Stadt Halle (Saale) prüft Verfassungsbeschwerde in Halle (Saale); kein rascher Abschluss erwartet
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Halle (Saale) ! Universitätsplatz 3 - 5 ! Telefon 0345/5523222 ! e-mail: winfried.kluth@jura.uni-halle.de Postanschrift: D-06099 Halle, Universitätsplatz 10a MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG Lehrstuhl für Öffentliches Recht Prof. Dr. Winfried Kluth Richter des Landesverfassungsgerichts a.D.
Halle, den 08.06.2026 Stellungnahme zu den Voraussetzungen und Erfolgsaussichten einer Verfassungsbe- schwerde der Stadt Halle (Saale) wegen unzureichender Finanzausstattung
In der Information zum Änderungsbeschluss des Stadtrates zur Haushaltssatzung werden die Voraussetzungen für die Erhebung einer kommunalen Verfassungsbeschwerde zum Landes- verfassungsgericht Sachsen-Anhalt bzw. zum Bundesverfassungsgericht zutreffend herausge- arbeitet und gewürdigt. Danach wäre eine Antragstellung zum jetzigen Zeitpunkt unzulässig, da es an einer gesetzlichen (Neu-) Regelung fehlt, an die fristgerecht angeknüpft werden kann. Möglich ist aber die prozessuale Verfolgung des Anliegens im Rahmen des vor dem Verwal- tungsgericht Halle (Saale) laufenden Klageverfahrens gegen die Finanzzuweisungsbescheide für das Haushaltsjahr 2025. In diesen Verfahren wurde ergänzend zu der Rüge, dass die Be- scheide wegen der zugrunde gelegten unzutreffenden Einwohnerzahl rechtswidrig sind, auch geltend gemacht, dass die Finanzausstattung durch das Land den Vorgaben aus Art. 88 LVerf LSA nicht genügt, weil eine angemessene Finanzierung nicht gewährleistet wird. Diese Rechtsfrage kann zwar durch das Verwaltungsgericht nicht selbst abschließend beurteilt und entschieden werden. Soweit das Verwaltungsgericht die Auffassung teilt, kann es durch einen Vorlagebeschluss nach Art. 100 Abs. 1 GG an das Landesverfassungsgericht eine Klärung herbeiführen. Das setzt voraus, dass die Frage entscheidungserheblich ist. Dies kann wiede- rum erst beurteilt werden, wenn die rechtliche Positionierung des Gerichts bekannt ist. Sollte das Verwaltungsgericht die Klage abweisen kommt auch eine Urteilsverfassungsbe- schwerde zum Bundesverfassungsgericht in Betracht. Diese ist durch das Landesverfassungs- gerichtsgesetz nicht vorgesehen, aber nach dem Bundesverfassungsgerichtsgesetz möglich. Anlage
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Da die Verfahren zu den Finanzzuwendungsbescheiden bis zur Entscheidung über den Zen- susbescheid ausgesetzt werden, ist allerdings nicht damit zu rechnen, dass es in diesen Ver- fahren zeitnah zu einer Klärung kommt.
(Prof. Dr. Winfried Kluth)