Krankenkassen dürfen Versicherte in Deutschland aktiv kontaktieren ab 1.1.2027; ohne vorherige schriftliche Zustimmung

Neue Regelungen beim Krankengeld ab 2027 | Sozialwesen | Haufe

Tue Aug 04 04:46:05 UTC 2026

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Neue Regelungen beim Krankengeld ab 2027

Krankenkassen dürfen Versicherte künftig aktiv ansprechen, Selbstständige profitieren von sofortigem Krankengeldschutz, und wer teilweise arbeiten kann, muss nicht mehr zwischen alles und nichts wählen. Das Krankengeldrecht wird ab 2027 grundlegend modernisiert und bringt Änderungen mit sich, die Millionen Versicherte direkt betreffen.

Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24.7.2026, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I, Nr. 228 vom 29.7.2026, bildet die gesetzliche Grundlage für die nachfolgend beschriebenen Änderungen, über die der GKV-Spitzenverband mit Rundschreiben 2026

Ab dem 1.1.2027 dürfen Krankenkassen Versicherte, die Krankengeld beziehen oder in absehbarer Zeit erhalten werden, ohne vorherige schriftliche Zustimmung aktiv kontaktieren, um sie über Leistungen und Angebote zur Wiederherstellung ihrer Arbeitsfähigkeit zu informieren. Bei der ersten Kontaktaufnahme sind die Versicherten jedoch auf ihr Widerspruchsrecht hinzuweisen. Wird Widerspruch eingelegt, ist eine weitere Kontaktaufnahme grundsätzlich unzulässig, es sei denn, sie ist zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht zwingend notwendig.

Liegen Anhaltspunkte für eine erhebliche Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit vor, sollen Krankenkassen Versicherte zudem auf die Möglichkeit hinweisen, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben bei der Rentenversicherung zu beantragen. GKV-Spitzenverband und Deutsche Rentenversicherung Bund legen die entsprechenden Kriterien sowie Empfehlungen zu Form und Inhalt der bereitzustellenden Informationen bis zum 31.12.2028 fest. Bis Ende 2032 erstattet der GKV-Spitzenverband dem Bundesministerium für Gesundheit Bericht über die Auswirkungen der neuen Regelungen, insbesondere hinsichtlich der Bezugsdauer von Krankengeld, des Erfolgs eingeleiteter Maßnahmen und der Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben.

Änderungen bei der Wahlerklärung für Selbstständige und kurzzeitig Beschäftigte

Ebenfalls zum 1.1.2027 wird die Wirkung der Wahlerklärung zum Krankengeldanspruch für hauptberuflich Selbstständige und kurzzeitig Beschäftigte neu geregelt. Die Erklärung entfaltet künftig unmittelbar mit Zugang bei der Krankenkasse Wirkung, sofern die Versicherten entweder erstmals eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung begründen oder unmittelbar vor Abgabe der Wahlerklärung einen Krankengeldanspruch hatten, der durch einen Statuswechsel, etwa die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit, weggefallen ist. Voraussetzung ist jeweils, dass die Wahlerklärung innerhalb von 14 Tagen nach Begründung der Mitgliedschaft oder nach dem Statuswechsel eingeht.

Für alle übrigen Versicherten gilt weiterhin eine Wartezeit von drei Monaten nach Zugang der Wahlerklärung. Geht die Erklärung während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit ein, wirkt sie grundsätzlich erst ab dem Tag nach deren Ende. Eine Ausnahme besteht, wenn die Arbeitsunfähigkeit während der Wartezeit durch einen Unfall verursacht wurde. In diesem Fall greift die Wahlerklärung bereits ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit oder der stationären Behandlung.

Einführung von Teilarbeitsunfähigkeit und Teilkrankengeld

Zum 1.1.2028 wird das bisherige Alles-oder-nichts-Prinzip bei der Arbeitsunfähigkeit um das Konzept der Teilarbeitsunfähigkeit erweitert. Eine solche kann festgestellt werden, wenn die Erkrankung voraussichtlich länger als vier Wochen andauert, der behandelnde Arzt mit Einwilligung des Versicherten eine Teilarbeitsunfähigkeit attestiert und der Arbeitgeber zustimmt. Die Abstufungen sind gesetzlich auf 25, 50 oder 75 Prozent der regelmäßigen Wochenarbeitszeit festgelegt.

Der Arbeitgeber hat nach der Anzeige durch den Versicherten sieben Kalendertage Zeit zu prüfen, ob er der Teilleistung zustimmt, und muss das Ergebnis in Textform mitteilen. Verweigert er die Zustimmung oder reagiert nicht fristgerecht, gilt die Teilarbeitsunfähigkeit rückwirkend als volle Arbeitsunfähigkeit für den gesamten attestierten Zeitraum. Erbringen Versicherte eine Teilleistung, zahlt der Arbeitgeber anteiliges Arbeitsentgelt, und die Krankenkasse leistet ein Teilkrankengeld in dem Umfang der festgestellten Teilarbeitsunfähigkeit, soweit kein Entgeltfortzahlungsanspruch besteht. Die Übermittlung der Daten erfolgt über das bestehende elektronische AU-Verfahren. Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt die näheren Voraussetzungen bis zum 1.1.2027 in einer entsprechenden Richtlinie.

Krankengeldberechnung nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses

Endet das Beschäftigungsverhältnis während einer Arbeitsunfähigkeit, wird das Krankengeld ab dem 1.1.2027 ab dem Folgetag des Beschäftigungsendes auf 60 Prozent des Nettoarbeitsentgelts festgesetzt. Haben die Versicherten oder ihr Ehe- bzw. Lebenspartner mindestens ein Kind im steuerrechtlichen Sinne, beträgt der Anspruch 67 Prozent des Nettoarbeitsentgelts.

Wegfall des Krankengeldanspruchs bei hoher Teilrente

Bislang blieb der Krankengeldanspruch auch bei Bezug einer Altersrente als Teilrente bis knapp unterhalb der vollen Rentenhöhe bestehen. Ab dem 1.1.2027 entfällt der Anspruch auf Krankengeld, sobald eine Teilrente wegen Alters von mehr als zwei Dritteln der Vollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen wird.

Verkürzte Frist zur Aufforderung bei gefährdeter Erwerbsfähigkeit

Die Frist, innerhalb derer Krankenkassen Versicherte mit erheblich gefährdeter oder geminderter Erwerbsfähigkeit zur Antragstellung auf Rehabilitations- oder Teilhabeleistungen auffordern können, wird ab dem 1.1.2027 von zehn auf vier Wochen verkürzt. Die verkürzte Frist gilt gleichermaßen für Versicherte mit Wohnsitz im Ausland sowie für Versicherte, die die Voraussetzungen für eine Regelaltersrente der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Alterssicherung der Landwirte erfüllen.

Hinweis : Hier im Haufe SGB Office Professional finden Sie das gesamte Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes zu den leistungsrechtlichen Auswirkungen des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes vom 31.7.2026.

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