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title: "Wahlberechtigte der Gemeinde Emsbüren Einsicht ins Wählerverzeichnis und Erteilung von Wahlscheinen im Bürgerbüro der Gemeinde Emsbüren; Fristen: 24.–28.08 Einsicht; Wahlscheine 10.08.–11.09."
sdDatePublished: "2026-08-04T13:42:00Z"
source: "https://www.emsbueren.de/city_info/display/dokument/show.cfm?region_id=463\u0026id=424384"
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  - name: "politics and government"
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  - name: "election"
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  - name: "local elections"
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locations:
  - "Emsbüren"
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Wahlberechtigte der Gemeinde Emsbüren Einsicht ins Wählerverzeichnis und Erteilung von Wahlscheinen im Bürgerbüro der Gemeinde Emsbüren; Fristen: 24.–28.08 Einsicht; Wahlscheine 10.08.–11.09.

Gemeinde
Emsbüren
Landkreis
Emsland
BEKANNTMACHUNG
über die Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlschei-
nen für die Kommunalwahl am 13. September 2026
1. Das Wählerverzeichnis
zur Kommunalwahl für die Wahlbezirke
1 Ortsteil Emsbüren 1
2 Ortsteil Emsbüren 2
3 Ortsteil Ahlde
4 Ortsteil Berge
1
5 Ortsteil Berge 2
6 Ortsteil Elbergen
7 Ortsteil Gleesen
8 Ortsteil Leschede 1
9 Ortsteil Leschede 2
10 Ortschaft Bernte
11 Ortsteil Listrup
12 Ortsteil Mehringen
der Gemeinde Emsbüren liegt
in der Zeit vom Montag,
24. August 2026, bis Freitag,
28.
August 2026,
im Bürgerbüro der Gemeinde Emsbüren im Erdgeschoss des Rathauses, Ma-
gistratstraße 5, 48488 Emsbüren (barrierefrei), während folgender Öffnungszeiten
zur allge-
meinen
Einsicht aus:
montags
durchgehend
von
08.00 bis 16.00 Uhr
dienstags und mittwochs
von
08.00 bis 12.00 Uhr
donnerstags
durchgehend
von
08.00 bis 18.00 Uhr
freitags
von
08.00 bis 12.00 Uhr
und kann von den wahlberechtigten Personen für ihren Wahlbezirk eingesehen werden.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt.
Die Einsichtnahme
ist
durch ein Datensichtgerät möglich. Wählen kann nur, wer
in dem Wählerverzeichnis ein-
getragen ist oder einen Wahlschein
besitzt. Inhaber von Wahlscheinen können nur durch
Briefwahl wählen.
2. Das Recht zur Einsichtnahme besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, über
die eine Auskunft nach § 51 Abs.
1 und 5 Bundesmeldegesetz unzulässig wäre. Erkenntnisse,
die bei der Einsichtnahme gewonnen werden, dürfen
nur für die Begründung eines Berichti-
gungsantrages oder für die Begründung eines Wahlanspruchs gemäß § 46 des Niedersächsi-
schen Kommunalwahlgesetzes (NKWG) verwendet werden.
3. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig
hält, kann
in der Zeit vom Mon-
tag,
24. August 2026,
bis Freitag,
28. August 2026, spätestens am 28. August 2026,
12.00 Uhr, im Bürgerbüro der Gemeinde Emsbüren im Erdgeschoss des Rathauses, Magist-
ratstraße 5, 48488 Emsbüren, schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift
eine
Berichti-
gung des Wählerverzeichnisses beantragen.
Der/Die Antragsteller*in
hat die erforderlichen
Beweismittel beizubringen, sofern die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind.

