Schülerinnen und Schüler staatlicher Gymnasien mit Internat in Baden-Württemberg Gebühren; steigen jährlich bis 2028
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1.: Die Gebühr beträgt jährlich ab 1. August 2026 ab 1. August 2027 ab 1. August 2028 12 072 EUR 12 276 EUR 12 492 EUR, davon entfallen auf: Unterkunft 2 784 EUR 2 796 EUR 2 808 EUR, Verpflegung 9 288 EUR 9 480 EUR 9 684 EUR.
a): zwischen 61 800 Euro und 74 699 Euro betragen hat, auf jährlich ab 1. August 2026 ab 1. August 2027 ab 1. August 2028 11 208 EUR 11 400 EUR 11 604 EUR, davon entfallen auf: Unterkunft 2 580 EUR 2 592 EUR 2 604 EUR, Verpflegung 8 628 EUR 8 808 EUR 9 000 EUR;
b): zwischen 55 300 Euro und 61 799 Euro betragen hat, auf jährlich ab 1. August 2026 ab 1. August 2027 ab 1. August 2028 10 332 EUR 10 512 EUR 10 692 EUR, davon entfallen auf: Unterkunft 2 376 EUR 2 388 EUR 2 400 EUR, Verpflegung 7 956 EUR 8 124 EUR 8 292 EUR;
c): zwischen 48 900 Euro und 55 299 Euro betragen hat, auf jährlich ab 1. August 2026 ab 1. August 2027 ab 1. August 2028 9 456 EUR 9 624 EUR 9 792 EUR, davon entfallen auf: Unterkunft 2 172 EUR 2 184 EUR 2 196 EUR, Verpflegung 7 284 EUR 7 440 EUR 7 596 EUR;
d): zwischen 42 400 Euro und 48 899 Euro betragen hat, auf jährlich ab 1. August 2026 ab 1. August 2027 ab 1. August 2028 8 580 EUR 8 736 EUR 8 892 EUR, davon entfallen auf: Unterkunft 1 968 EUR 1 980 EUR 1 992 EUR, Verpflegung 6 612 EUR 6 756 EUR 6 900 EUR;
e): unter 42 400 Euro betragen hat, auf jährlich ab 1. August 2026 ab 1. August 2027 ab 1. August 2028 7 704 EUR 7 836 EUR 7 992 EUR, davon entfallen auf: Unterkunft 1 800 EUR 1 812 EUR 1 836 EUR, Verpflegung 5 904 EUR 6 024 EUR 6 156 EUR.
Verordnung des Kultusministeriums über die Gebühren in den staatlichen Gymnasien mit Internat Vom 9. Juli 2012
(1) Für Schülerinnen und Schüler der staatlichen Gymnasien in Aufbauform mit Internat sowie des MINT-Exzellenzgymnasiums Baden-Württemberg gilt:
Die Gebühr nach Nummer 1 ermäßigt sich auf Antrag, wenn das zu versteuernde Einkommen der Eltern im vorletzten Kalenderjahr
zwischen 61 800 Euro und 74 699 Euro betragen hat, auf jährlich
zwischen 55 300 Euro und 61 799 Euro betragen hat, auf jährlich
zwischen 48 900 Euro und 55 299 Euro betragen hat, auf jährlich
zwischen 42 400 Euro und 48 899 Euro betragen hat, auf jährlich
unter 42 400 Euro betragen hat, auf jährlich
Für Schülerinnen und Schüler mit Kaderstatus in den vom Landessportverband Baden-Württemberg e. V. geförderten Sportfachverbänden verringern sich die Gebühren nach den Nummern 1 und 2 um jeweils ein Drittel. Mit Beendigung des Kaderstatus entfällt ab dem jeweils folgenden Schuljahr die Gebührenermäßigung.
(2) Für die Gebührenermäßigung nach Absatz 1 Nummer 2 gilt:
Der Antrag auf Gebührenermäßigung ist jeweils spätestens bis zum 1. August oder bei Eintritt in das Internat während des regelmäßigen Unterbringungszeitraums innerhalb von vier Wochen nach dem Eintrittstag bei der Schulleitung zu stellen. Dem Antrag ist der Einkommensteuerbescheid für das vorletzte Kalenderjahr oder ein anderer geeigneter Nachweis beizufügen. Wird glaubhaft gemacht, dass im Zeitpunkt des Schuljahresbeginns kein oder ein wesentlich geringeres Einkommen als im vorletzten Kalenderjahr erzielt wird, kann die Schulleitung im Einzelfall für höchstens zwei Schuljahre die Zuordnung zu einer niedrigeren Einkommensgruppe vornehmen und die Jahresgebühr entsprechend festsetzen. Liegen nachweislich die Voraussetzungen für eine Gebührenermäßigung nicht mehr vor, kann die Schulleitung diese aufheben.
Unterliegt das maßgebliche Einkommen für eine Gebührenermäßigung dem ausländischen Steuerrecht und kann dieses Einkommen nicht mit einer vergleichbaren Bewertung, die sich aus dem inländischen Steuerrecht ergäbe, dargestellt werden, so wird eine Gebühr nach Absatz 1 Nummer 1 erhoben.
(3) Für Schülerinnen und Schüler des Landesschulzentrums für Umweltbildung in Adelsheim gilt:
Die Gebühr für die Verpflegung beträgt täglich
Die Tage der An- und Abreise werden zusammen als ein Tag gezählt. Unterkunft und Verpflegung sind für die begleitenden Lehrkräfte gebührenfrei. Die Schülerinnen und Schüler erhalten die Unterkunft gebührenfrei.
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§ 2 AufbGymHeimGebV BW 2012, vom 19.07.2024, gültig ab 01.08.2024 bis 31.07.2026
§ 2 AufbGymHeimGebV BW 2012, vom 30.11.2022, gültig ab 01.01.2023 bis 31.07.2024
§ 2 AufbGymHeimGebV BW 2012, vom 04.06.2018, gültig ab 01.08.2018 bis 31.12.2022
§ 2 AufbGymHeimGebV BW 2012, vom 28.06.2016, gültig ab 01.08.2016 bis 31.07.2018
§ 2 AufbGymHeimGebV BW 2012, vom 25.06.2014, gültig ab 01.08.2014 bis 31.07.2016
§ 2 AufbGymHeimGebV BW 2012, vom 09.07.2012, gültig ab 01.08.2012 bis 31.07.2014
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