---
title: "Kulturamt der Stadt Konstanz Richtlinien zur Förderung der freien Kulturarbeit in Konstanz; 85% Mietkostenzuschuss für städtische Gebäude"
sdDatePublished: "2026-08-04T14:03:00Z"
source: "https://www.konstanz.de/site/Konstanz/get/params_E-1336575662_Dattachment/80408/F%C3%B6rderrichtlinie%20Institutionelle%20F%C3%B6rderung.pdf"
topics:
  - name: "cultural policy"
    identifier: "medtop:20001132"
locations:
  - "Kreuzlingen"
  - "Konstanz"
---


Kulturamt der Stadt Konstanz Richtlinien zur Förderung der freien Kulturarbeit in Konstanz; 85% Mietkostenzuschuss für städtische Gebäude

Richtlinien für die Förderung der freien Kulturarbeit in Konstanz

1

Richtlinien für die Förderung der freien Kulturarbeit in Konstanz

Präambel:

Eine der Hauptaufgaben des Kulturamtes der Stadt Konstanz liegt in der Unterstützung und
Förderung der freien Kulturarbeit. Die Initiativen und Projekte, die aus ihr erwachsen,
spiegeln in besonderem Maße das kulturelle Engagement der BürgerInnen. Diese garantieren
eine unverzichtbare Vielfalt des kulturellen Lebens in der Stadt und sind fester Bestandteil der
Konstanzer Stadtentwicklung. Die Förderung der freien Kulturarbeit ermöglicht die Teilhabe
aller Bevölkerungsschichten am kulturellen Leben und leistet einen zentralen Beitrag zur
gesellschaftlichen Integration.

Die Stadt Konstanz fördert auf Antrag die in ihrem Gebiet ansässigen kulturellen Initiativen
und Einzelpersonen nach den Richtlinien, die in den folgenden Abschnitten dargelegt und die
nach den erarbeiteten Wirkungszielen des Kulturamts ausgestaltet sind. Die Richtlinien
sollen eine transparente Vergabe der jeweils im Haushalt zur Verfügung stehenden Mittel für
die freie Kulturarbeit bewirken. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuschüssen
besteht nicht.

Für die Förderung der freien Kulturarbeit in Konstanz stehen vier Förderinstrumente
zu Verfügung.

•
Die Institutionelle Förderung, für eine dauerhafte Förderung kulturell tätiger
Vereine und Initiativen sowie zur temporären Förderung von Ateliers und
Probenräumen
•
Die institutionelle Förderung von Musikvereinen und Chören
•
Die Offene Projektförderung, für Projektvorhaben, für Kulturelle Bildungsprojekte, für
eine Konzeptionsförderung sowie für eine Wiederaufnahme von Projekten
•
Der Kulturfonds, der für größere einmalige Projektvorhaben vorgesehen ist.

2
Institutionelle Förderung

Die Institutionelle Förderung teilt sich auf in die Förderinstrumente:

•
Institutionelle Förderung von kulturell tätigen Vereinen und Initiativen (Ziffer 1)
•
Atelierförderung (Ziffer 2)
•
Proberaumförderung (Ziffer 3)
•
Institutionelle Projektförderung (Ziffer 4)

1. Institutionelle Förderung von kulturell tätigen Vereinen und Initiativen

1.1 Zuwendungsziel
Ziel der Institutionellen Förderung von kulturell tätigen Vereinen und Initiativen ist die
Grundversorgung der Konstanzer Bevölkerung in Bezug auf aktive Teilhabe und Partizipation
am Angebot der freien kulturellen Szene der Stadt Konstanz. Dies bezieht sich neben der
Kernstadt insbesondere auch auf das Angebot in den Quartieren, Stadtteilen und Ortsteilen.
Durch die Institutionelle Förderung soll ein Kulturangebot dauerhaft gefördert werden, dass
sich erfolgreich etabliert hat und zu einem wichtigen Bestandteil der Konstanzer
Stadtgesellschaft geworden ist.

1.2 Fördervoraussetzung
Eine Institutionelle Förderung können kulturell tätige Vereine und Kulturinitiativen
beantragen, die seit mindestens drei Jahren kontinuierlich Kulturveranstaltungen anbieten.
Die Vereine und Initiativen müssen einen wertvollen Beitrag zum allgemeinen Kulturleben der
Stadt Konstanz leisten, mit der Durchführung mindestens einer öffentlichen Veranstaltung
mit publikumswirksamem Charakter pro Jahr. Diese müssen dabei hohe künstlerische und
kreative Qualität bieten, im Idealfall aktuelle gesellschaftliche Fragestellungen aufgreifen und
barrierefreie Zugänge zu Kunst und Kultur schaffen.

Einen Förderbeitrag können nur in Konstanz ansässige kulturelle Vereine oder Initiativen
erhalten, die entweder e.V. sind oder den Gepflogenheiten eingetragener Vereine
(Mitgliedsbeitrag,
Jahreshauptversammlung)
entsprechen
und
keine
kommerziellen
Absichten verfolgen. Die Gemeinnützigkeit im Sinne der jeweils geltenden gesetzlichen
Bestimmungen muss nachgewiesen werden. Die Mitgliedschaft muss jedermann
offenstehen. Religiöse Vereine und Initiativen sind nicht förderfähig.