Die
4.
Wahlberechtigte, die in das Wahlerverzeichnis eingetragen sind, erhalten spatestens bis zum
23. August 2026 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung
erhalten
hat, aber glaubt, wahlberechtigt
zu sein, muss das Wählerverzeichnis einsehen, um
sicher-
zustellen, dass er sein Wahlrecht ausüben kann.
5. Wer einen Wahlschein
hat, kann
nur durch Briefwahl wählen.
6.
Einen Wahlschein erhält auf Antrag
6.1 eine in dem Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person,
6.2 eine nicht in dem Wählerverzeichnis eingetragene Person, wenn
a)
sie nachweist, dass sie ohne
ihr Verschulden die Antragsfrist für die Berichtigung des
Wählerverzeichnisses versäumt hat, oder
b) ihr Recht auf Teilnahme
an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist entstanden
ist.
Ein Wahlschein kann schriftlich oder mündlich beantragt werden. Der Schriftform wird auch
durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Über-
mittlung in elektronischer Form genüge getan. Fernmündliche Anträge sind nicht zulässig.
Die beantragende Person muss Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und ihre Wohnan-
schrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angeben.
Wer den Wahlschein für eine andere Person beantragt, muss seine Berechtigung durch Vorlage
einer schriftlichen Vollmacht nachweisen; Satz 2 des vorstehenden Absatzes findet keine An-
wendung. Bewerber*innen und Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge können nur für nahe
Familienangehörige einen Antrag stellen. Bei verbundenen Wahlen gilt der Wahlscheinantrag
für jede Wahl, für die die beantragende Person wahlberechtigt ist.
Wahlscheine können vom 10. August 2026
bis zum
11. September 2026, 13.00 Uhr,
schriftlich oder mündlich im Bürgerbüro der Gemeinde Emsbüren
im Erdgeschoss des Rat-
hauses, Magistratstraße 5, 48488 Emsbüren, während folgender Öffnungszeiten:
montags
durchgehend
von
08.00
bis
16.00 Uhr
dienstags und mittwochs
von
08.00
bis
12.00 Uhr
donnerstags
durchgehend
von
08.00
bis
18.00 Uhr
freitags
von
08.00
bis
12.00 Uhr
jeden 1. Samstag im Monat
von
10.00
bis
12.00 Uhr
beantragt werden. Bei persönlicher Vorsprache im Bürgerbüro
ist ein Personaldokument mit
Lichtbild und nach Möglichkeit die Wahlbenachrichtigung mitzubringen.
Nicht in das jeweilige Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Personen können
aus den unter 6.2 Buchstaben a) und
b) angegebenen Gründen den Antrag
noch bis zum
Wahltag, 13.09.2026, 15.00 Uhr, stellen. Gleiches gilt, wenn die wahlberechtigte Person
schriftlich
erklärt, wegen einer plötzlichen Erkrankung den Wahlraum nicht oder nur unter
nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen zu können.
7. Die wahlberechtigte Person erhält mit dem Wahlschein zugleich folgende amtliche Unterla-
gen:
1.
amtliche Stimmzettel des Wahlbereiches und ggf. der Ortschaft (entsprechend der Wahl-
berechtigung),
2.
einen amtlichen grünen Stimmzettelumschlag und
3.
einen amtlichen,
mit der Anschrift der Gemeindewahlleitung versehenen gelben Wahl-
briefumschlag.
Nähere Hinweise darüber, wie der/die Wähler*in die Briefwahl auszuüben
hat, liegen dem
Wahlschein bei. Verlorene Wahlscheine werden
nicht ersetzt. Versichert die wahlberechtigte

-3-
Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen
ist, kann
ihr bis
zum Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Die Abholung
von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen
für eine andere Person
ist
nur
möglich, wenn die Berechtigung
zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer
schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier
Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterla-
gen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen
hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
Der/Die Wähler*in muss den gelben Wahlbrief mit dem/den Stimmzettel(n) im verschlossenen
grünen Stimmzettelumschlag und dem unterschriebenen gelben Wahlschein so rechtzeitig
der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle zuleiten, dass der Wahlbrief dort bis spätestens
13. September 2026, 18.00 Uhr, eingeht.
Die Wahlbriefe werden
im
Bereich der Deutschen Post AG
als Großbrief ohne besondere
Versendungsform gebührenfrei befördert. Sie können auch in der auf dem Wahlbrief angegebe-
nen Dienststelle der Gemeindewahlleitung abgegeben werden.

Emsbüren,
27 Juli2026
Hemme
/
°
Gemeindewahlleiter