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title: "Stadt Halle (Saale) prüft Verfassungsbeschwerde in Halle (Saale); kein rascher Abschluss erwartet"
sdDatePublished: "2026-08-04T17:25:00Z"
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topics:
  - name: "justice"
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  - name: "government budget"
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locations:
  - "Sachsen-Anhalt"
  - "Halle (Saale)"
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Stadt Halle (Saale) prüft Verfassungsbeschwerde in Halle (Saale); kein rascher Abschluss erwartet

Ohne Titel

Halle (Saale) ! Universitätsplatz 3 - 5 ! Telefon 0345/5523222 ! e-mail: winfried.kluth@jura.uni-halle.de
  Postanschrift: D-06099 Halle, Universitätsplatz 10a
MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG
Lehrstuhl für Öffentliches Recht
Prof. Dr. Winfried Kluth
Richter des Landesverfassungsgerichts a.D.

Halle, den 08.06.2026
Stellungnahme zu den Voraussetzungen und Erfolgsaussichten einer Verfassungsbe-
schwerde der Stadt Halle (Saale) wegen unzureichender Finanzausstattung

In der Information zum Änderungsbeschluss des Stadtrates zur Haushaltssatzung werden die
Voraussetzungen für die Erhebung einer kommunalen Verfassungsbeschwerde zum Landes-
verfassungsgericht Sachsen-Anhalt bzw. zum Bundesverfassungsgericht zutreffend herausge-
arbeitet und gewürdigt. Danach wäre eine Antragstellung zum jetzigen Zeitpunkt unzulässig,
da es an einer gesetzlichen (Neu-) Regelung fehlt, an die fristgerecht angeknüpft werden
kann.
Möglich ist aber die prozessuale Verfolgung des Anliegens im Rahmen des vor dem Verwal-
tungsgericht Halle (Saale) laufenden Klageverfahrens gegen die Finanzzuweisungsbescheide
für das Haushaltsjahr 2025. In diesen Verfahren wurde ergänzend zu der Rüge, dass die Be-
scheide wegen der zugrunde gelegten unzutreffenden Einwohnerzahl rechtswidrig sind, auch
geltend gemacht, dass die Finanzausstattung durch das Land den Vorgaben aus Art. 88 LVerf
LSA nicht genügt, weil eine angemessene Finanzierung nicht gewährleistet wird. Diese
Rechtsfrage kann zwar durch das Verwaltungsgericht nicht selbst abschließend beurteilt und
entschieden werden. Soweit das Verwaltungsgericht die Auffassung teilt, kann es durch einen
Vorlagebeschluss nach Art. 100 Abs. 1 GG an das Landesverfassungsgericht eine Klärung
herbeiführen. Das setzt voraus, dass die Frage entscheidungserheblich ist. Dies kann wiede-
rum erst beurteilt werden, wenn die rechtliche Positionierung des Gerichts bekannt ist.
Sollte das Verwaltungsgericht die Klage abweisen kommt auch eine Urteilsverfassungsbe-
schwerde zum Bundesverfassungsgericht in Betracht. Diese ist durch das Landesverfassungs-
gerichtsgesetz nicht vorgesehen, aber nach dem Bundesverfassungsgerichtsgesetz möglich.
             Anlage

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Da die Verfahren zu den Finanzzuwendungsbescheiden bis zur Entscheidung über den Zen-
susbescheid ausgesetzt werden, ist allerdings nicht damit zu rechnen, dass es in diesen Ver-
fahren zeitnah zu einer Klärung kommt.

(Prof. Dr. Winfried Kluth)