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title: "Bürgerwindpark Wendhausen II GmbH beantragt Genehmigung für sieben NORDEX N175-6.8 MW WEA in Neetze Reinstorf; Inbetriebnahme 2028"
sdDatePublished: "2026-08-04T13:25:00Z"
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topics:
  - name: "renewable energy"
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  - "Lüneburg"
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Bürgerwindpark Wendhausen II GmbH beantragt Genehmigung für sieben NORDEX N175-6.8 MW WEA in Neetze Reinstorf; Inbetriebnahme 2028

A. Bekanntmachungen des Landkreises Lüneburg
Bekanntmachung

Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)

Durch die Bürgerwindpark Wendhausen II GmbH & Co. KG wurde mit Antrag vom 16.02.2026 bei der
unteren Immissionsschutzbehörde des Landkreises Lüneburg die Erteilung einer Genehmigung gemäß §
4 in Verbindung mit § 10 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) in der Fassung der
Bekanntmachung der Neufassung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I, S. 1274), zuletzt geändert durch Artikel
des Gesetzes vom 29. März 2023 (BGBl. I Nr. 84), und der Ziffer 1.6.2 des Anhangs zur 4. Verordnung
zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (4.BImSchV) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung
vom 12. November 2024 (BGBl. I S. 355), für die Errichtung und den Betrieb von insgesamt sieben
Windenergieanlagen (WEA) im Außenbereich der Gemeinde Neetze, Reinstorf beantragt. Die WEA
sollen nach Durchführung des Genehmigungsverfahrens errichtet und voraussichtlich 2028 in Betrieb
genommen werden.

Der Antrag umfasst:

Anlage:
Errichtung von sieben Windenergieanlagen (WEA) des Typs NORDEX
N175-6.8 MW mit einer Nabenhöhe von 180,00 m und einem
Rotordurchmesser von 175 m, d.h. einer Gesamthöhe von 267,50 m sowie
einer Nennleistung von jeweils 6,8 Megawatt

Betreiber:
Bürgerwindpark Wendhausen II GmbH & Co. KG, 21400 Reinstorf, Im Ort 8

Die Errichtung und der Betrieb der WEA ist auf folgenden Standorten im Gemeindegebiet Neetze,
Reinstorf geplant:

"WEA 1“ – Gemarkung Neetze, Flur 22, Flurstück 88/1
"WEA 2“ – Gemarkung Holzen, Flur 2, Flurstück 3/2
„WEA 3“ – Gemarkung Holzen, Flur 2, Flurstück 3/2
„WEA 4“ – Gemarkung Holzen, Flur 2, Flurstück 11/5
„WEA 5“ – Gemarkung Holzen, Flur 2, Flurstück 67/3
„WEA 6“ – Gemarkung Holzen, Flur 2, Flurstück 131/53
„WEA 7“ – Gemarkung Holzen, Flur 2, Flurstück 18/2

Auf Antrag der Antragstellerin gemäß § 19 Abs. 3 BImSchG ist die Genehmigung abweichend von § 19
Absätze 1 und 2 BImSchG in einem förmlichen Verfahren zu erteilen.

Der Landkreis Lüneburg ist die zuständige Genehmigungsbehörde gem. Ziffer 8.1 der Anlage der
Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten des Arbeitsschutz-, Immissionsschutz-, Spreng-
stoff-, Gentechnik- und Strahlenschutzrechts sowie anderen Rechtsgebieten [ZustVO-Umwelt-
Arbeitsschutz] in der zurzeit gültigen Fassung.

Für das Vorhaben ist nach § 7 Abs. 1 und der Ordnungsnummer 1.6.2 des Anhangs 1 des Gesetzes über
die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), zuletzt geändert durch Artikel 4 G des Gesetzes
vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348), grundsätzlich eine allgemeine Vorprüfung

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durchzuführen. Diese entfällt, da die Antragstellerin nach § 7 Abs. 3 UVPG die Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt hat.

