Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern erlässt Tarifregelungen 2027 für Klientinnen und Klienten in Werkstätten im Kanton Bern; Kostenübernahme subsidiär geregelt
2^2/ Kanton Bem Canton de Berne Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Amt für Integration und Soziales Tarifregelungen 2027 für Klientinnen und Klienten in Werkstätten für en/vachsene Personen mit einer Behinderung In Anwendung von Artikel 8 der Verordnung vom 24. November 2021 über die sozialen Leistungsangebote (Verordnung über die sozialen Leistungsangebote, SLV; BSG 860.21) erlässt die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern folgende Tarifregelungen: 1/4
Kanton Bern Canton de Berne
- Geltungsbereich Diese Tarifregelungen gelten für Einrichtungen, die Klientinnen und Klienten betreuen und an welche der Kanton Bern per Leistungsvertrag vereinbarte Beiträge ausrichtet. Das Sozialleistungsgesetz (SLG) sieht vor, dass die Leistungsverträge regeln, ob und unter welchen Bedingungen die Leistungen für die Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger kostenlos oder kostenpflichtig sind. Die vorliegenden Tarifregelungen legen für alle Leistungserbringer die Höhe der Kostenbeteiligung fest, die den Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfängern oder den für sie Kostengutsprache leistenden Personen oder Behörden in Rechnung zu stellen ist. Die Leistungserbringer werden in den Leistungsverträgen verpflichtet, die Tarifregelungen anzuwenden. Die Arbeitsverträge der Institutionen dürfen nicht im Widerspruch zu den Tarifregelungen des Kantons Stehen. Diese Tarifregelungen gelten nicht für Personen, welche sich an den Pilotprojekten zur Umsetzung des kantonalen Behindertenkonzepts beteiligen.
- Allgemeines 2.1 Aufnahmepraxis Die Aufnahme von Klientinnen und Klienten erfolgt • unabhängig von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Angemeldeten • gemäss behinderungsbedingtem Bedarf der Angemeldeten • im Rahmen des Betriebskonzeptes der Institution Klientinnen und Klienten mit einer Behinderung, welche eine Sonderschulung absolviert und noch nicht das 18. Lebensjahr erreicht haben, können in Werkstätten aufgenommen werden, wenn die obligatorische Schulzeit beendet ist und ihr Bedarf dem Konzept der Institution entspricht. Für Werkstätten ist kein Tarif festgelegt. 22 Subsidiarität Die Beiträge des Kantons erfolgen subsidiär. Erbringt die Institution Leistungen gemäss Art. 7 KLV, sind diese den Krankenversicherern in Rechnung zu stellen. Bei der Festsetzung der subsidiären Betriebsbeiträge im Sinne der gesetzlichen Vorschriften erfolgen u.a. Korrekturen, wenn • Einnahmen gemäss den vorliegenden Tarifregelungen nicht oder nur ungenügend geltend gemacht werden; • für ausserkantonale Klientinnen und Klienten die Gesuche um Kostenübernahme und die Verrechnung der Kosten nicht bzw. ungenügend erfolgen. 2.3 Verwaltung von Geldern der Klientinnen und Klienten Der Institution ist es nicht gestattet, Einkommen/Vermögen von Klientinnen und Klienten zu verwalten, mit Ausnahme der Ven/valtung von Taschengeld. Jede Person, die dazu nicht selbst in der Lage ist, hat Anrecht auf eine Vertrauensperson ausserhalb der Institution (Eltern, Beistand, etc.), welche die Verwaltung von Geldern zusammen mit ihr oder für sie regelt. 2/4
