Kulturamt der Stadt Konstanz Richtlinien zur Förderung der freien Kulturarbeit in Konstanz; 85% Mietkostenzuschuss für städtische Gebäude
Richtlinien für die Förderung der freien Kulturarbeit in Konstanz
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Richtlinien für die Förderung der freien Kulturarbeit in Konstanz
Präambel:
Eine der Hauptaufgaben des Kulturamtes der Stadt Konstanz liegt in der Unterstützung und Förderung der freien Kulturarbeit. Die Initiativen und Projekte, die aus ihr erwachsen, spiegeln in besonderem Maße das kulturelle Engagement der BürgerInnen. Diese garantieren eine unverzichtbare Vielfalt des kulturellen Lebens in der Stadt und sind fester Bestandteil der Konstanzer Stadtentwicklung. Die Förderung der freien Kulturarbeit ermöglicht die Teilhabe aller Bevölkerungsschichten am kulturellen Leben und leistet einen zentralen Beitrag zur gesellschaftlichen Integration.
Die Stadt Konstanz fördert auf Antrag die in ihrem Gebiet ansässigen kulturellen Initiativen und Einzelpersonen nach den Richtlinien, die in den folgenden Abschnitten dargelegt und die nach den erarbeiteten Wirkungszielen des Kulturamts ausgestaltet sind. Die Richtlinien sollen eine transparente Vergabe der jeweils im Haushalt zur Verfügung stehenden Mittel für die freie Kulturarbeit bewirken. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuschüssen besteht nicht.
Für die Förderung der freien Kulturarbeit in Konstanz stehen vier Förderinstrumente zu Verfügung.
• Die Institutionelle Förderung, für eine dauerhafte Förderung kulturell tätiger Vereine und Initiativen sowie zur temporären Förderung von Ateliers und Probenräumen • Die institutionelle Förderung von Musikvereinen und Chören • Die Offene Projektförderung, für Projektvorhaben, für Kulturelle Bildungsprojekte, für eine Konzeptionsförderung sowie für eine Wiederaufnahme von Projekten • Der Kulturfonds, der für größere einmalige Projektvorhaben vorgesehen ist.
2 Institutionelle Förderung
Die Institutionelle Förderung teilt sich auf in die Förderinstrumente:
• Institutionelle Förderung von kulturell tätigen Vereinen und Initiativen (Ziffer 1) • Atelierförderung (Ziffer 2) • Proberaumförderung (Ziffer 3) • Institutionelle Projektförderung (Ziffer 4)
- Institutionelle Förderung von kulturell tätigen Vereinen und Initiativen
1.1 Zuwendungsziel Ziel der Institutionellen Förderung von kulturell tätigen Vereinen und Initiativen ist die Grundversorgung der Konstanzer Bevölkerung in Bezug auf aktive Teilhabe und Partizipation am Angebot der freien kulturellen Szene der Stadt Konstanz. Dies bezieht sich neben der Kernstadt insbesondere auch auf das Angebot in den Quartieren, Stadtteilen und Ortsteilen. Durch die Institutionelle Förderung soll ein Kulturangebot dauerhaft gefördert werden, dass sich erfolgreich etabliert hat und zu einem wichtigen Bestandteil der Konstanzer Stadtgesellschaft geworden ist.
1.2 Fördervoraussetzung Eine Institutionelle Förderung können kulturell tätige Vereine und Kulturinitiativen beantragen, die seit mindestens drei Jahren kontinuierlich Kulturveranstaltungen anbieten. Die Vereine und Initiativen müssen einen wertvollen Beitrag zum allgemeinen Kulturleben der Stadt Konstanz leisten, mit der Durchführung mindestens einer öffentlichen Veranstaltung mit publikumswirksamem Charakter pro Jahr. Diese müssen dabei hohe künstlerische und kreative Qualität bieten, im Idealfall aktuelle gesellschaftliche Fragestellungen aufgreifen und barrierefreie Zugänge zu Kunst und Kultur schaffen.
Einen Förderbeitrag können nur in Konstanz ansässige kulturelle Vereine oder Initiativen erhalten, die entweder e.V. sind oder den Gepflogenheiten eingetragener Vereine (Mitgliedsbeitrag, Jahreshauptversammlung) entsprechen und keine kommerziellen Absichten verfolgen. Die Gemeinnützigkeit im Sinne der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen muss nachgewiesen werden. Die Mitgliedschaft muss jedermann offenstehen. Religiöse Vereine und Initiativen sind nicht förderfähig.
1.3 Förderumfang und Art der Förderung Die Förderung erfolgt auf Antrag, nach den hier dargelegten Richtlinien, im Rahmen der jeweils im Haushalt zur Verfügung stehenden Mittel.
