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title: "Beihilfeberechtigte Beamte in Baden-Württemberg erhalten durch KVBW pauschale Beihilfe; freiwillige Wahl mit Verzicht auf bisherige Beihilfe"
sdDatePublished: "2026-08-04T14:03:00Z"
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Beihilfeberechtigte Beamte in Baden-Württemberg erhalten durch KVBW pauschale Beihilfe; freiwillige Wahl mit Verzicht auf bisherige Beihilfe

Merkblatt pauschale Beihilfe vom 21.11.2022

Merkblatt Beihilfe
Information zur Pauschalen Beihilfe
3. August 2026
Kommunaler Versorgungsverband Baden-Württemberg · Körperschaft des öffentlichen Rechts
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BF_PB_0_1 08/2026
Seite
1.
Rechtsgrundlagen
2
2.
Anspruch auf pauschale Beihilfe
2
3.
Antragsverfahren
2
4.
Höhe des Zuschusses
2
5.
Auswirkungen der Entscheidung für die pauschale Beihilfe
3
6.
Beamte auf Widerruf
3
7.
Steuerrechtlicher Hinweis
4
8.
Allgemeines
4
Dieses Merkblatt ist zur allgemeinen Information bestimmt. Rechtsansprüche können daraus nicht abgeleitet werden.
Wenn Sie weitere Fragen haben, rufen Sie uns gerne an. Um den Lesefluss zu erleichtern, verzichten wir auf
Mehrfachnennungen; die verwendeten Bezeichnungen gelten für alle Geschlechter. Ebenso gelten alle
ehebezogenen Begriffe auch für eingetragene Lebenspartnerschaften.

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Information zur Pauschalen Beihilfe

