Bürgerwindpark Wendhausen II GmbH beantragt Genehmigung für sieben NORDEX N175-6.8 MW WEA in Neetze Reinstorf; Inbetriebnahme 2028

A. Bekanntmachungen des Landkreises Lüneburg Bekanntmachung

Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)

Durch die Bürgerwindpark Wendhausen II GmbH & Co. KG wurde mit Antrag vom 16.02.2026 bei der unteren Immissionsschutzbehörde des Landkreises Lüneburg die Erteilung einer Genehmigung gemäß § 4 in Verbindung mit § 10 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I, S. 1274), zuletzt geändert durch Artikel des Gesetzes vom 29. März 2023 (BGBl. I Nr. 84), und der Ziffer 1.6.2 des Anhangs zur 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (4.BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. I S. 355), für die Errichtung und den Betrieb von insgesamt sieben Windenergieanlagen (WEA) im Außenbereich der Gemeinde Neetze, Reinstorf beantragt. Die WEA sollen nach Durchführung des Genehmigungsverfahrens errichtet und voraussichtlich 2028 in Betrieb genommen werden.

Der Antrag umfasst:

Anlage: Errichtung von sieben Windenergieanlagen (WEA) des Typs NORDEX N175-6.8 MW mit einer Nabenhöhe von 180,00 m und einem Rotordurchmesser von 175 m, d.h. einer Gesamthöhe von 267,50 m sowie einer Nennleistung von jeweils 6,8 Megawatt

Betreiber: Bürgerwindpark Wendhausen II GmbH & Co. KG, 21400 Reinstorf, Im Ort 8

Die Errichtung und der Betrieb der WEA ist auf folgenden Standorten im Gemeindegebiet Neetze, Reinstorf geplant:

“WEA 1“ – Gemarkung Neetze, Flur 22, Flurstück 88/1 “WEA 2“ – Gemarkung Holzen, Flur 2, Flurstück 3/2 „WEA 3“ – Gemarkung Holzen, Flur 2, Flurstück 3/2 „WEA 4“ – Gemarkung Holzen, Flur 2, Flurstück 11/5 „WEA 5“ – Gemarkung Holzen, Flur 2, Flurstück 67/3 „WEA 6“ – Gemarkung Holzen, Flur 2, Flurstück 131/53 „WEA 7“ – Gemarkung Holzen, Flur 2, Flurstück 18/2

Auf Antrag der Antragstellerin gemäß § 19 Abs. 3 BImSchG ist die Genehmigung abweichend von § 19 Absätze 1 und 2 BImSchG in einem förmlichen Verfahren zu erteilen.

Der Landkreis Lüneburg ist die zuständige Genehmigungsbehörde gem. Ziffer 8.1 der Anlage der Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten des Arbeitsschutz-, Immissionsschutz-, Spreng- stoff-, Gentechnik- und Strahlenschutzrechts sowie anderen Rechtsgebieten [ZustVO-Umwelt- Arbeitsschutz] in der zurzeit gültigen Fassung.

Für das Vorhaben ist nach § 7 Abs. 1 und der Ordnungsnummer 1.6.2 des Anhangs 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), zuletzt geändert durch Artikel 4 G des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348), grundsätzlich eine allgemeine Vorprüfung

AZ: 61 - I1980003

Seite 2 durchzuführen. Diese entfällt, da die Antragstellerin nach § 7 Abs. 3 UVPG die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt hat.

Die für die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendigen Unterlagen gemäß § 4e der 9. BImSchV in der Fassung vom 29.05.1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 4 G der Verordnung vom 03. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225), liegen der Genehmigungsbehörde vor und werden mit den übrigen Antragsunterlagen ausgelegt. Der UVP-Bericht (Titel: „Bürgerwindpark Wendhausen II GmbH & Co. KG UVP Bericht“) enthält gebündelte Angaben bzgl. der zu erwartenden Umweltauswirkungen auf die in Anlage 4 des UVPG genannten Schutzgüter.

Detaillierte Angaben zu den Immissionen sind der Schallimmissionsprognose vom 23.10.2025 und der Schattenwurfprognose vom 15.10.2025 zu entnehmen. Detaillierte Angaben zu den Auswirkungen auf die Tiere und Landschaft sind dem Bericht Avifauna, dem Bericht Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zu entnehmen. Eine Bewertung des Eingriffs in Natur und Landschaft ist Gegenstand des Landschaftspflegerischen Begleitplanes (Titel: „Windpark Wendhausen II Landschaftspflegerischer Begleitplan“, Stand Juni 2026). Eine detaillierte Auflistung aller ausgelegten Unterlagen können dem Inhaltsverzeichnis der ausgelegten Unterlagen entnommen werden.

Des Weiteren kann der UVP-Bericht im UVP-Portal Niedersachsen (www.uvp.niedersachsen.de) eingesehen werden.

Das geplante Vorhaben wird hiermit gemäß § 10 Absatz 3 BImSchG öffentlich bekannt gegeben.

Auslegungsfrist

Die Antragsunterlagen sind auf der folgenden Internetseite (https://cloud.lklg.net/s/fkRMFAQngCsYnpR) abrufbar und werden ab dem 03.08.2026 bis zum 31.08.2026 ausgelegt.

Eine Einsichtnahme vor Ort kann nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung zu den unten genannten Zeiten vereinbart werden.

Landkreis Lüneburg, Horst-Nickel-Straße 4, 21337 Lüneburg,

  • montags bis donnerstags von 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr sowie
  • freitags von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr nach vorheriger telefonische Terminvereinbarung unter 04131-261683 oder 04131-261786 möglich.

Einwendungsfrist

Einwendungen gegen das Vorhaben können

vom 03.08.2026 bis einschließlich 14.09.2026

schriftlich oder elektronisch (E-Mail-Adresse: lisa.baum@landkreis-lueneburg.de, Betreff „Öffentlichkeitsbeteiligung Windpark Wendhausen II“) bei den o. g. Stellen erhoben werden. Die Einwendungen sind rechtzeitig erhoben, wenn sie innerhalb der Frist bei den o. g. Stellen eingegangen sind. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind gemäß § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG für die Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Dies gilt nicht für ein sich anschließendes Widerspruchs- oder Gerichtsverfahren.

Die Einwendung ist mit Namen und Anschrift zu versehen. Die Einwendungen werden dem Antragsteller sowie den am Verfahren beteiligten Behörden, deren Aufgabenbereich von den Einwendungen berührt wird, bekannt gegeben.

Auf Verlangen des Einwenders wird die Genehmigungsbehörde dessen Namen und Anschrift vor der Bekanntgabe der Einwendungen an den Antragsteller und die beteiligten Behörden unkenntlich machen, wenn diese Angaben zur ordnungsgemäßen Durchführung der Genehmigungsverfahren nicht erforderlich sind.

AZ: 61 - I1980003

Seite 3 Gemäß § 17 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes müssen Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftenlisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht worden sind, auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite den vollständigen Namen und die Anschrift eines Unterzeichners enthalten, der als Vertreter oder Vertreterin der Einwender gilt. Gleichförmige Einwendungen mit fehlenden oder unleserlichen Namen bzw. Adressenangaben können von der Genehmigungsbehörde unberücksichtigt bleiben. Vertreterin oder Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Es wird darauf hingewiesen, dass die Entscheidung über den Antrag öffentlich bekannt gemacht wird. Gemäß § 10 Abs. 4 Ziffer 4 BImSchG kann die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Lüneburg, den 27.07.2026

Landkreis Lüneburg Der Landrat Im Auftrag Baum