Die Institutionelle Förderung ist eine regelmäßige Förderung mit festen Beträgen, d.h. ein Betrag in bestimmter Höhe wird bewilligt. Eine finanzielle Förderung erfolgt nur bei nachgewiesenem Bedarf. Es gilt die Gemeinnützigkeitsverordnung.
1.4. Mietkostenzuschüsse Mietkostenzuschuss für städtische Gebäude Für die von den Vereinen und Initiativen angemieteten städtischen Gebäude übernimmt die Stadt Konstanz 85 % der Miet- und Pachtzinsen. Dabei kann nur der Hauptmieter die jeweilige Förderung erhalten. Betriebs- und Nebenkosten werden nicht erstattet. Ausnahmen von dieser Regelung müssen vom Verein / von der Initiative beantragt und begründet werden. Sie bedürfen der Zustimmung des Kulturausschusses und des Haupt- und Finanzausschusses.
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Mietkostenzuschuss für die Nutzung städtischer Veranstaltungsräume und Hallen Den Vereinen und Initiativen kann auf Antrag für die Durchführung einer kulturellen Veranstaltung einmal jährlich ein Zuschuss analog zur Miete der städtischen Veranstaltungsräume und Hallen zur Deckung der Mietkosten gewährt werden. Dieser beträgt maximal 300,00 €.
1.5 Sonderzuschüsse Jubiläen Bei Vereinsjubiläen (25, 50, 75, 100 Jahre etc.) erhalten Vereine, die unter die Förderrichtlinien fallen, auf Antrag im Jubiläumsjahr, ein Geldpräsent. Pro 25 Jahre Vereinsexistenz werden € 125,00 erstattet. Die Höchstgrenze beträgt € 750,00.
1.6 Antrags- und Entscheidungsverfahren Institutionelle Fördermittel werden nur auf schriftlichen Antrag gewährt. Der Antrag ist beim Kulturamt unter Verwendung der dafür vorgesehenen Formulare einzureichen, die auf der Homepage des Kulturamts abgerufen werden können. Zur Bearbeitung des Antrags haben die AntragstellerInnen folgende Unterlagen vorzulegen:
• Ausgefülltes Antragsformular • Ausführliche Begründung für eine institutionelle Förderung • Jahresbericht inklusive Finanzberichte der vergangenen drei Jahre mit Angaben über das Barvermögen und Guthaben, dem Wirtschaftsplan der kommenden zwei Jahre sowie des Tätigkeitsberichts. • Nachweis der Gemeinnützigkeit
Erstanträge für eine Institutionelle Förderung sind bis zum 31.05. für die Anmeldung zum folgenden Haushaltsjahr zu stellen. In den Folgejahren muss der Zuschuss jährlich schriftlich abgerufen werden.
Institutionelle Fördermaßnahmen müssen vom Haupt- und Finanzausschuss / Gemeinderat genehmigt werden.
1.7 Verwendungsnachweis und Rücklagen 1.7.1 Verwendungsnachweis Der Abruf muss dem Kulturamt bis zum 30.04. des Folgejahres mit Finanz- und Tätigkeitsbericht vom Vorjahr sowie dem Protokoll der Jahreshauptversammlung eingereicht werden. Bei einer Förderung von weniger als 512,00 € muss der Finanzbericht nicht vorgelegt werden. Beim ersten Abruf ist das Formular “Zuwendung abrufen” mit einzureichen Bei Nichteinhaltung der Frist verfällt der Anspruch auf den städtischen Zuschuss. Das Kulturamt ist berechtigt, die ordnungsgemäße Verwendung aller Zuschüsse zu prüfen und Einsicht in die Abrechnungsunterlagen zu nehmen.
1.7.2 Bildung von Rücklagen Es kann eine Rücklage von jährlich bis zu zehn Prozent der Ausgaben laut Jahresabschluss ohne einzelbewilligte Investitionsmaßnahmen gebildet werden, ohne dass dies bei der Zuwendung in den Folgejahren abgezogen wird. Diese Rücklagen ergeben sich aus den jeweiligen Gewinnen der Jahresabschlüsse und können über einen Zeitraum von drei Jahren und bis zu einer Gesamthöhe von max. 3 x 10 Prozent angesammelt werden. Der Rücklagenstand wird jährlich dem Zuschussempfänger mitgeteilt. Steuerrechtliche Vorschriften zum Gemeinnützigkeitsrecht der Abgabenordnung, insbesondere § 58 AO, sind zu beachten.
