Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern Tarifregelung 2027 für Klientinnen und Klienten in Wohnheimen/Pflegeheimen und Tagesstätten

Kanton Bern Canton de Berne Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Amt für Integration und Soziales Tarifregelung 2027 für Klientinnen und Klienten in Wohnheimen/Pflegeheimen und Tagesstätten für erwachsene Personen mit einer Behinderung mit einem Leistungsvertrag In Anwendung von Artikel 8 der Verordnung vom 24. November 2021 über die sozialen Leistungsangebote (Verordnung über die sozialen Leistungsangebote, SLV; BSG 860.21) erlässt die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern folgende Tarifregelungen: 1/18

Kanton Bern Canton de Berne Inhaltsverzeichnis

  1. Geltungsbereich 4
  2. Allgemeines …………………………………………………… 2.1 Aufnahmepraxis…………………………………………………. 22 Subsidiarität………………………………………………………. 2.3 VenNaltung von Geldern der Klientinnen und Klienten 2.4 Formulare …………………………………………………………. 4 4 4 5 5
  3. IV-Rentner und -Rentnerinnen mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Bern ………………………………………………………………………………….. 3.1 Tarife bei Aufenthalt in Wohnheimen ……………………………………………………… 32 Tarife bei Aufenthalt in Tagesstätten (Beschäftigung für Externe) ……………….. 3.3 Tarife beim Angebot „ambulante Betreuung" …………………………………………… 3.4 Tarife bei Spitalaufenthalt oder Krankheit mit Pflege zu Hause für Personen in Wohnheimen und Tagesstätten ……………………………………………… 3.5 Tarife bei Schnupperaufenthalt in Wohnheimen ………………………………………. 3.6 Regelung bei Ferien- und Entlastungsaufenthaiten ………………………………….. 3.7 Regelung bei Todesfällen ……………………………………………………………………. 3.8 Hilflosenentschädigung (HE)………………………………………………………………… 3.9 EL-Tarifausweis …………………………………………………………………………………. 3.10 Weiterverrechenbare Nebenkosten ……………………………………………………….. 5 5 6 6 7 7 8 9 9 9 9 4 IV-Rentner und -Rentnerinnen mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Bern mit KBS-Status………………………………………………………… 4.1 Krisenintervention ……………………………………………………………………………. 42 Todesfall…………………………………………………………………………………………. 4.3 Verhinderter Übertritts-Termin……………………………………………………………. 4.4 Institutionswechsel……………………………………………………………………………. 4.5 Nach Übertritt innerhalb der Institution ………………………………………………… 4.6 Schnuppern in einer anderen Institution ………………………………………………. 10 10 10 10 10 10 10
  4. Andere Klienten und Klientinnen mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Bern ………………………………………………………………………. 5.1 Tarifbegriff/Definition……………………………………………………………………………. 52 Tarife bei Aufenthalt in Wohnheimen ……………………………………………………… 5.3 Tarife bei Aufenthalt in Tagesstätten (Beschäftigung für Externe) ……………….. 5.4 Tarife bei Spitalaufenthalten oder Krankheit mit Pflege zu Hause für Personen in Wohnheimen ……………………………………………………………………. 5.5 Tarife bei krankheitsbedingten Abwesenheiten für Personen in Beschäftigungs-ZTagesstätten ………………………………………………… 5.6 Tarife bei Ferien- und Wochenendabwesenheiten ……………………………………. 5.7 Tarife bei Schnupperaufenthalt in Wohnheimen ………………………………………. 5.8 Regelung bei Todesfällen ……………………………………………………………………. 5.9 Hilflosenentschädigung (HE)………………………………………………………………… 5.10 Weiterverrechenbare Nebenkosten ……………………………………………………….. 10 11 11 11 11 11 12 12 12 12 12
  5. Klienten/innen in Institutionen, die auf der Pflegeheimliste figurieren mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Bern (inkl. Klienten/innen ohne IV- Rente) ……………………………………………………………………………………………… 6.1 Tarife bei Aufenthalt in Wohnheimen …………………………………………………….. Tarifbegriffe / Definition 62 Tarif bei Aufenthalt in Tagesstätten (Beschäftigung für Externe) …………………. 6.3 Tarife beim Angebot „ambulante Betreuung" …………………………………………… 6.4 Tarife bei Spitalaufenthalt oder Krankheit mit Pflege zu Hause für Personen in Wohnheimen und Tagesstätten………………………………………………. 6.5 Tarife bei Schnupperaufenthalt in Wohnheimen ………………………………………. 6.6 Regelung bei Ferien- und Entlastungsaufenthalten ………………………………….. 6.7 Regelung bei Todesfällen …………………………………………………………………….. 6.8 Hilflosenentschädigung (HE)…………………………………………………………………. 6.9 EL-Tarifausweis ………………………………………………………………………………….. 6.10 Weiterverrechenbare Nebenkosten ………………………………………………………… 6.11 Andere Klienten und Klientinnen mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Bem 13 13 13 13 14 14 14 15 16 16 16 16 17
  6. Ausserkantonale Klientinnen und Klienten 17 2/18

