Herrn Marek Jaroslaw Wozniak, öffentliche Zustellung eines Bescheids in Borken; Fristen laufen, Rechtsnachteile drohen
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Herausgeber: Der Landrat des Kreises Borken
Jahrgang: 52
Ausgabe: 23/2026
Datum: 04.08.2026
Datum Inhalt Seite 03.08.2026; 03.08.2026; 24.07.2026; 29.07.2026; Benachrichtigung über öffentliche Zustellungen 1 - 2
27.07.2026; 03.08.2026 Bekanntmachungen nach § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
3 - 4
31.07.2026 Bekanntmachung gemäß § 10 BImSchG und § 5 UVPG 4 - 5
Benachrichtigung über öffentliche Zustellungen Herrn Marek Jaroslaw Wozniak, geboren am 24.03.1979 in Gniezno, zuletzt wohnhaft in 62-200 Gniezno, Osiedle Piastowski 14 17, ist ein Bescheid vom 24.03.2026, Aktenzeichen 36.4-Bom-1541087, zuzustellen. Die mehrfachen Versuche den Bescheid mittels Auslandsrückschein zuzustellen blieben erfolglos. Deshalb wird der Bescheid öffentlich zugestellt. Der Bescheid kann auf meiner Dienststelle in Borken, Burloer Str. 93, Zimmer 2038 Etage 0A, eingesehen und von dem Betroffenen in Empfang genommen werden. Er gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag dieser Veröffentlichung zwei Wochen vergangen sind. Rechtsgrundlage: § 10 Verwaltungszustellungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeszustellungsgesetz – LZG NRW) vom 7. März 2006 (GV NRW S. 94) in der zurzeit geltenden Fassung. Durch diese öffentliche Zustellung können Fristen in Gang gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen. Sofern der Bescheid eine Ladung zu dem Termin enthält, kann dessen Versäumung Rechtsnachteile zur Folge haben. 46325 Borken, 03.08.2026 Kreis Borken Der Landrat Fachbereich Verkehr Im Auftrag gez. Dr. Altenhoff-Weber
Herrn Aleksandrs Kuzmičs, geboren am 26.10.1988 in Lettland, zuletzt wohnhaft in LV-3405 Liepāja, Šķēdes iela 1, ist ein Bescheid vom 24.03.2026, Aktenzeichen 36.4-Bom-1541425, zuzustellen. Den Versuch den Bescheid mittels Auslandsrückschein zuzustellen blieb erfolglos. Deshalb wird der Bescheid öffentlich zugestellt. Der Bescheid kann auf meiner Dienststelle in Borken, Burloer Str. 93, Zimmer 2038 Etage 0A, eingesehen und von dem Betroffenen in Empfang genommen werden. Er gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag dieser Veröffentlichung zwei Wochen vergangen sind.
23/2026 Amtsblatt für den Kreis Borken 04.08.2026
Seite 2 Rechtsgrundlage: § 10 Verwaltungszustellungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeszustellungsgesetz – LZG NRW) vom 7. März 2006 (GV NRW S. 94) in der zurzeit geltenden Fassung. Durch diese öffentliche Zustellung können Fristen in Gang gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen. Sofern der Bescheid eine Ladung zu dem Termin enthält, kann dessen Versäumung Rechtsnachteile zur Folge haben.
