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title: "Herrn Marek Jaroslaw Wozniak, öffentliche Zustellung eines Bescheids in Borken; Fristen laufen, Rechtsnachteile drohen"
sdDatePublished: "2026-08-04T11:05:00Z"
source: "https://www.kreis-borken.de/de-wAssets/docs/aktuelles/amtsblatt/2026/AB2326.pdf"
topics:
  - name: "law"
    identifier: "medtop:20000121"
  - name: "government"
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  - "Gniezno"
  - "Borken"
  - "Liepāja"
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Herrn Marek Jaroslaw Wozniak, öffentliche Zustellung eines Bescheids in Borken; Fristen laufen, Rechtsnachteile drohen

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AMTSBLATT
für den Kreis Borken

Herausgeber: Der Landrat des Kreises Borken

Jahrgang:
52

Ausgabe:
23/2026

Datum:
04.08.2026

Datum
Inhalt
Seite
03.08.2026;
03.08.2026;
24.07.2026;
29.07.2026;
Benachrichtigung über öffentliche Zustellungen
1 - 2

27.07.2026;
03.08.2026
Bekanntmachungen nach § 5 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

3 - 4

31.07.2026
Bekanntmachung gemäß § 10 BImSchG und § 5 UVPG
4 - 5

Benachrichtigung über öffentliche Zustellungen
Herrn Marek Jaroslaw Wozniak, geboren am 24.03.1979 in Gniezno, zuletzt wohnhaft in 62-200 Gniezno,
Osiedle Piastowski 14 17, ist ein Bescheid vom 24.03.2026, Aktenzeichen 36.4-Bom-1541087, zuzustellen.
Die mehrfachen Versuche den Bescheid mittels Auslandsrückschein zuzustellen blieben erfolglos. Deshalb
wird der Bescheid öffentlich zugestellt.
Der Bescheid kann auf meiner Dienststelle in Borken, Burloer Str. 93, Zimmer 2038 Etage 0A, eingesehen
und von dem Betroffenen in Empfang genommen werden. Er gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag dieser
Veröffentlichung zwei Wochen vergangen sind.
Rechtsgrundlage:
§ 10 Verwaltungszustellungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeszustellungsgesetz – LZG
NRW) vom 7. März 2006 (GV NRW S. 94) in der zurzeit geltenden Fassung. Durch diese öffentliche
Zustellung können Fristen in Gang gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen. Sofern der
Bescheid eine Ladung zu dem Termin enthält, kann dessen Versäumung Rechtsnachteile zur Folge haben.
46325 Borken, 03.08.2026
Kreis Borken
Der Landrat
Fachbereich Verkehr
Im Auftrag
gez.
Dr. Altenhoff-Weber
_____________________________________________________________________________________
Herrn Aleksandrs Kuzmičs, geboren am 26.10.1988 in Lettland, zuletzt wohnhaft in LV-3405 Liepāja, Šķēdes
iela 1, ist ein Bescheid vom 24.03.2026, Aktenzeichen 36.4-Bom-1541425, zuzustellen.
Den Versuch den Bescheid mittels Auslandsrückschein zuzustellen blieb erfolglos. Deshalb wird der
Bescheid öffentlich zugestellt.
Der Bescheid kann auf meiner Dienststelle in Borken, Burloer Str. 93, Zimmer 2038 Etage 0A, eingesehen
und von dem Betroffenen in Empfang genommen werden. Er gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag dieser
Veröffentlichung zwei Wochen vergangen sind.

23/2026
Amtsblatt für den Kreis Borken
04.08.2026

Seite 2
Rechtsgrundlage:
§ 10 Verwaltungszustellungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeszustellungsgesetz – LZG
NRW) vom 7. März 2006 (GV NRW S. 94) in der zurzeit geltenden Fassung. Durch diese öffentliche
Zustellung können Fristen in Gang gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen. Sofern der
Bescheid eine Ladung zu dem Termin enthält, kann dessen Versäumung Rechtsnachteile zur Folge haben.

