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title: "Oberbürgermeister der Stadt in Sachsen-Anhalt entscheidet abschließend über Aufwendungen und Verträge; Neue Höchstgrenzen OB-Entscheidungen bis 250.000 EUR"
sdDatePublished: "2026-08-04T17:25:00Z"
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  - "Sachsen-Anhalt"
  - "Halle (Saale)"
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Oberbürgermeister der Stadt in Sachsen-Anhalt entscheidet abschließend über Aufwendungen und Verträge; Neue Höchstgrenzen OB-Entscheidungen bis 250.000 EUR

kein offizielles Satzungsdokument

Anlage 2
Synopse 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung

aktuelle Fassung § 6
neue Fassung § 6

§ 6
Zuständigkeiten des Oberbürgermisters
und der beschließenden Ausschüsse

(1) Der Oberbürgermeister entscheidet abschließend über:

1. die Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen
und
Auszahlungen
und
Verpflichtungsermächtigungen
bis
einschließlich 100.000,- EUR Mehrausgabe je Einzelansatz,
2. Rechtsgeschäfte im Sinne des § 45 Abs. 2 Nr. 7 KVG LSA, deren
Vermögenswert 100.000,- EUR nicht übersteigt,
3. Rechtsgeschäfte im Sinne des § 45 Abs. 2 Nr. 10 KVG LSA, deren
Vermögenswert 50.000,- EUR nicht übersteigt,
4. den Verzicht auf Ansprüche der Stadt und den Abschluss oder die
Ablehnung von Vergleichen im Sinne des § 45 Abs. 2 Nr. 16 KVG
LSA, deren Vermögenswert 50.000 EUR nicht übersteigt,
5. den
Abschluss
befristeter
Miet-,
Pacht-
oder
sonstiger
Nutzungsverträge, deren Entgelt ohne Nebenkosten für die
Gesamtlaufzeit 250.000,- EUR nicht übersteigt,
6. die Vergabe von Bauleistungen bis einschließlich 200.000,- EUR,
die Vergabe von Konzessionen mit einem Vertragswert bis
einschließlich 200.000,- EUR, die Vergabe von Liefer- und
Dienstleistungen sowie Architekten- und Ingenieurleistungen bis
einschließlich 100.000,- EUR, die Vergabe von sonstigen
freiberuflichen Leistungen (wie z. B. Beraterverträge u. ä.) bis
einschließlich 30.000,- EUR und Nachträge der vorgenannten
Vergaben jeweils in gleicher Höhe,
7. die Ausführung von Bauvorhaben – Hoch-, Tief- und Gartenbau –
bei Gesamtkosten von bis zu einschließlich 150.000,- EUR
(Baubeschluss),
8. die Vergabe von Städtebaufördermitteln einschließlich des
städtischen Anteils bis 150.000,- EUR,
9. die Annahme und Vermittlung von Spenden, Schenkungen und
ähnlichen Zuwendungen für einzelne Aufgaben der Stadt bis zu
einem Vermögenswert von 1.000,- EUR,

§ 6
Zuständigkeiten des Oberbürgermeisters
und der beschließenden Ausschüsse

(1)
Der Oberbürgermeister entscheidet abschließend über:

1. die Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen
und
Auszahlungen
und
Verpflichtungsermächtigungen
bis
einschließlich 100.000,- EUR Mehrausgabe je Einzelansatz,
2. Rechtsgeschäfte im Sinne des § 45 Abs. 2 Nr. 7 KVG LSA,
deren Vermögenswert 100.000,- EUR nicht übersteigt,
3. Rechtsgeschäfte im Sinne des § 45 Abs. 2 Nr. 10 KVG LSA,
deren Vermögenswert 50.000,- EUR nicht übersteigt,
4. den Verzicht auf Ansprüche der Stadt und den Abschluss oder
die Ablehnung von Vergleichen im Sinne des § 45 Abs. 2 Nr. 16
KVG LSA, deren Vermögenswert 50.000 EUR nicht übersteigt,
5. den
Abschluss
befristeter
Miet-,
Pacht-
oder
sonstiger
Nutzungsverträge, deren Entgelt ohne Nebenkosten für die
Gesamtlaufzeit 250.000,- EUR nicht übersteigt,
6. die Vergabe von Bauleistungen bis einschließlich 200.000,- EUR,
die Vergabe von Konzessionen mit einem Vertragswert bis
einschließlich 200.000,- EUR, die Vergabe von Liefer- und
Dienstleistungen sowie Architekten- und Ingenieurleistungen bis
einschließlich 100.000,- EUR, die Vergabe von sonstigen
freiberuflichen Leistungen (wie z. B. Beraterverträge u. ä.) bis
einschließlich 30.000,- EUR und Nachträge der vorgenannten
Vergaben jeweils in gleicher Höhe,
7. die Ausführung von Bauvorhaben – Hoch-, Tief- und Gartenbau
– bei Gesamtkosten von bis zu einschließlich 150.000,- EUR
(Baubeschluss),
8. die Vergabe von Städtebaufördermitteln einschließlich des
städtischen Anteils bis 150.000,- EUR,
9. die Annahme und Vermittlung von Spenden, Schenkungen und
ähnlichen Zuwendungen für einzelne Aufgaben der Stadt bis zu
einem Vermögenswert von 1.000,- EUR,

2

10. den Abschluss von Erschließungsverträgen, städtebaubaulichen
Verträgen
und
Durchführungsverträgen
zu
Vorhaben-
und
Erschließungsplänen, wenn das Erschließungsrisiko für die Stadt
oder der städtische Anteil am Erschließungsaufwand 250.000,-
EUR nicht übersteigt.

[…]

10. den Abschluss von Erschließungsverträgen, städtebaubaulichen
Verträgen und Durchführungsverträgen zu Vorhaben- und
Erschließungsplänen, wenn das Erschließungsrisiko für die Stadt
oder der städtische Anteil am Erschließungsaufwand 250.000,-
EUR nicht übersteigt,
11. die Erteilung der Zustimmung der Gemeinde gemäß § 36a
Baugesetzbuch (BauGB).

[…]