3. August 2026

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BF_PB_0_1 08/2026
1. Rechtsgrundlagen
Das Gesetz zur Einführung einer pauschalen Beihilfe wurde
vom Landtag Baden-Württemberg am 21.12.2022
verabschiedet (GBl. vom 29.12.2022, S. 675 ff).
Mit der Änderung im Beihilferecht ab 01. 01.2023 (§ 78a
Landesbeamtengesetz Baden-Württemberg –LBG-) wird den
Beihilfeberechtigten die Möglichkeit gegeben, anstelle des
bewährten Systems aus Eigenvorsorge und Beihilfe die
pauschale Beihilfe zu wählen und damit einen Zuschuss zu den
Krankenversicherungsbeiträgen zu erhalten.
Voraussetzung ist es, freiwilliges Mitglied in einer gesetzlichen
Krankenkasse zu sein oder eine private Krankheitskostenvoll-
versicherung abgeschlossen zu haben (d. h. mit einem 100 %-
Tarif).
Die Wahl der pauschalen Beihilfe ist eine freiwillige
Entscheidung. Mit der Inanspruchnahme der pauschalen
Beihilfe verzichtet man aber unwiderruflich auf eine
aufwendungsbezogene und ergänzende Beihilfe für sich selber
wie auch für die berücksichtigungsfähigen Angehörigen
(Ehegatte, Lebenspartner, berücksichtigungsfähige Kinder); es
besteht ausschließlich ein Leistungsanspruch gegenüber der
privaten bzw. der gesetzlichen Krankenversicherung.
Ausgenommen von dem Verzicht ist die Gewährung einer
Beihilfe zu den Aufwendungen für die Pflege und im Todesfall.
Hierzu wird weiterhin eine Beihilfe gewährt.
2. Anspruch auf pauschale Beihilfe
Die pauschale Beihilfe steht nur den beihilfeberechtigten
Personen nach § 78 LBG zu. Anspruchsberechtigt sind Beamte,
Ruhestandsbeamte, frühere Beamte, Witwer, hinterbliebene
Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz und
Waisen, wenn und solange sie Dienstbezüge, Anwärterbezüge,
Unterhaltsbeihilfe, Entpflichtetenbezüge, Ruhegehalt,
Übergangsgeld auf Grund gesetzlichen Anspruchs, Witwergeld,
Waisengeld nach dem Satz für Vollwaisen oder
Unterhaltsbeitrag erhalten. Die Beihilfeberechtigung besteht
auch, wenn Bezüge nur wegen Anwendung von Ruhens- oder
Anrechnungsvorschriften nicht gezahlt werden oder wenn
gnadenweise bewilligte Bezüge die Beihilfeberechtigung
ausdrücklich mit umfassen. Ein Urlaub unter Wegfall der
Bezüge von längstens 31 Kalendertagen lässt den Anspruch auf
pauschale Beihilfe unberührt.
3. Antragsverfahren
Die Gewährung der pauschalen Beihilfe erfolgt auf Antrag mit
dem von uns herausgegebenen Vordruck (BF_PB_1_1). Der
Antrag ist unmittelbar beim KVBW innerhalb einer
Ausschlussfrist von fünf Monaten zu stellen. Die Frist beginnt:
• für die am 01.01.2023 vorhandenen beihilfeberechtigten
Personen nach § 78 LBG am 01.01.2023,
• für die am 01.01.2023 ohne Beihilfeberechtigung beurlaubten
Beamten mit dem Wiederaufleben der Beihilfeberechtigung
nach § 78 LBG,
• für die heilfürsorgeberechtigten Beamten nach § 79 LBG mit
Wegfall des Anspruchs auf Heilfürsorge.
Die Frist beginnt in nachfolgenden Fällen, in denen eine neue
Beihilfeberechtigung nach § 78 LBG beginnt, mit dem Tag der
Entstehung der Beihilfeberechtigung:
• bei der Begründung oder der Umwandlung des
Beamtenverhältnisses, ausgenommen Fälle des § 8 LBG,
• bei Entstehung des Anspruchs auf Witwengeld, Witwergeld
oder Waisengeld nach dem Satz für Vollwaisen, sofern kein
eigener Beihilfeanspruch nach § 78 LBG besteht und wenn
der Versorgungsurheber keinen Antrag auf Gewährung einer
pauschalen Beihilfe innerhalb der Ausschlussfrist gestellt hat,
oder
• bei einer Abordnung oder Versetzung von einem anderen
Dienstherrn zu einem Dienstherrn im Geltungsbereich des
LBG Baden-Württemberg.
Die pauschale Beihilfe wird zu einer freiwilligen gesetzlichen
oder einer privaten Krankheitskostenvollversicherung gewährt.
Bei einer privaten Krankheitskostenvollversicherung ist
Voraussetzung, dass das Versicherungsunternehmen die
Versicherung nach § 257 Absatz 2a Satz 1 des Fünften Buches
des Sozialgesetzbuches betreibt. Der Zuschuss kann auch zu
einer ausländischen Krankheitskostenvollversicherung gewährt
werden, wenn deren Vertragsleistungen in Art, Umfang und
Höhe mit den Leistungen der gesetzlichen Kranken-
versicherung vergleichbar sind.
Dem Antrag auf pauschale Beihilfe ist der Nachweis einer
abgeschlossenen Krankheitskostenvollversicherung für die
beihilfeberechtigte Person in der freiwillig gesetzlichen oder
privaten Krankenversicherung beizufügen. Für die nach
§ 78 LBG berücksichtigungsfähigen Angehörigen, die eine
private Krankheitskostenvollversicherung haben ist ebenfalls
ein Nachweis darüber vorzulegen, wenn der Höchstbetrag der
pauschalen Beihilfe des Beihilfeberechtigten nicht erreicht wird
und Beiträge des berücksichtigungsfähigen Angehörigen bis zur
Erreichung des Höchstbetrags berücksichtigt werden kann.
Kann der Nachweis bei Antragsstellung nicht erbracht werden,
so ist er spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf
der Ausschlussfrist von fünf Monaten nachzureichen. Wird der
Nachweis innerhalb dieser Frist nicht erbracht, so ist der Antrag
abzulehnen.
4. Höhe des Zuschusses
Die Höhe des Zuschusses beträgt bei Anspruchsberechtigten,
die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung
versichert sind, die Hälfte des nachgewiesenen
Krankenversicherungsbeitrags der gesetzlichen Versicherung
des Anspruchsberechtigten. Krankenversicherungsbeiträge der
berücksichtigungsfähigen Angehörigen sind damit abgegolten.

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Information zur Pauschalen Beihilfe