46325 Borken, 03.08.2026

Kreis Borken
Der Landrat
Fachbereich Verkehr

Im Auftrag
gez.
Dr. Altenhoff-Weber
_____________________________________________________________________________________
Herrn Volodymyr Khrystiuk, geb. 09.10.1984, lebend in der Ukraine ist ein Schreiben vom 23.04.2026,
Aktenzeichen 51.90.UV.61113, zuzustellen.
Herr Khrystiuk lebt in der Ukraine, eine genaue Anschrift ist hier nicht bekannt. Das Schreiben kann daher
nicht postalisch zugestellt werden. Deshalb wird das Schreiben öffentlich zugestellt.
Das Schreiben kann auf meiner Dienststelle in Borken, Burloer Str. 93, Zimmer 2229, Etage 2A, eingesehen
und von der Betroffenen in Empfang genommen werden. Er gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag dieser
Veröffentlichung zwei Wochen vergangen sind.
Rechtsgrundlage:
§ 10 Verwaltungszustellungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeszustellungsgesetz – LZG
NRW) vom 7. März 2006 (GV NRW S. 94) in der zurzeit geltenden Fassung. Durch diese öffentliche
Zustellung können Fristen in Gang gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen. Sofern der
Bescheid eine Ladung zu dem Termin enthält, kann dessen Versäumung Rechtsnachteile zur Folge haben.
46325 Borken, 24.07.2026
Kreis Borken
Der Landrat
Fachbereich Jugend und Familie
Im Auftrag
gez.
Deinken
_____________________________________________________________________________________
Herr Andreas Kreyelkamp, wohnhaft in Deutschland, ist ein Bescheid vom 20.07.2026, Aktenzeichen
51.90.UV.43083+49246 zuzustellen.
Der Bescheid konnte unter der aktuellen Meldeanschrift nicht zugestellt werden. Deshalb wird der Bescheid
öffentlich zugestellt.
Der Bescheid kann auf meiner Dienststelle in Borken, Burloer Str. 93, Zimmer 2231, Etage 2A, eingesehen
und von dem Betroffenen in Empfang genommen werden. Er gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag dieser
Veröffentlichung zwei Wochen vergangen sind
Rechtsgrundlage:
§ 10 Verwaltungszustellungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeszustellungsgesetz – LZG
NRW) vom 7. März 2006 (GV NRW S. 94) in der zurzeit geltenden Fassung. Durch diese öffentliche
Zustellung können Fristen in Gang gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen. Sofern der
Bescheid eine Ladung zu dem Termin enthält, kann dessen Versäumung Rechtsnachteile zur Folge haben.
46325 Borken, 29.07.2026
Kreis Borken
Der Landrat
Fachbereich Jugend und Familie
Im Auftrag
gez.
Heyng

23/2026
Amtsblatt für den Kreis Borken
04.08.2026
Seite 3
Bekanntmachungen
nach § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
Die Busch-Energy mit Sitz in 46359 Heiden, Buschhausen 14, hat mit Antrag vom 02.05.2024 die Änderung
und den geänderten Betrieb einer Biogasanlage mit den zugehörigen Nebeneinrichtungen auf dem
Grundstück in Heiden, Buschhausen 14, Gemarkung Heiden, Flur 52, Flurstück 147, beantragt.
Gegenstand des Antrages ist der Austausch des bestehenden Gasspeichers auf dem Nachgärer durch ein
doppelschaliges Tragluftdach. Alle anderen Betriebseinheiten bleiben unverändert. Nach Durchführung der
beantragten Änderung können insgesamt 8973 kg Biogas an der Anlage gespeichert werden.
Gemäß der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über
genehmigungsbedürftige
Anlagen
–
4.
BImSchV)
und
den
Bestimmungen
des
Bundes-
Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) bedarf das beantragte Vorhaben einer Genehmigung nach diesen
Vorschriften.
Für
das
Vorhaben
wurde
ein
Vorprüfungsverfahren
nach
§
9
des
Gesetzes
über
die
Umweltverträglichkeitsprüfung
(UVPG)
zur
Feststellung
des
Erfordernisses
einer
Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt.
Durch die Änderung der gasdichten Abdeckung des Nachgärers auf dem Stand der Technik werden sich die
Geruchsemissionen der Anlage nicht ändern. Der Standort befindet sich im räumlich funktionellen
Zusammenhang zur landwirtschaftlichen Hofstelle Busch. Das Grundstück befindet sich außerhalb von
Naturschutz- und Landschaftsschutzgebieten.
Demnach sind keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen des beantragten Vorhabens gegeben,
so dass die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung als unselbständigem Teil des
Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich ist.
Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.
Kreis Borken, 27.07.2026
Der Landrat
Fachbereich Bauen, Wohnen und Immissionsschutz
Az.: 63-01711 2024-broo
Im Auftrag
gez.
Stefan Holthausen
__________________________________________________________________________________________