1.3 Förderumfang und Art der Förderung
Die Förderung erfolgt auf Antrag, nach den hier dargelegten Richtlinien, im Rahmen der
jeweils im Haushalt zur Verfügung stehenden Mittel.

Die Institutionelle Förderung ist eine regelmäßige Förderung mit festen Beträgen, d.h. ein
Betrag in bestimmter Höhe wird bewilligt. Eine finanzielle Förderung erfolgt nur bei
nachgewiesenem Bedarf. Es gilt die Gemeinnützigkeitsverordnung.

1.4. Mietkostenzuschüsse
Mietkostenzuschuss für städtische Gebäude
Für die von den Vereinen und Initiativen angemieteten städtischen Gebäude übernimmt die
Stadt Konstanz 85 % der Miet- und Pachtzinsen. Dabei kann nur der Hauptmieter die
jeweilige Förderung erhalten.
Betriebs- und Nebenkosten werden nicht erstattet. Ausnahmen von dieser Regelung müssen
vom Verein / von der Initiative beantragt und begründet werden. Sie bedürfen der
Zustimmung des Kulturausschusses und des Haupt- und Finanzausschusses.

3

Mietkostenzuschuss für die Nutzung städtischer Veranstaltungsräume und Hallen
Den Vereinen und Initiativen kann auf Antrag für die Durchführung einer kulturellen
Veranstaltung
einmal
jährlich
ein
Zuschuss
analog
zur
Miete
der
städtischen
Veranstaltungsräume und Hallen zur Deckung der Mietkosten gewährt werden. Dieser
beträgt maximal 300,00 €.

1.5 Sonderzuschüsse
Jubiläen
Bei Vereinsjubiläen (25, 50, 75, 100 Jahre etc.) erhalten Vereine, die unter die
Förderrichtlinien fallen, auf Antrag im Jubiläumsjahr, ein Geldpräsent. Pro 25 Jahre
Vereinsexistenz werden € 125,00 erstattet. Die Höchstgrenze beträgt € 750,00.

1.6 Antrags- und Entscheidungsverfahren
Institutionelle Fördermittel werden nur auf schriftlichen Antrag gewährt. Der Antrag ist beim
Kulturamt unter Verwendung der dafür vorgesehenen Formulare einzureichen, die auf der
Homepage des Kulturamts abgerufen werden können. Zur Bearbeitung des Antrags haben
die AntragstellerInnen folgende Unterlagen vorzulegen:

•
Ausgefülltes Antragsformular
•
Ausführliche Begründung für eine institutionelle Förderung
•
Jahresbericht inklusive Finanzberichte der vergangenen drei Jahre mit Angaben über
das Barvermögen und Guthaben, dem Wirtschaftsplan der kommenden zwei Jahre
sowie des Tätigkeitsberichts.
•
Nachweis der Gemeinnützigkeit

Erstanträge für eine Institutionelle Förderung sind bis zum 31.05. für die Anmeldung zum
folgenden Haushaltsjahr zu stellen. In den Folgejahren muss der Zuschuss jährlich schriftlich
abgerufen werden.

Institutionelle Fördermaßnahmen müssen vom Haupt- und Finanzausschuss / Gemeinderat
genehmigt werden.

1.7 Verwendungsnachweis und Rücklagen
1.7.1 Verwendungsnachweis
Der Abruf muss dem Kulturamt bis zum 30.04. des Folgejahres mit Finanz- und
Tätigkeitsbericht vom Vorjahr sowie dem Protokoll der Jahreshauptversammlung eingereicht
werden. Bei einer Förderung von weniger als 512,00 € muss der Finanzbericht nicht
vorgelegt werden. Beim ersten Abruf ist das Formular "Zuwendung abrufen" mit einzureichen
Bei Nichteinhaltung der Frist verfällt der Anspruch auf den städtischen Zuschuss. Das
Kulturamt ist berechtigt, die ordnungsgemäße Verwendung aller Zuschüsse zu prüfen und
Einsicht in die Abrechnungsunterlagen zu nehmen.

1.7.2 Bildung von Rücklagen
Es kann eine Rücklage von jährlich bis zu zehn Prozent der Ausgaben laut Jahresabschluss
ohne einzelbewilligte Investitionsmaßnahmen gebildet werden, ohne dass dies bei der
Zuwendung in den Folgejahren abgezogen wird. Diese Rücklagen ergeben sich aus den
jeweiligen Gewinnen der Jahresabschlüsse und können über einen Zeitraum von drei Jahren
und bis zu einer Gesamthöhe von max. 3 x 10 Prozent angesammelt werden. Der
Rücklagenstand
wird jährlich dem Zuschussempfänger mitgeteilt. Steuerrechtliche
Vorschriften zum Gemeinnützigkeitsrecht der Abgabenordnung, insbesondere § 58 AO, sind
zu beachten.