Kanton Bern Canton de Berne 7.1 Verfahren für Institutionen auf der IVSE-Liste. 72 Verfahren für Institutionen (Wohnheime und Tagesstätten), welche nicht auf der IVSE-Liste geführt werden 17 17 8. Schlussbestimmungen, 18 3/18

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  1. Geltungsbereich Diese Tarifregelungen gelten für Einrichtungen, die Klientinnen und Klienten betreuen und an welche der Kanton Bern per Leistungsvertrag vereinbarte Beiträge ausrichtet. Das Sozialleistungsgesetz (SLG) sieht vor, dass die Leistungsverträge regeln, ob und unter welchen Bedingungen die Leistungen für die Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger kostenlos oder kostenpflichtig sind. Die vorliegenden Tarifregelungen legen für alle Leistungserbringer die Höhe der Kostenbeteiligung fest, die den Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfängem oder den für sie Kostengutsprache leistenden Personen oder Behörden in Rechnung zu stellen ist. Die Leistungserbringer werden in den Leistungsverträgen verpflichtet, die Tarifregelungen anzuwenden. Die Betreuungsverträge der Institutionen dürfen nicht im Widerspruch zu den Tarifregelungen des Kantons stehen. Die Tarifübersichtsliste ist ergänzender Bestandteil der Tarifregelungen. Diese Tarifregelungen gelten nicht für Personen, welche sich an den Pilotprojekten zur Umsetzung des kantonalen Behindertenkonzepts beteiligen.
  2. Allgemeines 2.1 Aufnahmepraxis Die Aufnahme von Klientinnen und Klienten erfolgt • unabhängig von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Angemeldeten • gemäss behinderungsbedingtem Bedarf der Angemeldeten • im Rahmen des Betriebskonzeptes der Institution Klientinnen und Klienten mit einer Behinderung, welche eine Sonderschulung absolviert und noch nicht das 18. Lebensjahr erreicht haben, können in Wohnheimen aufgenommen werden, wenn die obligatorische Schulzeit beendet ist und ihr Bedarf dem Konzept der Institution entspricht. Pro Aufenthaltstag wird den jugendlichen Klienten CHF 30.- in Rechnung gestellt, für einen angebrochenen Tag (An- und Abreisetag) CHF 22.-. Die fehlenden Erträge infolge noch nicht gesprochener IV-Rente werden anerkannt und im Rahmen der Abrechnung angerechnet. Klientinnen und Klienten mit einer Behinderung, welche eine Sonderschulung absolviert und noch nicht das 18. Lebensjahr erreicht haben, können in Tagesstätten aufgenommen werden, wenn die obligatorische Schulzeit beendet ist und ihr Bedarf dem Konzept der Institution entspricht. In der Tagesstätte wird den jugendlichen Klienten pro ganzen Präsenztag (ab 5 Stunden Aufenthalt) CHF 9.50 für das Mittagessen in Rechnung gestellt. 2.2 Subsidiarität Die Beiträge des Kantons erfolgen subsidiär. Erbringt die Institution Leistungen gemäss Art. 7 KLV, sind diese den Krankenversicherern in Rechnung zu stellen. Bei der Festsetzung der subsidiären Betriebsbeiträge im Sinne der gesetzlichen Vorschriften erfolgen u.a. Korrekturen, wenn • Einnahmen gemäss den vorliegenden Tarifregelungen nicht oder nur ungenügend geltend gemacht werden; • für ausserkantonale Klientinnen und Klienten die Gesuche um Kostenübernahme und die Verrechnung der Kosten nicht bzw. ungenügend erfolgen. 4/18