Die H & H Schulze Icking Biogas GbR mit Sitz in 48703 Stadtlohn, Schützenweg 220, hat mit Antrag vom
23.01.2026
die
Errichtung
und
den
Betrieb
einer
BHKW
(Blockheizkraftwerk)-Anlage
mit
Warmwasserpufferspeicher sowie den zugehörigen Nebeneinrichtungen auf dem Grundstück in Stadtlohn,
Schützenweg 112, Gemarkung Kirchspiel Stadtlohn, Flur 507, Flurstück 317, beantragt.
Gegenstand des Antrages ist die Errichtung eines BHKW mit einer Feuerungswärmeleistung von 4,643 MW
und einem Warmwasserpufferspeicher mit 500 m³ Volumen.
Gemäß der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über
genehmigungsbedürftige
Anlagen
–
4.
BImSchV)
und
den
Bestimmungen
des
Bundes-
Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) bedarf das beantragte Vorhaben einer Genehmigung nach diesen
Vorschriften.
Für
das
Vorhaben
wurde
ein
Vorprüfungsverfahren
nach
§
7
des
Gesetzes
über
die
Umweltverträglichkeitsprüfung
(UVPG)
zur
Feststellung
des
Erfordernisses
einer
Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt.
Der Antragsteller plant ein Blockheizkraftwerk im Geltungsbereich des „Gewerbegebiet westlich des
Industriegeländes zwischen Hölderlinstraße und David-Roentgen-Straße“ zu errichten, um Strom und
Wärmeenergie zu erzeugen. Das Anlagenkonzept zielt darauf ab, bedarfsgerecht Strom zu produzieren.
Außerdem sollen mit der Abwärme des BHKW regionale Wärmeabnehmer versorgt werden. Der
Warmwasserpufferspeicher ist erforderlich, um eine kontinuierliche und gleichmäßige Wärmeversorgung für
die Wärmeabnehmer gewährleisten zu können. Die Brennstoffversorgung des BHKW soll über den
Anschluss an die bestehende Biogasanlage des Antragsstellers gewährleistet werden, eine Erhöhung der
produzierten Biogasmenge ist mit diesem Vorhaben nicht verbunden. Durch die Lage des Standortes, die
Beschaffenheit der Anlage sowie die technischen, baulichen und organisatorischen Maßnahmen ist eine
erhebliche Beeinträchtigung der Schutzgüter nach § 2 des UVPG nicht zu besorgen.

23/2026
Amtsblatt für den Kreis Borken
04.08.2026

Seite 4
Demnach sind keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen des beantragten Vorhabens gegeben,
so dass die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung als unselbständigem Teil des
Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich ist.
Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.
Kreis Borken, 03.08.2026
Der Landrat
Fachbereich Bauen, Wohnen und Immissionsschutz
Az.: 63-00291 2026-wink
Im Auftrag
gez.
Stefan Holthausen

Bekanntmachung gemäß § 10 BImSchG und § 5 UVPG
Herr Jan-Gerd Weilinghoff, wohnhaft in 48619 Heek, Ahle 105, hat mit Antrag vom 06.02.2026 die Änderung
seiner bestehenden Tierhaltungsanlage durch die Anpassung an die aktuellen Haltungsformen sowie den
Neubau eines Deckzentrums und den Neubau von sieben Stallgebäuden zur Schweine- und Rinderhaltung
mit den zugehörigen Nebeneinrichtungen auf dem Grundstück in Heek, Ahle 105, Gemarkung Heek, Flur 29,
Flurstücke 74, 71, beantragt.
Nach Durchführung der beantragten Änderung können insgesamt 130 Jungsauen, 768 Sauen, 4 Eber, 4608
Ferkel und 1193 Mastbullen auf der Hofstelle gehalten werden.
Gemäß der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über
genehmigungsbedürftige
Anlagen
–
4.
BImSchV)
und
den
Bestimmungen
des
Bundes-
Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) bedarf das beantragte Vorhaben einer Genehmigung nach diesen
Vorschriften. Die Durchführung des Genehmigungsverfahrens richtet sich nach der Neunten Verordnung zur
Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren – 9.
BImSchV). § 6 Abs. 1 BImSchG enthält die materiellen Genehmigungsvoraussetzungen.
Für das Vorhaben wurde ein Vorprüfungsverfahren zur Feststellung des Erfordernisses einer
Umweltverträglichkeitsuntersuchung gemäß § 9 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
(UVGP) in Verbindung mit § 7 UVPG durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass keine
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich ist.
Diese Feststellung ist nicht selbständig