4
1.8 Rückzahlung der Förderung
Die Zuwendung kann ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn

a)
sie durch unrichtige oder unvollständige Angaben erlangt wurde
b)
sie nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird
c)
Auflagen nicht oder nicht fristgemäß erfüllt werden (dies gilt insbesondere für die
vorgeschriebenen Verwendungsnachweise und die Mitteilungspflicht)

Der Erstattungsbetrag ist vom Auszahlungstag mit zwei Prozent über dem jeweiligen
Diskontsatz zu verzinsen.

Die Entscheidung über eine ganz oder teilweise zurückzufordernde Zuwendung obliegt bis zu
einem Betrag von 2.499,00 € dem / der DezernentIn. Bei Beträgen über 2.499,00 € ist die
Empfehlung des Kulturausschusses einzuholen. Der Beschluss erfolgt anschließend durch
den HFA.

1.9 Auszahlung der Zuwendung
Zuwendungen werden erst nach Anerkennung der Bewilligungsbedingungen durch den
Zuwendungsempfänger ausbezahlt. Bei einer Förderung durch die Institutionelle Förderung
kulturell tätiger Vereine und Initiativen erhalten die ZuwendungsempfängerInnen einen
Zuschussbescheid.

2. Atelierförderung

2.1 Zuwendungsziel
Durch die Atelierförderung sollen Konstanzer bildende KünstlerInnen Unterstützung bei der
Ateliermiete erhalten, um die herausfordernde Raumsuche und -finanzierung in Konstanz zu
bewältigen. Die Atelierförderung dient der Festigung einer vitalen Kunstszene in Konstanz
und der Etablierung Konstanzer KünstlerInnen und ihrer Arbeit.

2.2 ZuwendungsempfängerInnen und Zuwendungsvoraussetzungen
ZuwendungsempfängerInnen können bildende KünstlerInnen sein, mit Arbeitsschwerpunkt
und Wohnsitz in Konstanz. Diese können bereits ein Atelier in Konstanz haben oder sie sind
im Begriff eines zu mieten.
Sie verfügen über ein abgeschlossenes Kunststudium und sind seit mindestens drei Jahren
dauerhaft künstlerisch tätig in Form von Ausstellungen, Publikationen, Kunst im öffentlichen
Raum oder ähnlichem.

Voraussetzung für die Zuwendung ist die Nutzung des zu fördernden Ateliers als
Arbeitsraum. Dem Kulturamt muss zusammen mit dem Antrag ein Mietvertrag vorgelegt
bzw. nach Abschluss eines Mietvertrags, dieser innerhalb von vier Wochen nachgereicht
werden.

Die
ZuwendungsempfängerInnen
müssen
mindestens
eine
öffentlichkeitswirksame
Veranstaltung / Aktivität pro Jahr (z. B. Tag der offenen Tür, Ausstellung, Projekt der
Kulturellen Bildung) durchführen.

Werden die Atelierräumlichkeiten gewechselt, muss die Zuwendungshöhe den neuen
Räumen angepasst werden. Bei Aufgabe der Ateliernutzung im Stadtgebiet Konstanz besteht
kein Anspruch mehr auf eine Atelierförderung.

5
2.3 Auswahlverfahren
Anträge für die Atelierförderung können alle zwei Jahre zum 31.05. für die Anmeldung zum
folgenden Haushaltsjahr gestellt werden.
Nach Eingang der Bewerbungen ermittelt ein Gremium unter Leitung des Kulturamts
maximal drei KünstlerInnen. Das Gremium besteht neben dem Kulturamt aus jeweils einem
Vertreter der folgenden Institutionen: Kunstverein Konstanz, Wessenberg-Galerie, Neuwerk
Kunsthalle sowie einer bildenden Künstlerin / einem bildenden Künstler aus Konstanz, die /
der nicht am Bewerbungsverfahren teilnimmt.
Das Gremium muss die Entscheidung über die Auswahl nicht begründen.

2.4. Förderzeitraum
Die Atelierförderung gilt für zwei Jahre. Der Förderzeitraum beträgt dabei jeweils ein Jahr.
Nach zwei Jahren wird über die neuen Anträge abgestimmt.

2.5 Höhe der Förderung
Die Förderung kann bis zu maximal 50 Prozent der Atelierkosten (ohne Nebenkosten) bzw.
maximal 150,00 € pro Monat betragen.

2.6 Berichtspflicht
Die ZuwendungsempfängerInnen müssen dem Kulturamt innerhalb von zwei Monaten nach
Ablauf des ersten Förderjahres eine kurze schriftliche Übersicht über ihre künstlerischen
Tätigkeiten an das Kulturamt darlegen. Bei Nichteinhaltung der Frist verfällt der Anspruch auf
den städtischen Zuschuss. Nach Ablauf der zweijährigen Förderung sind die
ZuwendungsempfängerInnen weiter verpflichtet dem Kulturausschuss einen schriftlichen
Bericht über die künstlerischen Aktivitäten der letzten zwei Jahre vorzulegen.

2.7 Rückzahlung der Förderun