Kanton Bern Canton de Berne 2.4 Formulare Die in diesen Tarifregeiungen erwähnten Formulare sind auf der Website der GSI aufgeschaltet. 3. Bernerinnen und Berner (Klientinnen und Klienten mit Wohnsitz im Kanton Bern) 3.1 Tarife bei Aufenthalt in Werkstätten En/vachsene Menschen mit Behinderungen, die tagsüber in einer Werkstatt arbeiten, verfügen für ihre Tätigkeit über einen Arbeitsvertrag. Sie zahlen keinen Tarif. Sofern die Klientinnen und Klienten nicht in einem Wohnheim das Angebot „Wohnen mit Beschäftigung" nutzen, bezahlen sie die bezogenen Mahlzeiten zu Selbstkosten. Sofern die Klientinnen und Klienten in einem Wohnheim das Angebot „Wohnen mit Beschäftigung" nutzen, verrechnet die Werkstätte dem Wohnheim einen kostendeckenden Betrag. Die geleisteten Arbeitsstunden können nicht in der Abrechnung erfasst werden. Klienten/Klientinnen, welche aus versicherungstechnischen Gründen keine IV-Rente erhalten und sich nicht im Abklärungsprozess zur IV-Rente befinden, müssen in der Abrechnung in einer separaten Tabelle erfasst werden und werden weiterhin über das GSI finanziert. Im Klientendossier muss dokumentiert sein, warum keine IV-Rente gesprochen worden ist. Nicht eingenommene Mahlzeiten bei geplanten Abwesenheiten dürfen nicht verrechnet werden. Bei Klientinnen und Klienten, welche ein Wohnangebot nutzen, hat das Wohnheim bei Bedarf die behinderungsbedingt notwendigen Fahrten zu und von der Werkstätte sicherzustellen. 3.2 Regelung bei Ferien- und Entlastungsaufenthalten Ferienabwesenheiten sind der Institution rechtzeitig (in der Regel mindestens ein Vierteljahr zum Voraus) anzumelden, damit die Institution die entsprechenden Vorkehrungen (z.B. Personalplanung) treffen kann. 3.3 Regelung bei Spitalaufenthalten und/oder Pflege zu Hause Bei Abwesenheit infolge Spitalaufenthalts oder Pflege zu Hause (mit Arztzeugnis als Bestätigung) vom 1. bis zum 180. Abwesenheitstag werden die Arbeitsstunden vom Kanton mitfinanziert. Ab dem 181. Abwesenheitstag werden die Arbeitsstunden vom Kanton nicht mehr mitfinanziert. Der Platz kann neu besetzt werden. 4. Ausserkantonale Klientinnen und Klienten (Klientinnen und Klienten mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons Bern) Für die Begleichung nicht gedeckter Kosten von ausserkantonalen Klientinnen und Klienten ist der Wohnsitzkanton zuständig. Deshalb muss die Institution für sämtliche Aufnahmen von ausserkantonalen Personen vor der Aufnahmebestätigung eine Kostenübernahmegarantie des Wohnsitzkantons einfordern. Vorzeitige Aufnahmen erfolgen auf eigenes Risiko der Institution. 3/4
Kanton Bern Canton de Berne 4.1 Verfahren für Institutionen auf der iVSE-Liste Die Institutionen reichen das Formular „Gesuch um Kostenübernahmegarantie (KÜG)" bei der kantonalen Verbindungsstelle (GSI, Amt für Integration und Soziales) ein. Dem Gesuch ist das Formular „Berechnung verrechenbarer Aufwand" beizulegen, mittels welchem der für die KÜG relevante verrechenbare Aufwand pro bezahlte Arbeitsstunde ermittelt wird. Die Verbindungsstelle leitet die Kostenübemahmegesuche an die entsprechenden Wohnkantone weiter. Der, einer ausserkantonalen Klientin resp. einem ausserkantonalen Klienten in Rechnung gestellte Tarif richtet sich nach den Weisungen des Wohnsitzkantons im Rahmen der Kostenübernahmegarantie. Dem Wohnsitzkanton wird der vertragliche Stundenansatz für die bezahlten Arbeitsstunden verrechnet. 4.2 Verfahren für Institutionen welche nicht auf der IVSE-Liste geführt werden Werkstätten, welche nicht auf der IVSE-Liste geführt werden, verlangen die Kostenübernahmegarantie direkt bei der finanzierenden Stelle (Sozialdienst, Gemeinde, etc.). Dies gilt für alle Klientinnen und Klienten unabhängig davon, ob sie über eine IV-Rente verfügen oder nicht. 5. Schlussbestimmungen Die vorliegenden Tarifregelungen treten per l. Januar 2027 in Kraft. Sie ersetzen die Tarifregelungen 2026. Allfällige Änderungen, die sich aus später gefällten Beschlüssen des Regierungsrats ergeben, können zu Anpassungen dieser Weisungen führen. Bern, im August 202! Gesundheifs^, Sozial-jund Integrationsdirektiorr P^re Alain Schnegg f^gierungsrat 4/4