46325 Borken, 03.08.2026
Kreis Borken Der Landrat Fachbereich Verkehr
Im Auftrag gez. Dr. Altenhoff-Weber
Herrn Volodymyr Khrystiuk, geb. 09.10.1984, lebend in der Ukraine ist ein Schreiben vom 23.04.2026, Aktenzeichen 51.90.UV.61113, zuzustellen. Herr Khrystiuk lebt in der Ukraine, eine genaue Anschrift ist hier nicht bekannt. Das Schreiben kann daher nicht postalisch zugestellt werden. Deshalb wird das Schreiben öffentlich zugestellt. Das Schreiben kann auf meiner Dienststelle in Borken, Burloer Str. 93, Zimmer 2229, Etage 2A, eingesehen und von der Betroffenen in Empfang genommen werden. Er gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag dieser Veröffentlichung zwei Wochen vergangen sind. Rechtsgrundlage: § 10 Verwaltungszustellungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeszustellungsgesetz – LZG NRW) vom 7. März 2006 (GV NRW S. 94) in der zurzeit geltenden Fassung. Durch diese öffentliche Zustellung können Fristen in Gang gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen. Sofern der Bescheid eine Ladung zu dem Termin enthält, kann dessen Versäumung Rechtsnachteile zur Folge haben. 46325 Borken, 24.07.2026 Kreis Borken Der Landrat Fachbereich Jugend und Familie Im Auftrag gez. Deinken
Herr Andreas Kreyelkamp, wohnhaft in Deutschland, ist ein Bescheid vom 20.07.2026, Aktenzeichen 51.90.UV.43083+49246 zuzustellen. Der Bescheid konnte unter der aktuellen Meldeanschrift nicht zugestellt werden. Deshalb wird der Bescheid öffentlich zugestellt. Der Bescheid kann auf meiner Dienststelle in Borken, Burloer Str. 93, Zimmer 2231, Etage 2A, eingesehen und von dem Betroffenen in Empfang genommen werden. Er gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag dieser Veröffentlichung zwei Wochen vergangen sind Rechtsgrundlage: § 10 Verwaltungszustellungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeszustellungsgesetz – LZG NRW) vom 7. März 2006 (GV NRW S. 94) in der zurzeit geltenden Fassung. Durch diese öffentliche Zustellung können Fristen in Gang gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen. Sofern der Bescheid eine Ladung zu dem Termin enthält, kann dessen Versäumung Rechtsnachteile zur Folge haben. 46325 Borken, 29.07.2026 Kreis Borken Der Landrat Fachbereich Jugend und Familie Im Auftrag gez. Heyng
23/2026 Amtsblatt für den Kreis Borken 04.08.2026 Seite 3 Bekanntmachungen nach § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) Die Busch-Energy mit Sitz in 46359 Heiden, Buschhausen 14, hat mit Antrag vom 02.05.2024 die Änderung und den geänderten Betrieb einer Biogasanlage mit den zugehörigen Nebeneinrichtungen auf dem Grundstück in Heiden, Buschhausen 14, Gemarkung Heiden, Flur 52, Flurstück 147, beantragt. Gegenstand des Antrages ist der Austausch des bestehenden Gasspeichers auf dem Nachgärer durch ein doppelschaliges Tragluftdach. Alle anderen Betriebseinheiten bleiben unverändert. Nach Durchführung der beantragten Änderung können insgesamt 8973 kg Biogas an der Anlage gespeichert werden. Gemäß der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) und den Bestimmungen des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) bedarf das beantragte Vorhaben einer Genehmigung nach diesen Vorschriften. Für das Vorhaben wurde ein Vorprüfungsverfahren nach § 9 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zur Feststellung des Erfordernisses einer Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt. Durch die Änderung der gasdichten Abdeckung des Nachgärers auf dem Stand der Technik werden sich die Geruchsemissionen der Anlage nicht ändern. Der Standort befindet sich im räumlich funktionellen Zusammenhang zur landwirtschaftlichen Hofstelle Busch. Das Grundstück befindet sich außerhalb von Naturschutz- und Landschaftsschutzgebieten. Demnach sind keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen des beantragten Vorhabens gegeben, so dass die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung als unselbständigem Teil des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich ist. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Kreis Borken, 27.07.2026 Der Landrat Fachbereich Bauen, Wohnen und Immissionsschutz Az.: 63-01711 2024-broo Im Auftrag gez. Stefan Holthausen
