Schulassistenten in Niedersachsen erhalten neuen Erlass; Gehaltsplus bis zu 20%

Neuer Erlass für Schulassistenten in Kraft | GEW - Niedersachsen

Neuer Erlass für Schulassistenten in Kraft

Es ist tatsächlich passiert. 32 Jahre nach dem letzten Erlass zur Arbeit der Schulassistent*innen gibt es einen neuen. Lange hat es gedauert. Gilt, gut Ding will Weile haben?

In diesem Fall: ja. Es ist ein gutes Ding geworden. Abgesehen von einzelnen Aspekten, die aber nicht die Gesamtbewertung ändern.

Die GEW hat sich jahrelang für eine Überarbeitung des Erlasses stark gemacht und gefordert, dass die real geleistete Arbeit der Schulassistent*innen abgebildet wird. Viele Beschäftigte, gerade im IT-Bereich, sind mit Dingen betraut, die nicht mehr so sind, wie sie vor 32 Jahren waren. Die Aufgaben sind anspruchsvoller und komplexer geworden. Und mit steigendem Anspruch muss auch die Bezahlung steigen. Dies wurde lange Zeit verwehrt; jetzt ist es möglich.

Der Erlass ist ab sofort gültig. Einstellungen können nur noch auf Grundlage des neuen Erlasses vorgenommen werden. Für Bestands-Beschäftigte ändert sich erst einmal nichts. Sofern sich ihre auszuübenden Tätigkeiten wesentlich ändern, gelten ab sofort aber auch die Regelungen des neuen Erlasses.

Dieser neue Erlass sieht vier verschiedene Einsatzgebiete vor: in der Verwaltung, als technische Fachkraft, als IT-Fachkraft oder als medienpädagogische Fachkraft.

Neuer Erlass = mehr Gehalt?

Bei einem Einsatz in Technik und Verwaltung wird es in der Regel auch mit dem neuen Erlass zu keiner höheren Eingruppierung kommen; es bleibt bei der EG 5 oder 6. In der Medienpädagogik und im IT-Bereich sind hingegen die Entgeltgruppen 8 und 9a möglich. In der höchsten Erfahrungsstufe entspricht dies einem Gehaltsplus von fast 20 Prozent!

Voraussetzung ist, dass die entsprechenden Anforderungen erfüllt werden: Die Tätigkeiten müssen mehrheitlich der jeweiligen Entgeltgruppe zuzuordnen sein und die Qualifikationsvoraussetzungen müssen erfüllt sein. Die Schulleitung hat die Aufgabe, eine Beschreibung des Arbeitsplatzes vorzunehmen und dabei unterschiedlichen Tätigkeiten jeweils ein Zeitbudget zuzuordnen. Sollten Tätigkeiten, die der EG 9a entsprechen, zu mehr als 50 % auszuüben sein, erfolgt die Eingruppierung in die 9a. Sollten 9a-Tätigkeiten nur zu 40 Prozent anfallen und 60 Prozent der Arbeit entspricht einer Tätigkeit nach EG 8, wird die Fachkraft in die EG 8 eingruppiert. Misch-Eingruppierungen, bei denen sich das Gehalt zu 40 % aus der EG9a und 60 % aus der EG 8 zusammensetzt, gibt es nicht.

Nähere Informationen zu der Wertigkeit der Tätigkeiten gibt es von der Schulleitung oder von der GEW für ihre Mitglieder.

Erst beraten lassen, dann aktiv werden

Wer eine höhere Eingruppierung in Aussicht hat, sollte sich über sein aktuelles Gehalt bewusst sein. Die Höhergruppierung erfolgt nicht unter Mitnahme der bestehenden Erfahrungsstufe, sondern richtet sich nach dem bestehenden Entgelt: Man wird – vereinfacht gesagt – der Stufe zugeordnet, in der man mindestens so viel verdient wie vorher. Bei einem Wechsel aus der EG 6 in die EG 9 wird es daher zu einem Verlust von Erfahrungsstufen kommen, so dass sich ein größerer Gehaltssprung erst im Laufe der Zeit bemerkbar machen wird. Das Gehaltsplus von in der Spitze 20 Prozent wird erst nach 12 bzw. 14 Jahren erreicht werden. Anfangs werden es bis zu 180 Euro sein.

Zudem wird die Wartezeit bis zum Erreichen der nächsten Stufe wieder auf Null gesetzt. Beschäftigte, die kurz vor einem Stufenaufstieg stehen, sollten daher prüfen, wann sie die Initiative für die Höhergruppierung ergreifen. Beim Wechseln in die EG 9a ist zudem zu beachten, dass das Weihnachtsgeld nur noch 74 % eines Monatslohns beträgt, nicht mehr 88 % wie in der EG 6.

Kurzum: Um das bestmögliche herauszuholen, muss man ein paar Parameter beachten. Die GEW berät dazu ihre Mitglieder.