Die für die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendigen Unterlagen gemäß § 4e der 9. BImSchV in der
Fassung vom 29.05.1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 4 G der Verordnung vom 03.
Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225), liegen der Genehmigungsbehörde vor und werden mit den übrigen
Antragsunterlagen ausgelegt. Der UVP-Bericht (Titel: „Bürgerwindpark Wendhausen II GmbH & Co. KG
UVP Bericht“) enthält gebündelte Angaben bzgl. der zu erwartenden Umweltauswirkungen auf die in
Anlage 4 des UVPG genannten Schutzgüter.

Detaillierte Angaben zu den Immissionen sind der Schallimmissionsprognose vom 23.10.2025 und der
Schattenwurfprognose vom 15.10.2025 zu entnehmen. Detaillierte Angaben zu den Auswirkungen auf die
Tiere und Landschaft sind dem Bericht Avifauna, dem Bericht Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zu
entnehmen. Eine Bewertung des Eingriffs in Natur und Landschaft ist Gegenstand des
Landschaftspflegerischen Begleitplanes (Titel: „Windpark Wendhausen II Landschaftspflegerischer
Begleitplan“, Stand Juni 2026).
Eine detaillierte Auflistung aller ausgelegten Unterlagen können dem Inhaltsverzeichnis der ausgelegten
Unterlagen entnommen werden.

Des Weiteren kann der UVP-Bericht im UVP-Portal Niedersachsen (www.uvp.niedersachsen.de)
eingesehen werden.

Das geplante Vorhaben wird hiermit gemäß § 10 Absatz 3 BImSchG öffentlich bekannt gegeben.

Auslegungsfrist

Die Antragsunterlagen sind auf der folgenden Internetseite (https://cloud.lklg.net/s/fkRMFAQngCsYnpR)
abrufbar und werden ab dem
03.08.2026 bis zum 31.08.2026 ausgelegt.

Eine Einsichtnahme vor Ort kann nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung zu den unten
genannten Zeiten vereinbart werden.

Landkreis Lüneburg, Horst-Nickel-Straße 4, 21337 Lüneburg,
- montags bis donnerstags von 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr sowie
- freitags von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr
nach vorheriger telefonische Terminvereinbarung unter 04131-261683 oder 04131-261786 möglich.

Einwendungsfrist

Einwendungen gegen das Vorhaben können

vom 03.08.2026 bis einschließlich 14.09.2026

schriftlich oder elektronisch (E-Mail-Adresse: lisa.baum@landkreis-lueneburg.de, Betreff
„Öffentlichkeitsbeteiligung Windpark Wendhausen II“) bei den o. g. Stellen erhoben werden. Die
Einwendungen sind rechtzeitig erhoben, wenn sie innerhalb der Frist bei den o. g. Stellen eingegangen
sind. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind gemäß § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG für die
Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen
Titeln beruhen. Dies gilt nicht für ein sich anschließendes Widerspruchs- oder Gerichtsverfahren.

Die Einwendung ist mit Namen und Anschrift zu versehen. Die Einwendungen werden dem Antragsteller
sowie den am Verfahren beteiligten Behörden, deren Aufgabenbereich von den Einwendungen berührt
wird, bekannt gegeben.

Auf Verlangen des Einwenders wird die Genehmigungsbehörde dessen Namen und Anschrift vor der
Bekanntgabe der Einwendungen an den Antragsteller und die beteiligten Behörden unkenntlich machen,
wenn diese Angaben zur ordnungsgemäßen Durchführung der Genehmigungsverfahren nicht erforderlich
sind.

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Gemäß § 17 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes müssen Einwendungen, die von mehr als 50
Personen auf Unterschriftenlisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte
eingereicht worden sind, auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite den vollständigen Namen und
die Anschrift eines Unterzeichners enthalten, der als Vertreter oder Vertreterin der Einwender gilt.
Gleichförmige Einwendungen mit fehlenden oder unleserlichen Namen bzw. Adressenangaben können
von der Genehmigungsbehörde unberücksichtigt bleiben. Vertreterin oder Vertreter kann nur eine
natürliche Person sein.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Entscheidung über den Antrag öffentlich bekannt gemacht wird.
Gemäß § 10 Abs. 4 Ziffer 4 BImSchG kann die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen
durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Lüneburg, den 27.07.2026

Landkreis Lüneburg
Der Landrat
Im Auftrag
Baum