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Bei Anspruchsberechtigten, die in einer privaten
Krankheitskostenvollversicherung versichert sind, beträgt die
pauschale Beihilfe höchstens die Hälfte des Beitrags einer im
Basistarif nach § 152 Absatz 3 des Gesetzes über die
Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen versicherten
Person. Der Zuschuss im Jahr 2026 wird maximal bis zum
Betrag von 508,59 € (2025: 471,32 €) monatlich gewährt.
Sofern die Hälfte des Versicherungsbeitrags des
Anspruchsberechtigten zur Krankheitskostenvollversicherung
geringer ist als der Höchstbetrag der pauschalen Beihilfe, kann
eine Aufstockung bis zur Erreichung des Höchstbetrags
erfolgen. Im Rahmen der Aufstockung können (anteilig) die
Krankenversicherungsbeiträge einer privaten
Krankheitskostenvollversicherung der berücksichtigungsfähigen
Angehörigen berücksichtigt werden.
Für freiwillig gesetzlich und privat versicherte Anspruchs-
berechtigte gilt:
Bitte melden Sie umgehend der Beihilfestelle Änderungen, die
den Anspruch oder die Höhe der pauschalen Beihilfe
beeinflussen (z. B. Änderungen der
Krankenversicherungsbeiträge oder Ihrer persönlichen
Verhältnisse). Eine direkte Datenübermittlung der
Krankenkassen an die Beihilfestelle erfolgt nicht.
Auf die pauschale Beihilfe anzurechnen sind:
• Beiträge eines anderen Arbeitgebers oder eines
Sozialleistungsträgers zur Krankenversicherung,
• ein Zuschuss zum Beitrag zur Krankenversicherung aufgrund
von Rechtsvorschriften oder eines Beschäftigungs-
verhältnisses sowie
• Beitragsrückerstattungen der Versicherung im Verhältnis der
gewährten pauschalen Beihilfe zu den Krankenversicherungs-
beiträgen.
Die genannten Zahlungen sind unmittelbar und unverzüglich
der Beihilfestelle mitzuteilen. Sie werden auf den Zuschuss zu
den Versicherungsbeiträgen angerechnet und mindern die
Höhe der pauschalen Beihilfe. Falls die Zahlungen anderer
Stellen genauso hoch oder höher sind wie die zustehende
pauschale Beihilfe, entfällt die Gewährung der pauschalen
Beihilfe.
Beiträge zur Pflegeversicherung werden nicht von der
pauschalen Beihilfe übernommen.
5. Auswirkungen der Entscheidung
für die pauschale Beihilfe
Der Beihilfeanspruch steht nur den unter Nr. 2 genannten
beihilfeberechtigten Personen zu. Die Entscheidung für die
pauschale Beihilfe hat dauerhafte Auswirkungen für den
Beihilfeberechtigten selbst, seine berücksichtigungsfähigen
Angehörigen und für seine Hinterbliebenen, sofern sie als
Witwer oder Waise nach seinem Tod beihilfeberechtigt sind.
Im Falle des Todes des Beihilfeberechtigten haben auch
Hinterbliebene ausschließlich den Anspruch auf die pauschale
Beihilfe, sofern sich der verstorbene Beihilfeberechtigte zu
Lebzeiten für die pauschale Beihilfe entschieden hat. Nur wenn
der Hinterbliebene in einer gesetzlichen Krankenkasse
pflichtversichert ist, besteht wieder ausschließlich ein Anspruch
auf die aufwendungsbezogene Beihilfe.
Mit Abgabe des entsprechenden Antrags entscheidet sich der
Beihilfeberechtigte für sich und seine berücksichtigungsfähigen
Angehörigen für die pauschale Beihilfe anstelle der
aufwendungsbezogenen und ergänzenden Beihilfe. Unter
"aufwendungsbezogener Beihilfe" sind die konkreten,
krankheitsbedingten Aufwendungen zu verstehen. "Ergänzende
Beihilfe" wird geleistet, wenn eine beihilfeberechtigte Person
oder ein berücksichtigungsfähiger Angehöriger
pflichtversichertes oder freiwillig versichertes Mitglied einer
gesetzlichen Krankenkasse ist und diese Krankenkasse dem
Grunde nach beihilfefähige Aufwendungen nicht oder nicht in
voller Höhe abdeckt. In diesen Fällen haben beihilfeberechtigte
Personen und deren berücksichtigungsfähigen Angehörigen als
gesetzlich Versicherte einen Anspruch auf ergänzende
Beihilfeleistungen.
Mit der Entscheidung für die pauschale Beihilfe wird auf die
aufwendungsbezogene und ergänzende Beihilfe in Geburts-
und Krankheitsfällen verzichtet, lediglich zu Leistungen im
Pflegefall und im Todesfall wird sie weiterhin gewährt.
Demzufolge können Rechnungsbelege anlässlich von Geburts-
oder Krankheitsfällen oder Vorsorgemaßnahmen nicht mehr
bei der Beihilfe geltend gemacht werden, beispielsweise für
Früherkennungsuntersuchungen, Heilbehandlungen (wie
Krankengymnastik etc.), Hilfsmittel (Brillen, Hörgeräte etc.),
Medikamente, Leistungen von Ärzten, Zahnärzten,
Psychotherapeuten, Heilpraktikern, Krankenhausbehandlungen
u. v. m. Aufwendungen für Wahlleistungen im Krankenhaus sind
mit der Inanspruchnahme der pauschale Beihilfe nicht
beihilfefähig. Daher muss der monatliche Wahlleistungsbeitrag
von 22 € nicht gezahlt werden. Das gilt auch, wenn der
Erklärungsvordruck für den Wahlleistungsbeitrag vorgelegt bzw.
bereits abgegeben wurde.
Ebenso entfällt der Anspruch auf Geburtspauschale, Zuschüsse
zu Kuren, Fahrtkosten etc.
Die einmal getroffene Entscheidung für die pauschale Beihilfe
ist unwiderruflich! Es besteht keine Möglichkeit, wieder zur
aufwendungsbezogenen Beihilfe zurück zu kehren.
6. Beamte auf Widerruf
Ein Beamtenverhältnis auf Widerruf endet kraft Gesetzes mit
Bestehen oder endgültigem Nichtbestehen der Prüfung. Mit der
Begründung eines neuen Beamtenverhältnisses im Anschluss
an das Beamtenverhältnis auf Widerruf wird ein neuer
A