von Bauvorhaben – Hoch-, Tief- und Gartenbau – bei Gesamtkosten von bis zu einschließlich 150.000,- EUR (Baubeschluss),
  8. die Vergabe von Städtebaufördermitteln einschließlich des städtischen Anteils bis 150.000,- EUR,
  9. die Annahme und Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen für einzelne Aufgaben der Stadt bis zu einem Vermögenswert von 1.000,- EUR,

§ 6 Zuständigkeiten des Oberbürgermeisters und der beschließenden Ausschüsse

(1) Der Oberbürgermeister entscheidet abschließend über:

  1. die Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen bis einschließlich 100.000,- EUR Mehrausgabe je Einzelansatz,
  2. Rechtsgeschäfte im Sinne des § 45 Abs. 2 Nr. 7 KVG LSA, deren Vermögenswert 100.000,- EUR nicht übersteigt,
  3. Rechtsgeschäfte im Sinne des § 45 Abs. 2 Nr. 10 KVG LSA, deren Vermögenswert 50.000,- EUR nicht übersteigt,
  4. den Verzicht auf Ansprüche der Stadt und den Abschluss oder die Ablehnung von Vergleichen im Sinne des § 45 Abs. 2 Nr. 16 KVG LSA, deren Vermögenswert 50.000 EUR nicht übersteigt,
  5. den Abschluss befristeter Miet-, Pacht- oder sonstiger Nutzungsverträge, deren Entgelt ohne Nebenkosten für die Gesamtlaufzeit 250.000,- EUR nicht übersteigt,
  6. die Vergabe von Bauleistungen bis einschließlich 200.000,- EUR, die Vergabe von Konzessionen mit einem Vertragswert bis einschließlich 200.000,- EUR, die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen sowie Architekten- und Ingenieurleistungen bis einschließlich 100.000,- EUR, die Vergabe von sonstigen freiberuflichen Leistungen (wie z. B. Beraterverträge u. ä.) bis einschließlich 30.000,- EUR und Nachträge der vorgenannten Vergaben jeweils in gleicher Höhe,
  7. die Ausführung von Bauvorhaben – Hoch-, Tief- und Gartenbau – bei Gesamtkosten von bis zu einschließlich 150.000,- EUR (Baubeschluss),
  8. die Vergabe von Städtebaufördermitteln einschließlich des städtischen Anteils bis 150.000,- EUR,
  9. die Annahme und Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen für einzelne Aufgaben der Stadt bis zu einem Vermögenswert von 1.000,- EUR,

2

  1. den Abschluss von Erschließungsverträgen, städtebaubaulichen Verträgen und Durchführungsverträgen zu Vorhaben- und Erschließungsplänen, wenn das Erschließungsrisiko für die Stadt oder der städtische Anteil am Erschließungsaufwand 250.000,- EUR nicht übersteigt.

[…]

  1. den Abschluss von Erschließungsverträgen, städtebaubaulichen Verträgen und Durchführungsverträgen zu Vorhaben- und Erschließungsplänen, wenn das Erschließungsrisiko für die Stadt oder der städtische Anteil am Erschließungsaufwand 250.000,- EUR nicht übersteigt,
  2. die Erteilung der Zustimmung der Gemeinde gemäß § 36a Baugesetzbuch (BauGB).

[…]