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title: "Söhn Haustechnik GmbH eröffnet Insolvenzverfahren Mayen; Insolvenzverwalterin Nada Nasser benannt"
sdDatePublished: "2026-08-04T09:01:00Z"
source: "https://neu.insolvenzbekanntmachungen.de/bankruptcy-ref?date=04.08.2026\u0026case=7+IN+66%2F26\u0026court=Mayen\u0026id=10d12582\u0026seat=Ochtendung\u0026register=Koblenz%2C+HRB+20833"
topics:
  - name: "bankruptcy"
    identifier: "medtop:20000174"
locations:
  - "Koblenz"
  - "Germany"
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Söhn Haustechnik GmbH eröffnet Insolvenzverfahren Mayen; Insolvenzverwalterin Nada Nasser benannt

Veröffentlichungsdatum: 04.08.2026
Aktuelles Aktenzeichen: 7 IN 66/26
Gericht: Mayen
Name, Vorname / Bezeichnung: Söhn Haustechnik GmbH
Sitz / Wohnsitz: Ochtendung
Register: Koblenz, HRB 20833

Geschäfts-Nr.: 7 IN 66/26 . Über das Vermögen Söhn Haustechnik GmbH, Dümmelsweg 1, 56299 Ochtendung (AG Koblenz HRB 20833), vertreten durch: Willi Hoffart, Vulkanstr. 3, 56637 Plaidt (Geschäftsführer), Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin Gitta Werner, Rennweg 60, 56626 Andernach, wird am 01.08.2026 um 12:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet. Insolvenzverwalterin ist: Rechtsanwältin Nada Nasser, Schlossstraße 1, 56068 Koblenz, Tel.: 0261/133 28 90, Fax: 0261 / 133 27 90, E-Mail: www.kkn.law., Internet: www.kreplin-partner.de. Insolvenzforderungen sind bis zum 12.10.2026 bei der Insolvenzverwalterin schriftlich anzumelden. Sicherungsrechte an beweglichen Sachen oder Rechten der Schuldnerin sind gegenüber der Insolvenzverwalterin mitzuteilen, Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin sind an die Insolvenzverwalterin zu erfüllen (§ 28 InsO). Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO). Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht ist der 30.10.2026. Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein: a) Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden, b) Anträge über: * die Person des Verwalters (§ 57 InsO); * die Einsetzung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO); * Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO); * eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO); * die Zustimmung oder Ablehnung zur Fortführung des Geschäftsbetriebes des Gemeinschuldners durch den Insolvenzverwalter (§ 157 I 1 InsO); * die Zustimmung oder Ablehnung zur Stillegung des Geschäftsbetriebes des Gemeinschuldners durch den Insolvenzverwalter (§ 157 I 1 InsO); * eine Beauftragung des Verwalters zur Ausarbeitung eines Insolvenzplanes (§ 157 I 2 InsO); * Die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO); * Veräußerung des Geschäftsbetriebes der Gemeinschuldnerin in Teilen oder im Ganzen an Dritte (§ 160 InsO) oder an besonders interessierte Personen (§ 162 InsO); * besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Verwalters (§ 160 InsO), insbesondere: die Veräußerung eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert (§ 160 InsO); Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und dem vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen schriftlich geprüft werden auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt. Werden keine Anträge oder Erklärungen bis zum Stichtag abgegeben, so gilt die Zustimmung der Gläubigerversammlung für den Bereich der besonders bedeutsamen Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gemäß § 160 I 3 InsO als erteilt. Weiter gilt der Verwalter in diesem Falle als ermächtigt im Rahmen des § 157 InsO frei zu entscheiden. Der Verwalter wird mit der Durchführung der Zustellung der beiden verfahrenseinleitenden Beschlüsse gemäß § 8 Abs. 3 InsO beauftragt. Amtsgericht Mayen, 03.08.2026.