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title: "EGMR rügt Schweiz wegen Verletzung des Demonstrationsrechts in Genf; Abschreckende Wirkung strafrechtlicher Sanktionen auf zukünftige öffentliche Versammlungen"
sdDatePublished: "2026-08-04T05:08:00Z"
source: "https://diakonie.ch/egmr-ruegt-schweiz-wegen-verletzung-des-demonstrationsrechts/"
topics:
  - name: "human rights"
    identifier: "medtop:20000592"
locations:
  - "Geneva"
  - "Switzerland"
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EGMR rügt Schweiz wegen Verletzung des Demonstrationsrechts in Genf; Abschreckende Wirkung strafrechtlicher Sanktionen auf zukünftige öffentliche Versammlungen

EGMR rügt Schweiz wegen Verletzung des Demonstrationsrechts - Diakonie Schweiz

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EGMR rügt Schweiz wegen Verletzung des Demonstrationsrechts

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat die Schweiz in der Rechtssache «Batou gegen die Schweiz» wegen einer Verletzung der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit verurteilt. Anlass war eine Demonstration zum Internationalen Tag der Frauenrechte am 8. März 2019 in Genf mit rund tausend Teilnehmerinnen und Teilnehmern.

Bei der Kundgebung kam es zu einzelnen geringfügigen Ausschreitungen. Beanstandet wurden Graffiti an Schaufenstern, Feuerwerkskörper und der Versuch, von der bewilligten Route abzuweichen. Die Polizei warf der Organisatorin Mängel beim Ordnungsdienst vor; sie erhielt eine Busse von 300 Franken. Ihre Rechtsmittel vor den Genfer Gerichten und dem Bundesgericht blieben erfolglos.

Mit seinem Urteil vom 7. Mai 2026 stellte der EGMR gemäss Mitteilung fest, «die Schweiz habe in dieser Sache die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit der Beschwerdeführerin verletzt». Die Demonstration sei insgesamt friedlich gewesen und habe daher den Schutz der Versammlungsfreiheit genossen. Auch die Zwischenfälle hätten diesen Charakter nicht aufgehoben, da sie nach Auffassung des Gerichts nicht über Störungen hinausgingen, die typischerweise mit einer Kundgebung verbunden seien.

Die Organisatorin könne nicht für das Verhalten einzelner Personen verantwortlich gemacht werden. Sie sei an den beanstandeten Handlungen weder beteiligt gewesen, noch habe sie diese angestiftet oder unterstützt. Dass sie in der Situation überfordert gewesen sei, stelle für sich genommen kein vorwerfbares Verhalten dar, das eine strafrechtliche Sanktion rechtfertige. Ausserdem habe die Demonstrationsbewilligung keine näheren Vorgaben zu Ausgestaltung und Pflichten des Ordnungsdienstes enthalten.

Kritisch beurteilte der Gerichtshof gemäss Mitteilung auch das Vorgehen der Genfer Justiz. Die kantonalen Gerichte hätten Einvernahmen von Mitgliedern des Ordnungsdienstes als unerheblich eingestuft und sich ausschliesslich auf Aussagen der Polizei gestützt. Die Darstellung der Beschwerdeführerin und ihres Ordnungsdienstes sei nicht näher geprüft worden.

Der EGMR gelangte laut Meldung ferner zum Schluss, «dass die strafrechtliche Verurteilung der Beschwerdeführerin eine abschreckende Wirkung auf die Ausübung der Versammlungsfreiheit entfalten könne». Weitreichende Pflichten und drohende strafrechtliche Sanktionen könnten Menschen davon abhalten, öffentliche Versammlungen zu organisieren. Dadurch drohe das Demonstrationsrecht mittelbar eingeschränkt zu werden.

Die Meldung ordnet das Urteil in eine breitere Debatte über zunehmende Einschränkungen der Demonstrationsfreiheit in Europa ein. Es erinnere die Behörden daran, die wirksame Ausübung der Versammlungsfreiheit zu gewährleisten und Organisatorinnen und Organisatoren nicht unverhältnismässig für das Verhalten einzelner Dritter verantwortlich zu machen.

Der Gerichtshof beurteilt die Verurteilung einer Genfer Demonstrationsorganisatorin als unverhältnismässig und warnt vor einer abschreckenden Wirkung.