Kanton Bern Canton de Berne 2.3 Verwaltung von Geldern der Klientinnen und Klienten Der Institution ist es nicht gestattet, Einkommen/Vermögen von Klientinnen und Klienten zu ven/valten, mit Ausnahme der VenA/altung von Taschengeld. Jede Person, die dazu nicht selbst in der Lage ist, hat Anrecht auf eine Vertrauensperson ausserhalb der Institution (Eltern, Beistand, etc.), welche die Verwaltung von Geldern zusammen mit ihr oder für sie regelt. 2.4 Formulare Die in diesen Tarifregelungen enn/ähnten Formulare sind auf der Website der GSI aufgeschaltet. Nebst den aufgeführten Formularen ist als Ergänzung zur Tarifregelung auch eine Tarifübersicht aufgeschaltet. 3. IV-Rentner und -Rentnerinnen mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Bern (für Klienten in Pflegeheimen kommt Punkt 6 zur Anwendung) 3.1 Tarife bei Aufenthalt in Wohnheimen Tarifbegriffe / Definition Einstufung der Klientinnen und Klienten Sowohl beim Heimeintritt wie auch später periodisch (mindestens alle 2 Jahre) sowie bei wesentlichen Veränderungen ist die Betreuungs- und Pflegebedürftigkeit nach ROES, BESA oder RAI/RUG bei allen Klientinnen und Klienten zu beurteilen und gestützt darauf der entsprechenden Stufe des jeweiligen Einstufungssystems zuzuweisen. Selbstzahlertarif Der Selbstzahlertarif entspricht den Nettobetriebskosten pro Aufenthaltstag gemäss individueller Betreuungsstufe und wird errechnet mit dem Formular „Berechnung der Nettobetriebskosten pro Stufe gemäss zentralem System pro Angebot" (Basis LV 2027). Erforderlich ist hierfür auch das Formular „Berechnung Sozialtarif". Sozialtarif Der Sozialtarif ist ein auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse angepasster Tarif. Zur Berechnung des Tarifs werden die Angaben aus den folgenden Formularen benötigt: • Formular „Berechnung der Nettobetriebskosten pro Stufe gemäss zentralem System pro Angebot' (Basis LV 2027) • Formular „Einkommens- und Vermögensverhältnisse" (pro Klientin und Klient) Der Sozialtarif wird pro Klientin und Klient erhoben mit dem Formular „Berechnung Sozialtarif". Berechnung des in Rechnung zu stellenden Tarifs Der Tarif, welcher einer Klientin resp. einem Klienten in Rechnung gestellt wird, ist mit dem Formular „Berechnung Sozialtarif’ jedes Jahr zu ermitteln. Dafür sind folgende jährlich aktualisierte Informationen erforderlich: • der individuelle Selbstzahlertarif, erhoben mit dem Formular „Berechnung der Nettobetriebskosten pro Stufe gemäss zentralem System pro Angebot" (Basis LV 2027) • das individuelle tarifwirksame Einkommen, erhoben mit dem Formular „Einkommens- und Vermögensverhältnisse" 5/18

Kanton Bern Canton de Berne Bei IV-Rentnerinnen und IV-Rentnem mit geringem Einkommen und/oder Vermögen, welche mittels Ergänzungsleistungen die Wohnheimkosten finanzieren, beträgt der Höchsttarif für Wohnen mit Beschäftigu