Die H & H Schulze Icking Biogas GbR mit Sitz in 48703 Stadtlohn, Schützenweg 220, hat mit Antrag vom 23.01.2026 die Errichtung und den Betrieb einer BHKW (Blockheizkraftwerk)-Anlage mit Warmwasserpufferspeicher sowie den zugehörigen Nebeneinrichtungen auf dem Grundstück in Stadtlohn, Schützenweg 112, Gemarkung Kirchspiel Stadtlohn, Flur 507, Flurstück 317, beantragt. Gegenstand des Antrages ist die Errichtung eines BHKW mit einer Feuerungswärmeleistung von 4,643 MW und einem Warmwasserpufferspeicher mit 500 m³ Volumen. Gemäß der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) und den Bestimmungen des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) bedarf das beantragte Vorhaben einer Genehmigung nach diesen Vorschriften. Für das Vorhaben wurde ein Vorprüfungsverfahren nach § 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zur Feststellung des Erfordernisses einer Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt. Der Antragsteller plant ein Blockheizkraftwerk im Geltungsbereich des „Gewerbegebiet westlich des Industriegeländes zwischen Hölderlinstraße und David-Roentgen-Straße“ zu errichten, um Strom und Wärmeenergie zu erzeugen. Das Anlagenkonzept zielt darauf ab, bedarfsgerecht Strom zu produzieren. Außerdem sollen mit der Abwärme des BHKW regionale Wärmeabnehmer versorgt werden. Der Warmwasserpufferspeicher ist erforderlich, um eine kontinuierliche und gleichmäßige Wärmeversorgung für die Wärmeabnehmer gewährleisten zu können. Die Brennstoffversorgung des BHKW soll über den Anschluss an die bestehende Biogasanlage des Antragsstellers gewährleistet werden, eine Erhöhung der produzierten Biogasmenge ist mit diesem Vorhaben nicht verbunden. Durch die Lage des Standortes, die Beschaffenheit der Anlage sowie die technischen, baulichen und organisatorischen Maßnahmen ist eine erhebliche Beeinträchtigung der Schutzgüter nach § 2 des UVPG nicht zu besorgen.
23/2026 Amtsblatt für den Kreis Borken 04.08.2026
Seite 4 Demnach sind keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen des beantragten Vorhabens gegeben, so dass die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung als unselbständigem Teil des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich ist. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Kreis Borken, 03.08.2026 Der Landrat Fachbereich Bauen, Wohnen und Immissionsschutz Az.: 63-00291 2026-wink Im Auftrag gez. Stefan Holthausen
Bekanntmachung gemäß § 10 BImSchG und § 5 UVPG Herr Jan-Gerd Weilinghoff, wohnhaft in 48619 Heek, Ahle 105, hat mit Antrag vom 06.02.2026 die Änderung seiner bestehenden Tierhaltungsanlage durch die Anpassung an die aktuellen Haltungsformen sowie den Neubau eines Deckzentrums und den Neubau von sieben Stallgebäuden zur Schweine- und Rinderhaltung mit den zugehörigen Nebeneinrichtungen auf dem Grundstück in Heek, Ahle 105, Gemarkung Heek, Flur 29, Flurstücke 74, 71, beantragt. Nach Durchführung der beantragten Änderung können insgesamt 130 Jungsauen, 768 Sauen, 4 Eber, 4608 Ferkel und 1193 Mastbullen auf der Hofstelle gehalten werden. Gemäß der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) und den Bestimmungen des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) bedarf das beantragte Vorhaben einer Genehmigung nach diesen Vorschriften. Die Durchführung des Genehmigungsverfahrens richtet sich nach der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren – 9. BImSchV). § 6 Abs. 1 BImSchG enthält die materiellen Genehmigungsvoraussetzungen. Für das Vorhaben wurde ein Vorprüfungsverfahren zur Feststellung des Erfordernisses einer Umweltverträglichkeitsuntersuchung gemäß § 9 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVGP) in Verbindung mit § 7 UVPG durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich ist. Diese Feststellung ist nicht selbständig