4 1.8 Rückzahlung der Förderung Die Zuwendung kann ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn
a) sie durch unrichtige oder unvollständige Angaben erlangt wurde b) sie nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird c) Auflagen nicht oder nicht fristgemäß erfüllt werden (dies gilt insbesondere für die vorgeschriebenen Verwendungsnachweise und die Mitteilungspflicht)
Der Erstattungsbetrag ist vom Auszahlungstag mit zwei Prozent über dem jeweiligen Diskontsatz zu verzinsen.
Die Entscheidung über eine ganz oder teilweise zurückzufordernde Zuwendung obliegt bis zu einem Betrag von 2.499,00 € dem / der DezernentIn. Bei Beträgen über 2.499,00 € ist die Empfehlung des Kulturausschusses einzuholen. Der Beschluss erfolgt anschließend durch den HFA.
1.9 Auszahlung der Zuwendung Zuwendungen werden erst nach Anerkennung der Bewilligungsbedingungen durch den Zuwendungsempfänger ausbezahlt. Bei einer Förderung durch die Institutionelle Förderung kulturell tätiger Vereine und Initiativen erhalten die ZuwendungsempfängerInnen einen Zuschussbescheid.
- Atelierförderung
2.1 Zuwendungsziel Durch die Atelierförderung sollen Konstanzer bildende KünstlerInnen Unterstützung bei der Ateliermiete erhalten, um die herausfordernde Raumsuche und -finanzierung in Konstanz zu bewältigen. Die Atelierförderung dient der Festigung einer vitalen Kunstszene in Konstanz und der Etablierung Konstanzer KünstlerInnen und ihrer Arbeit.
2.2 ZuwendungsempfängerInnen und Zuwendungsvoraussetzungen ZuwendungsempfängerInnen können bildende KünstlerInnen sein, mit Arbeitsschwerpunkt und Wohnsitz in Konstanz. Diese können bereits ein Atelier in Konstanz haben oder sie sind im Begriff eines zu mieten. Sie verfügen über ein abgeschlossenes Kunststudium und sind seit mindestens drei Jahren dauerhaft künstlerisch tätig in Form von Ausstellungen, Publikationen, Kunst im öffentlichen Raum oder ähnlichem.
Voraussetzung für die Zuwendung ist die Nutzung des zu fördernden Ateliers als Arbeitsraum. Dem Kulturamt muss zusammen mit dem Antrag ein Mietvertrag vorgelegt bzw. nach Abschluss eines Mietvertrags, dieser innerhalb von vier Wochen nachgereicht werden.
Die ZuwendungsempfängerInnen müssen mindestens eine öffentlichkeitswirksame Veranstaltung / Aktivität pro Jahr (z. B. Tag der offenen Tür, Ausstellung, Projekt der Kulturellen Bildung) durchführen.
Werden die Atelierräumlichkeiten gewechselt, muss die Zuwendungshöhe den neuen Räumen angepasst werden. Bei Aufgabe der Ateliernutzung im Stadtgebiet Konstanz besteht kein Anspruch mehr auf eine Atelierförderung.
5 2.3 Auswahlverfahren Anträge für die Atelierförderung können alle zwei Jahre zum 31.05. für die Anmeldung zum folgenden Haushaltsjahr gestellt werden. Nach Eingang der Bewerbungen ermittelt ein Gremium unter Leitung des Kulturamts maximal drei KünstlerInnen. Das Gremium besteht neben dem Kulturamt aus jeweils einem Vertreter der folgenden Institutionen: Kunstverein Konstanz, Wessenberg-Galerie, Neuwerk Kunsthalle sowie einer bildenden Künstlerin / einem bildenden Künstler aus Konstanz, die / der nicht am Bewerbungsverfahren teilnimmt. Das Gremium muss die Entscheidung über die Auswahl nicht begründen.
2.4. Förderzeitraum Die Atelierförderung gilt für zwei Jahre. Der Förderzeitraum beträgt dabei jeweils ein Jahr. Nach zwei Jahren wird über die neuen Anträge abgestimmt.
2.5 Höhe der Förderung Die Förderung kann bis zu maximal 50 Prozent der Atelierkosten (ohne Nebenkosten) bzw. maximal 150,00 € pro Monat betragen.
2.6 Berichtspflicht Die ZuwendungsempfängerInnen müssen dem Kulturamt innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des ersten Förderjahres eine kurze schriftliche Übersicht über ihre künstlerischen Tätigkeiten an das Kulturamt darlegen. Bei Nichteinhaltung der Frist verfällt der Anspruch auf den städtischen Zuschuss. Nach Ablauf der zweijährigen Förderung sind die ZuwendungsempfängerInnen weiter verpflichtet dem Kulturausschuss einen schriftlichen Bericht über die künstlerischen Aktivitäten der letzten zwei Jahre vorzulegen.
2.7 Rückzahlung der Förderun